Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. August 2006
Aktenzeichen: 324 O 342/06

(LG Hamburg: Urteil v. 29.08.2006, Az.: 324 O 342/06)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 22. Mai 2006 wird hinsichtlich der Ziffern I. 1. und 2. b) und 3. bestätigt.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 22. Mai 2006, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist,

1. zu verbreiten

"V..-Affäre: Ex-S...-Chef S... belastet Aufsichtsratschef P...";

2. unter Bezugnahme auf die Aussage von H... S... bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig zur sogenannten "V...-Affäre" zu verbreiten,

a) "Angriff auf P...";

b) "Der Aufsichtsratschef soll nach Aussage des Ex-Vorstands S... in die V...-Affäre verwickelt sein";

c) es gebe neue Vorwürfe von S....

3. durch die folgende Berichterstattung:

"P... unter Druck. Die Schlüsselfigur in der [V...-] Affäre, Ex-S..-Vorstand H... S..., hat gegenüber den Staatsanwälten seinen einstigen Boss [Herrn Prof. Dr. h.c. F... P...] schwer belastet. P... war von 1993 bis 2002 Vorstandschef des V...-Konzerns, ... In dieser Zeit lief das konzerninterne Verwöhnprogramm für Arbeitnehmervertreter auf Hochtouren. Vor allem der mittlerweile zurückgetretene Betriebsratschef K... V... durfte laut Ermittlungen private Spaßtrips und frivole Sexpartys auf V...-Kosten genießen. Detailliert schilderte S... in seiner zweitägigen Vernehmung Ende Dezember, wie V... und weitere Betriebsräte in den Genuss der Begünstigungen kommen konnten. Der gelernte Schmied, so S..., seine teure Sonderbehandlung vorwiegend zwei Personen zu verdanken haben: P... H..., ..., sowie F... P.... Laut S...s Vernehmungsprotokoll, das F... vorliegt, waren die Privilegien für V... '... der Wunsch von Herrn P...'... . S..., ..., berichtete den Fahndern von einem 'sehr besonderen Verhältnis zwischen Herrn P..., Herrn H... und Herrn V....',

den Eindruck zu erwecken, dass sich aus der Aussage von Herrn H... S... bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig ergebe, dass Herr V... auf Veranlassung bzw. "Wunsch von Herrn P..." in den Genuss von "private[n] Spaßtrips und frivole[n] Sexpartys auf V...-Kosten" gekommen ist.

Der Antragsteller ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der ...wagen AG (...wagen AG); zuvor war er Vorsitzender des Vorstands dieser Gesellschaft. Diesem gehörte auch das Mitglied Mitglied S. an. In einer Vernehmung durch die Polizei äußerte Mitglied S. sich am 19. und 20. Dezember 2005 über Vorgänge bei der ...wagen AG wie aus Anlage Ast 2 ersichtlich. Hierbei ging es u.a. um den Vorwurf, dass Mitarbeiter der ...wagen AG, insbesondere der Vorsitzende des Betriebsrats, Vorsitzender V., sich auf Kosten des Unternehmens Prostituierte hätten zuführen lassen. Auf der Internetseite €http:// Zeitschrift F...msn.de€ befand sich ein Beitrag (Anlage Ast 1), der sich mit dem Antragsteller und den Vorgängen bei ...wagen AG befasste. Auf dieser Internetseite befinden sich Angaben zur Fundstelle des Impressums dieses Internetauftritts wie aus Anlage Ast 6 ersichtlich: Das Wort Impressum findet sich dort zweimal, einmal in einer unten links auf der Seite angebrachten Zusammenstellung von Links mit den Worten €Zeitschrift F..-Online-Impressum€ € ruft man diesen Link auf, wird man auf eine Seite geleitet, auf der es heißt: €Zeitschrift F.. Online ist ein Angebot der Tomorrow Zeitschrift F.. AG€ € und einmal in der Unterzeile der Internetseite, wo es zwischen den Links €Datenschutzbestimmungen€ und €Hilfe€ nur €Impressum€ heißt € ruft man diesen Link auf, wird man auf eine Seite geleitet, auf der es heißt: €Für die Inhalte der von AMICA, CINEMA, FIT FOR FUN, Zeitschrift F.. ONLINE, FREUNDIN, MAX, TOMORROW, TV SPIELFILM und für den Club Tomorrow Zeitschrift F.., ist folgendes Unternehmen verantwortlich: TOMORROW Zeitschrift F.. PORTAL GmbH ...E-Mail: redaktion@Zeitschrift F...de€.

