Oberlandesgericht München:
Urteil vom 8. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 U 1991/08

(OLG München: Urteil v. 08.05.2008, Az.: 6 U 1991/08)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 16.01.2008 (Az. 1 HKO 2033/07) dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des LG Traunstein vom 16.01.2008 verwiesen.

I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf dem alten Friedhof B. sowie auf dem neuen Friedhof B. durch Veröffentlichung von Reklame für ihr Bestattungsunternehmen Werbung zu betreiben, in dem die Sterbebilder mit dem Zusatz "Druck Bestattungen W. B." versehen werden

und hat die Beklagte weiterhin verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 523,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2007 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung beantragt die Beklagte

Aufhebung des Ersturteils und Zurückweisung der Klage.

Sie ist der Auffassung, dass das Verteilen von Sterbebildern, die einen Hinweis auf das druckende Unternehmen enthalten, keine Werbung im Sinne der Friedhofsatzung der Gemeinde B. darstellt.

Die Klagepartei beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Sie wiederholt ihren Sachvortrag erster Instanz.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich.

11Der Senat hat in der Verhandlung vom 08.05.2008 auf Art. 7, 6 BayPressG hingewiesen. Die Parteien haben sich dazu geäußert. Nach Art. 7 Abs. 1 BayPressG ist auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk der Drucker und Verleger mit Name oder Firma und Anschrift anzugeben, Art. 7 Abs. 1 BayPressG. Sterbebilder sind auch Druckwerke im Sinne des Art. 6 BayPressG. Fraglich könnte nur sein, ob es sich bei Sterbebildern um sog. harmlose Druckwerke im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BayPressG handelt. Dies ist nach Kenntnis des Senats von der Gestaltung von Sterbebildern, die er aufgrund eigener Erfahrung gesammelt hat, in der Regel deshalb zu verneinen, weil Sterbebilder in aller Regel nicht ausschließlich geselligen Zwecken dienen, sondern in aller Regel weltanschauliches Beiwerk beinhalten, in Gestalt von Wünschen und Bitten für den Verstorbenen, Gebeten und religiösen Abbildungen.

Es mag in der Tat Sterbebilder geben, die dieses weltanschauliche Beiwerk nicht enthalten und insofern tatsächlich zu den harmlosen Druckwerken gerechnet werden können. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Bewertung dahingehend, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. der Friedhofsatzung der Gemeinde Berchtesgaden nicht vorliegt.

13a) Zum einen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob die Friedhofsatzung der Gemeinde B. vom 10.04.1986 überhaupt Sterbebilder dieser Art unter Druckschriften im Sinne des § 16 Abs. 3 d subsumiert. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Friedhofsatzung war es längst üblich, zum einen Sterbebilder überhaupt zu verteilen und b) Sterbebilder häufig mit weltanschaulichem Text zu versehen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Gemeinde B. dies in Kenntnis dieser Übung, die die Friedhofsruhe/oder Totenruhe in keiner Weise zu stören geeignet ist, hätte verbieten wollen.

14b) Selbst wenn man aber eine solche Auslegung vornehmen wollte, würde dies an der Regelung des Bayerischen Pressegesetzes, welches rangmäßig über einer Gemeindesatzung steht, ausgeschlossen werden. Wenn das Pressegesetz die Angabe über Drucker oder Verleger vorschreibt, dann kann die Friedhofsatzung dieses nicht untersagen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klagepartei selbst mitnichten die Verteilung von Sterbebildern schlechthin auf oder am Friedhof untersagt wissen will, sondern nur bei Angabe des Druckers oder Verlegers.

c) Es kann weiter keinen Unterschied machen, ob die Angabe des Druckers oder Verlegers auf dem Sterbebild gesetzlich vorgeschrieben ist, weil es sich nicht um ein Druckwerk handelt, welches ausschließlich häuslichen Zwecken dient oder ob es sich um Sterbebilder handelt, die frei von weltanschaulichen Texten und Darstellungen sind.

d) Es wäre zumindest für den Drucker derartiger Bilder unzumutbar, im Einzelfall jeweils zu überprüfen, ob nun Druckwerke harmloser oder nicht harmloser Art vorliegen und je nachdem die Angabe des Impressums zu unterlassen oder vorzunehmen.

e) Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Erstgerichts, dass, selbst unterstellt, ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG liege vor, § 3 UWG hier nicht angewendet werden könnte. Der Aufdruck des Druckers bzw. Verlegers ist bei Sterbebildern aller Art € wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist € unauffällig und häufig im Falz der Sterbebilder angebracht. Irgendwelche davon ausgehende Werbewirkung zu unterstellen, hält der Senat für fernliegend.

Daher war das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 08.05.2008
Az: 6 U 1991/08


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