Landgericht München II:
Urteil vom 18. November 2009
Aktenzeichen: 1 HK O 4243/09, 1 HK O 4243/09

(LG München II: Urteil v. 18.11.2009, Az.: 1 HK O 4243/09, 1 HK O 4243/09)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlung für getrocknete Erbsen, die mit einem scharfen knusprigen Teig überzogen sind, auf der Vorderseite der Verpackung, wie nachfolgend abgebildet, mit dem Begriff "W...-Erbsen" zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die mit dem Begriff "W...-Erbsen" beworbenen Erbsen tatsächlich kein W... enthalten.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,-- Euro zu zahlen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin in Ziffer I gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15000 Euro,

im Übrigen jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung der Verbraucherinteressen gehört, begehrt von der Beklagten Unterlassung irreführender Werbung.

Die Beklagte wirbt auf der Vorderseite der Verpackungen für getrocknete Erbsen, die mit einer scharfen und knusprigen Kruste versehen sind, drucktechnisch hervorgehoben mit dem Begriff "W...-Erbsen". Insoweit wird auf die Anlage zum Klageantrag (Blatt 3 der Akte) Bezug genommen.

Auf der Verpackungsrückseite heißt es unter der hervorgehobenen Überschrift "W...-Erbsen" u.a.:

"Getrocknete Erbsen, umhüllt mit einer scharfen und knackigen Kruste mit W...-(Meerrettich)Geschmack.

Als eine ganz besondere Spezialität gelten die aus Thailand stammenden W...-Erbsen.

Die grünen Erbsen sind mit einem scharfen, knusprigen Teig überzogen ..."

Unter dem Stichwort "Zutaten" wird unter anderem "W...-Aroma 6 %" aufgeführt (Anlage K 2).

W... (auch japanischer Meerrettich genannt) ist eine zur Familie der Kreuzblütengewächse gehörende Pflanze, deren Wurzeln in der japanischen und in der thailändischen Küche als scharfes Gewürz dient.

Das beworbene Produkt enthält kein W...

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil ein falscher Eindruck über die Zusammensetzung des Produkts erweckt werde (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG). Ferner verstoße die Verpackung gegen das Verbot, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB), da der Verbraucher davon ausgehe, dass zumindest Anteile von W... enthalten seien, was tatsächlich nicht der Fall sei. Auch mit dem Wort "Geschmack" und dem Begriff "W... Aroma" in der Zutatenliste werde nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt, dass tatsächlich W... nicht enthalten ist.

Ferner bestehe ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale von 200,-- Euro.

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift vom 20.08.2009 (Bl. 2 d. A.) mit Schriftsatz vom 28.09.2009 (Bl. 21 d. A.) dahingehend konkretisiert, dass eine Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung nur insoweit begehrt wird, als das Produkt tatsächlich kein W... enthält.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlung für getrocknete Erbsen, die mit einem scharfen knusprigen Teig überzogen sind, auf der Vorderseite der Verpackung, wie nachfolgend abgebildet, mit dem Begriff "W...-Erbsen" zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die mit dem Begriff "W...-Erbsen" beworbenen Erbsen tatsächlich kein W... enthalten,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,-- Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie hält die vom Kläger vorgenommene Konkretisierung des Antrags für eine teilweise Klagerücknahme.

Auf Aroma dürfe in Wort oder Bild auf der Verpackung hingewiesen werden. Durch den Hinweis auf der Rückseite zu Beginn, dass das Produkt "W...-Geschmack" aufweise und weiter unten "W...-Aroma 6 %" angegeben sei, erfolge eine zweifache Aufklärung des Verbrauchers darüber, dass tatsächlich kein W... enthalten sei.

Nur ein sehr geringer Bevölkerungsanteil verbinde mit dem Begriff "W..." überhaupt eine Vorstellung, so dass eine Irreführung nicht erfolgen könne.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.10.2009 (Bl. 27/28 d. A.) wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB und § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG.

Es liegt eine irreführende Bezeichnung vor, da das von der Beklagten mit "W...-Erbsen" bezeichnete Produkt tatsächlich kein W... enthält und diese Irreführung auch nicht auf der Rückseite der Verpackung ausgeräumt wird, da diese zunächst wieder mit dem Begriff "W...-Erbsen" überschrieben ist. Aus dem folgenden Satz "getrocknete Erbsen, umhüllt mit einer scharfen und knackigen Kruste mit W...-(Meerrettich)Geschmack." ergibt sich ebenfalls nicht, dass tatsächlich kein W... enthalten ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in den Zutaten enthaltenen Begriff "W...-Aroma 6 %".

Hierdurch wird eine Fehlvorstellung erweckt, weil das als W...-Erbsen beworbene Produkt tatsächlich kein W... enthält.

2. Der Anspruch auf die Kostenpauschale von 200,-- Euro folgt aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG und rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass die Pauschale für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, eine Kostenpauschale in dieser Höhe zusteht (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 27. Auflage, § 12, Rdnr. 1.98).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Das Gericht ist nicht von einer teilweisen Klagerücknahme ausgegangen, da es sich lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglich gestellten Antrags der Klägerin handelt. Aus der Klageschrift sowie der Abmahnung ergibt sich, dass es dem Kläger von Anfang an allein darum ging, die beanstandete Werbung nur dann zu untersagen, wenn das beworbene Produkt tatsächlich kein W... enthält.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.






LG München II:
Urteil v. 18.11.2009
Az: 1 HK O 4243/09, 1 HK O 4243/09


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