Bundesgerichtshof:
Urteil vom 9. September 2010
Aktenzeichen: I ZR 26/08

(BGH: Urteil v. 09.09.2010, Az.: I ZR 26/08)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Heiztechnikunternehmen, in dem sie unter anderem Gas-Heizkessel herstellt und vertreibt. Ihre Kessel mit den Produktbezeichnungen J. und B. sind ausschließlich für den Vertrieb in den Niederlanden bestimmt und werden daher weder mit deutschsprachigen Typenschildern noch mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen ausgestattet.

Der Beklagte vertrieb über sein Ende 2006 eingestelltes Unternehmen von der Klägerin in Deutschland hergestellte und in verschiedene Mitgliedstaaten der Europäischen Union exportierte Gas-Heizkessel, die er nach Deutschland reimportierte. In seinem Internetauftritt wies er ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm angebotenen Geräte reimportiert seien und deshalb preislich unter den in Deutschland vertriebenen Geräten lägen; sie erfüllten aber "die Voraussetzungen der DVGW-TRGI'86, Ausgabe 1996 sowie 90/396/EWG" und seien "selbstverständlich mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet".

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte handele damit unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig, weil er nicht darauf hinweise, dass die von ihm reimportierten Geräte für den deutschen Markt nicht zugelassen seien und den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen nicht genügten; denn sie seien nicht für die in Deutschland üblichen Gaskategorien und Eingangsdrücke geeignet und dürften in Deutschland wegen überhöhter Abgasemissionen nicht betrieben werden. Sie hat den Beklagten deshalb auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr den aus entsprechenden Vertriebshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die mit ihrer Klage im ersten Rechtszug erfolgreiche Klägerin im Hinblick auf vom Berufungsgericht geäußerte Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der bislang gestellten Unterlassungsanträge zuletzt beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel der Marken B. , insbesondere des Typs L. sowie L. , und/oder J. , ins- besondere des Typs E. , C. , C. , C. , C. und C. anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin 1. nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder 2. [nicht mit] deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungenversehen wurden, soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Geräte für Deutschland hinweistund hinsichtlich ihrer hierauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung die Zurückweisung der Berufung des Beklagten begehrt.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesen Anträgen abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 U 167/06, juris).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug erfolglosen Klageanträge weiter.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie in der Revisionsinstanz zu überprüfen ist, wie folgt begründet:

Der Unterlassungsantrag zu 1 sei unbegründet, weil die nationalen Vorschriften jedenfalls bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht bestimmten, dass am Gerät ein deutschsprachiges Typenschild vom Hersteller angebracht worden sein müsse. Nach § 4 Abs. 1 der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV), der inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG entspreche, seien neben der CE-Kennzeichnung die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an ihm befestigten Datenplakette anzubringen. Gemäß Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG müssten das Gerät oder das Typenschild die CE-Kennzeichnung zusammen mit dem Namen und dem Kennzeichen des Herstellers, der Handelsbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls der Art der Stromversorgung, der Gerätekategorie sowie der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung tragen. Diese Regelung ergebe schon nicht, dass die genannten Angaben überhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen müssten. Erst recht besage sie nicht, dass allein der Hersteller sie anbringen dürfe.

Ebenso wenig sei den nationalen Vorschriften bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung die im Unterlassungsantrag zu 2 vorausgesetzte Zulassungsanforderung zu entnehmen. Nach § 5 7. GPSGV in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG müssten dem Gerät beim Inverkehrbringen allerdings die Anleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in deutscher Sprache beigefügt sein. Keine Vorschrift besage aber, dass bereits der Hersteller diese Unterlagen in der Landessprache beigefügt haben müsse. Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG, wonach vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Richtlinie solche seien, die nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut seien und regelmäßig gewartet würden, folge allenfalls, dass die dem Gerät beizufügenden Anweisungen auf den Hersteller zurückgehen müssten. Das schließe es jedenfalls bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigefügten Anweisungen in der Sprache des Landes, in das das Gerät erstmals geliefert werden sollte, zum Zweck der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vom Importeur in die Sprache des Einfuhrlandes übersetzt würden. Ein anderes Verständnis erschwerte den innereuropäischen Handel mit Gas-Heizkesseln jedenfalls zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Amtssprachen in einer mit der Zielsetzung der Richtlinie unvereinbaren Weise.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Richtlinie 90/396/EWG ist mittlerweile gemäß Art. 14 Abs. 1 der nach ihrem Art. 15 am 5. Januar 2010 in Kraft getretenen Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen aufgehoben worden. Auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat diese Rechtsänderung, soweit Unterlassungsansprüche in Rede stehen, allerdings schon deshalb keinen Einfluss, weil die Klageansprüche bereits nach der Richtlinie 90/396/EWG nicht begründet waren und es deshalb an der für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlte. Außerdem sind die für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Bestimmungen in der Sache unverändert geblieben. Damit erweisen sich die auf die Unterlassungsansprüche rückbezogenen Klageansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ebenfalls als unbegründet.

