Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. März 2009
Aktenzeichen: 12 O 660/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.03.2009, Az.: 12 O 660/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

in Beförderungsverträgen in Beförderungsbedingungen (AGB) wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

„Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung (vgl. für Deutschland § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des USP-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistungen.“

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Zentrale für Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, deren Klagebefugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anerkannt ist.

Die Beklagte ist ein großes national tätiges Logistikunternehmen, das Beförderungsaufträge von Verbrauchern und Unternehmern nur nach Maßgabe ihrer "UPS-Beförderungsbedingungen" übernimmt. In diesen Beförderungsbedingungen heißt es unter 2. Serviceumfang wie folgt:

…Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungen in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung (vgl. für Deutschland § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann.

Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagsstellen innerhalb des UPS-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der UPS-Beförderungsbedingungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.05.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der zitierten Klausel ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die seitens der Beklagten jedoch verweigert wurde.

Die Klägerin trägt vor:

Der Ausschluss von Kontrollen des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des UPS-Systems sei mit § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht vereinbar, weil damit von den gesetzlichen Haftungsregelungen der §§ 425 bis 438 HGB abgewichen werde. Aus der angegriffenen Klausel ergebe sich auch keine bloße Leistungsbeschreibung, die der Inhaltskontrolle nicht unterliege, weil das Hauptleistungsversprechen eingeschränkt werde.

Mit dem Betrag von 176,64 € (zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer) werde nur der Anteil der klägerischen Aufwendungen geltend gemacht, der erheblich unter der Kostendeckungsgrenze liege.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die angegriffene Klausel könne nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die Beklagte mit dieser Vereinbarung von den ihr als Transportunternehmen gemäß § 426 HGB ausgeübten wesentlichen Sorgfaltspflichten frei zu zeichnen versuche. Immerhin handele es sich lediglich um einen dem Paketgeschäft immanenten Hinweis auf Ziffer 2 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete nicht unter Wahrung der von der Rechtsprechung als erforderlich angesehenen Sorgfalt abholen, transportieren und zustellen werde. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht gegeben. Auch statuiere die Klausel keinen Haftungsausschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 BGH.

Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB führt.

Die angegriffene Klausel unterliegt zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht lediglich um eine Leistungsbeschreibung handelt, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar fest legt. Vielmehr führt die Klausel in ihrer Gesamtheit zu einer die Eirreichung des Vertragszweckes gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten.

Zwar trifft es zu, dass der einleitende Satz der Klausel lediglich einen selbstverständlichen Hinweis auf die Durchführung von Sammelbeförderungen beinhaltet. Jedoch knüpfen die beiden folgenden Sätze sprachlich unmittelbar an den Einleitungssatz an, so dass der Einleitungssatz nicht isoliert werden kann. Vielmehr wird nur durch den Einleitungssatz deutlich, dass sich die folgenden Anordnungen nur auf Sammelbeförderungen beziehen. Der Regelungsgehalt der Klausel in ihrer Gesamtheit ist in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte (jedenfalls bei anderen Sendungen als den in den folgenden Sätzen erörterten Wertpaketen) zu keinen Schnittstellenkontrollen verpflichtet sein soll. Diese Vereinbarung ist jedoch unwirksam. Insoweit folgt die Kammer in vollem Umfang der von dem Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf I-18 U 132/06 vom 17. Januar 2007, ( siehe Ziffer I 4. cc, Blatt 9 der Entscheidungsgründe).

Auf den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen ist § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB anzuwenden, weil damit von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425, 438 HGB abgewichen wird. Zu dem Katalog derjenigen Regelungen, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind, gehören die haftungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 425, 426 HGB. Das Leistungsversprechen der Beklagten ist auf die Beförderung von Transportgut gerichtet. Gegenstand ihrer geschuldeten Leistungen ist der Beförderungserfolg, also die Ablieferung des vollständigen und unbeschädigten Gutes beim Empfänger. Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Beklagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung ist bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehört der Schutz des Transportgutes vor Verlust. Er hat daher, wenn der Umschlag von Transportgut besonders verlustanfällig ist, die Beförderung so zu organisieren, das Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgelegt werden können. Der Verzicht auf diese Schnittstellenkontrollen läuft somit auf eine Einschränkung der nach §§ 426 HGB geforderten wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, die gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch einen im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich ist (BGH 01.12.2005 - I ZR 108/04). Durch die vorliegende Klausel soll aber aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von Schnittstellenkontrollen abgewichen werden. Zugleich wird durch die Formulierung des zweiten Satzes im ersten Absatz der angegriffenen Klausel durch die Bezugnahme auf § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB der irreführende Eindruck erweckt, dass für Massenbeförderungen abweichende Regelungen gelten.

II.

Gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung die insoweit angefallenen Kosten beanspruchen für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen In derartigen Fällen kommt nur einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht, die sich für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf 176,64 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer beläuft (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rdnr. 1.98). Genau diesen Betrag macht die Klägerin vorliegend geltend.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert. 3.000,00 €.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.03.2009
Az: 12 O 660/07


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