2. Das von der Klägerin auf den Gesichtspunkt der Irreführung (§§ 3, 5 UWG) gestützte, jedoch eher mit einem Rechtsbruch (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) zu begründende Unterlassungsbegehren gemäß dem Unterlassungsantrag zu 1 ist weder im Hinblick auf die Regelungen in §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG i.V. mit § 3 Abs. 1 7. GPSGV begründet.

a) Nach § 2 7. GPSGV dürfen Geräte und Ausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG entsprechen und bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. Die Vorschrift stellt damit ausschließlich gerätespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der Gasverbrauchseinrichtung überhaupt ein Typenschild angebracht werden muss, und erst recht nicht, dass dieses in deutscher Sprache verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV sind nur nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaute und regelmäßig gewartete Geräte vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung. Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem Typenschilder auf Gasverbrauchseinrichtungen anzubringen sind.

Die Revision ist allerdings der Ansicht, die von der Klägerin nicht für eine Verwendung in Deutschland vorgesehenen und deshalb mit einem fremdsprachigen Typenschild ausgestatteten Gas-Heizkessel gehörten keiner auf die besonderen Gasversorgungsbedingungen in Deutschland zugeschnittenen Gerätekategorie an. Ihre Verwendung in Deutschland setzte daher ihren Umbau in eine den deutschen Versorgungsbedingungen entsprechende Gerätekategorie voraus, ohne den die Geräte hier nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Revisionserwiderung verweist hierzu insbesondere auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach von der Klägerin in andere Länder exportierte Gas-Heizkessel durchaus teilweise ohne weiteres auch in Deutschland eingesetzt werden können. Die Revision setzt bei ihrer Argumentation im Übrigen voraus, dass allein die Klägerin zur Anbringung der Typenschilder auf den von ihr hergestellten Gas-Heizkesseln befugt ist. Dies folgt jedoch weder aus den §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch aus einer anderen Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht hierzu im Blick auf § 4 Abs. 1 7. GPSGV und Art. 10 Abs. 1 sowie Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG Ausführungen gemacht hat, erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG darf eine Gasverbrauchseinrichtung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der Verordnung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Vorschrift behandelt daher die Frage des Anbringens von Typenschildern ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für § 3 Abs. 1 7. GPSGV, wonach Geräte, die dieser Verordnung unterfallen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sein müssen. Soweit das CE-Kennzeichen auf dem Typenschild angebracht wird, liegt dem keine rechtliche Verpflichtung zugrunde.

3. Die Revision rügt des Weiteren vergeblich, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, dass es der Klägerin mit ihren in erster Instanz gestellten Anträgen nicht um die Sprache der Typenschilder, sondern um die Gerätekategorien der vom Beklagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen sei, habe es aber versäumt, die Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die fehlende Sachdienlichkeit ihrer Anträge hinzuweisen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, dass das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen im Rahmen seiner Prüfung gemacht hat, ob die von der Klägerin vorgenommene Antragsänderung (lediglich) eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens oder - wovon das Berufungsgericht dann letztlich ausgegangen ist - eine teilweise Klagerücknahme darstellte. Nach dem klaren Wortlaut des geänderten Unterlassungsantrags zu 1 konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, es sei der Klägerin - wie die Revision nunmehr geltend macht - nicht um die Sprache der Typenschilder, sondern allein um die Gerätekategorien der vom Beklagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei unbegründet, weil aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG nicht folge, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitungen für die auf dem deutschen Markt vertriebenen Gas-Heizkessel der Klägerin unmittelbar von ihr selbst stammen müssten.

a) Die Revision macht geltend, dass Gas-Heizkessel nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/EG) wie auch des gleichlautenden § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV nicht nur "vorschriftsmäßig", sondern ausdrücklich auch "nach den Anweisungen des Herstellers" einzubauen sind.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Gerätehersteller selbst verfasst worden sein muss und daher dem Gerät nicht von einem Dritten beigefügt werden darf. Nach der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht unzulässig, eine in einer Fremdsprache geschriebene Bedienungs- und Aufstellanleitung ins Deutsche zu übersetzen oder eine für einen ausländischen Markt bestimmte Bedienungs- und Aufstellanleitung so zu ergänzen, dass sie die Versorgungsbedingungen des deutschen Markts berücksichtigt. Auch wird entgegen der Ansicht der Revision weder durch diese Vorschriften noch durch Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG (Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 2009/142/EG), wonach die zur Verwendung in einem Gas-Heizkessel bestimmte Ausrüstung nach der Anleitung des Herstellers einzubauen ist, verboten, dass andere Personen als der Hersteller von ihm erstellte fremdsprachige Bedienungs- und Aufstellanleitungen ins Deutsche übersetzen und den in Verkehr zu bringenden Geräten beifügen. Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) und § 2 7. GPSGV, wonach Gasverbrauchseinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden, die Begründetheit des Unterlassungsantrags zu 2. Dieser ist maßgeblich darauf gestützt, dass der Beklagte die von ihm nach Deutschland reimportierten Gas-Heizkessel dort nur dann (ohne Hinweis auf ihre fehlende Zulassung in Deutschland) anbieten und bewerben darf, wenn sie von der Klägerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind.

b) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, dass die Herstelleranweisungen gemäß Nr. 1.2.1 1. und 2. Spiegelstrich sowie Nr. 1.2.2 des - in der Richtlinie 2009/142/EG insoweit nicht geänderten - Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG auf die Besonderheiten der Gasversorgung des jeweiligen Einbauortes zugeschnitten sein müssten und es deshalb nicht ausreiche, wenn lediglich die für einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Herstelleranweisungen übersetzt würden. Sie vernachlässigt dabei, dass sich die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu 2 nicht dagegen wendet, dass der Beklagte die von ihm auf dem deutschen Markt angebotenen und beworbenen Gas-Heizkessel der Klägerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versieht, die lediglich Übersetzungen von Anleitungen sind, die die Klägerin im Hinblick auf die in anderen Mitgliedstaaten zu beachtenden Gegebenheiten erstellt hat. Der von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gestellte Unterlassungsantrag zu 2 ist vielmehr darauf gerichtet, dem Beklagten schlechthin zu verbieten, die von ihm reimportierten Geräte der Klägerin in Deutschland anzubieten und zu bewerben, sofern sie nicht mit von der Klägerin verfassten deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen sind. Er erfasst damit auch zulässige Verhaltensweisen, verfehlt damit das charakteristische Element des von der Klägerin als verbotswidrig angesehenen Verhaltens und erweist sich aus diesem Grund als unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äquivalenz; Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis, m.w.N.).

Keinen Erfolg hat die Revision danach auch mit ihrem Vorbringen, eine bloße Übersetzung der Herstelleranweisungen reiche zudem deshalb nicht aus, weil der Konformitätsnachweis und die CE-Kennzeichnung wegen Nr. 1.2 Satz 2 des Anhangs II der Richtlinie 90/396/EWG lediglich für die Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen in der der EG-Baumusterprüfung zugrunde gelegten Sprache gälten.

c) Soweit die Revision der Ansicht ist, Bedienungs- und Aufstellanleitungen, die nicht vom Hersteller herrührten, stellten per se einen Kennzeichnungsmangel dar, der dem Hersteller und den Mitgliedstaaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Produktüberwachungs- und Kontrollaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/142/EG) unmöglich machten, lässt sie die Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) außer Acht. Danach dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen und mit der in Art. 10 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 10 der Richtlinie 2009/142/EG) vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern. Diese Bestimmung, die dem Schutz der Warenverkehrsfreiheit dient, könnte ihren Zweck nur ungenügend erfüllen, wenn der Hersteller den Absatz seiner Produkte durch nur in bestimmten Sprachen erstellte Bedienungs- und Aufstellanleitungen auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränken könnte. Außerdem führt der Umstand, dass ein Gas-Heizkessel, den der Hersteller ordnungsgemäß mit einer CE-Kennzeichnung versehen und in den Verkehr gebracht hat, von einem Händler in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dort dann ohne ordnungsgemäße Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung in den Verkehr gebracht wird, nicht dazu, dass die CE-Kennzeichnung nunmehr als unberechtigt angebracht anzusehen wäre. Anders als die Übersetzung der Gebrauchsanweisung und der Etikettierung bei Invitro-Diagnostika, die zur Eigenanwendung bestimmt sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 ff., 16 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra), ist die Übersetzung der Installations- und Bedienungsanleitung bei Gasverbrauchseinrichtungen nicht Gegenstand der Konformitätsprüfung gemäß Art. 8 f. der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 8 f. der Richtlinie 2009/142/EG). Dies folgt jeweils aus der Regelung in Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinien. Danach werden die Unterlagen und der Schriftwechsel in dem Verfahren zum Nachweis der Konformität (nur) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung des Verfahrens betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefasst. Die Richtlinien 90/396/EWG und 2009/142/EG enthalten auch keinen Vorbehalt wie den im Anhang I B Nr. 8 Unterabs. 6 der Richtlinie 98/79/EG über Invitro-Diagnostika, wonach bei zur Eigenanwendung bestimmten Invitro-Diagnostika die Gebrauchsanweisung und die Etikettierung eine Übersetzung in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten enthalten müssen, in dem/denen Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 756 Rn. 16 - One Touch Ultra).

Dementsprechend kann beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/142/EG) gegen den Hersteller vorgegangen werden, und ist dieser auch nicht seinerseits gemäß Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/EG) zu einem Tätigwerden verpflichtet. Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sich daher auch insoweit nicht als irreführend und/oder verbotswidrig dar.

5. Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner Auffassung die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Gas-Heizkessel nur dann mit der von einem Dritten stammenden Übersetzung der Herstelleranweisungen vertrieben werden dürften, wenn ihr Konformitätsnachweis diese Übersetzung umfasste; die Klägerin hätte - so die Revision - hierauf den Unterlassungsantrag zu 2 entsprechend geändert. Die Revision hat mit diesem Vorbringen entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO schon nicht dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser von ihr vorgestellte eingeschränkte Anspruch bestehen sollte. Ihre Rüge macht daher nicht deutlich, in welcher Weise das Berufungsgericht auf eine nach dieser Rechtslage sachdienliche und damit dem Begehren der Klägerin entsprechende Änderung des Unterlassungsantrags zu 2 hätte hinwirken müssen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 551 Rn. 14).

6. Der Beklagte handelte mithin weder unter der Geltung der Richtlinie 90/396/EWG noch unter der Geltung der Richtlinie 2009/142/EG rechts- und wettbewerbswidrig. Dementsprechend sind auch die von der Klägerin gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet.

III. Die Revision der Klägerin ist nach allem unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen:

LG Limburg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 5 O 51/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 167/06 -






BGH:
Urteil v. 09.09.2010
Az: I ZR 26/08


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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az.: 6 W 132/10BPatG, Beschluss vom 21. April 2011, Az.: 25 W (pat) 72/10BPatG, Beschluss vom 27. Januar 2003, Az.: 30 W (pat) 29/02BPatG, Beschluss vom 29. September 2010, Az.: 26 W (pat) 126/09BGH, Beschluss vom 20. November 2006, Az.: NotZ 15/06LAG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 13 Ta 736/07BPatG, Beschluss vom 2. April 2009, Az.: 12 W (pat) 27/06BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az.: 6 W (pat) 75/07BPatG, Beschluss vom 20. März 2000, Az.: 30 W (pat) 215/99BPatG, Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az.: 23 W (pat) 28/07