Der Antragsteller mochte die angegriffenen Äußerungen nicht hinnehmen und erwirkte nach fruchtloser Abmahnung der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12. April 2006 (Az. 324 O 249/06). Den auf sie gerichteten Antrag nahm er zurück, nachdem er die Vollziehungsfrist nicht hatte einhalten können, weil die Antragsgegnerin auf ihrem Internetauftritt nur eine Postfachadresse angegeben hatte. Nachdem der Antragsteller nach Ablauf der Vollziehungsfrist die zustellfähige Anschrift der Antragsgegnerin hatte ermitteln können, erwirkte er die erneute einstweilige Verfügung vom 22. Mai 2006, gegen die sich der Widerspruch der Antragsgegnerin richtet.

Die Parteien streiten über die Passivlegitimation der Antragsgegnerin sowie die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Äußerungen.

Nachdem der Antragsteller die Verfügungsanträge zu 2. a) und 2. c) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. August 2006 zurückgenommen und insoweit auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet hat,

beantragt die Antragsgegnerin

die einstweilige Verfügung nach Maßgabe der erklärten Rücknahme aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

nach Maßgabe der Rückname die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war in ihrem nach der erklärten Teilrücknahme des Antrags verbliebenen Umfang zu bestätigen, weil sich der verbliebene Antrag auf ihren Erlass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren als zulässig und begründet erweist.

I. Der Verfügungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit der Sache (§ 940 ZPO) ist gegeben. Eilbedürftig ist die Sache, wenn Antragsteller ab Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Beginn der Verjährungsfrist) seinen Anspruch zügig verfolgt. Dies ist von Seiten des Antragstellers geschehen. Die Verzögerung, die sich daraus ergeben hat, dass die Antragstellerin in ihrem Internetauftritt entgegen § 10 Abs. 1 MDStV keine zustellfähige Anschrift angegeben hat, braucht sich der Antragsteller nicht zurechnen zu lassen.

II. Der verbliebene Verfügungsanspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG, denn die Verbreitung der noch angegriffenen Äußerungen verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

1. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert, denn sie ist als Anbieterin der Internetseite Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist die allein maßgebliche, nicht € wie die Antragsgegnerin meint € die zu einer Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages entwickelten Kriterien, da die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages nach dessen § 6 Abs. 2 für den Unterlassungsanspruch gerade nicht gelten (BGH, Urt. v. 1. 4. 2004, NJW 2004, S. 2158 ff.). Die Antragsgegnerin ist zwar nicht Betreiber der Internetseite, und es soll eine Haftung als €Scheinverantwortlicher€ allein aufgrund der Eintragung im Impressum ausscheiden (OLG Celle, Beschl. v. 30. 8. 1995, NJW 1996, S. 1149 ff., 1150 zur Inanspruchnahme des im Impressum eines Druckerzeugnisses fälschlicherweise als €verantwortlicher Redakteur€ bezeichneten Mitarbeiters auf Abdruck einer Gegendarstellung); Störer und damit Unterlassungsschuldner ist indessen jeder, der an der beanstandeten Veröffentlichung in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat und der auf den Inhalt der Veröffentlichung oder ihre Verbreitung Einfluss nehmen konnte. Das ist auch die Antragsgegnerin, weil sie € wie sie auf Seite 2 ihres Widerspruchs vom 5. Juli 2006 ausdrücklich einräumt € die auf der Internetseite abrufbaren Inhalte dem Betreiber zuliefert. Damit hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, auf die Veröffentlichung Einfluss zu nehmen, indem sie es ist, die die veröffentlichten Texte dem Betreiber des Internetauftritts zur Verfügung stellt € was allein sie bereits zur Mittäterin der Störung im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB macht €, und damit hat sie auch die zumindest faktische Möglichkeit, auf den Verbleib einmal eingestellter Beiträge in dem Internetauftritt Einfluss zu nehmen; denn wenn der Betreiber des Internetauftritts sich weigern sollte, dem Ersuchen der Antragsgegnerin um Löschung oder Änderung eines Beitrags nachzukommen, kann die Antragsgegnerin dem Betreiber im äußersten Fall mit dem Abbruch der Rechtsbeziehungen drohen und auf diese Weise auf dessen Willensbildung in erheblichem Maße Einfluss nehmen.

2. Die Verbreitung der noch angegriffenen Äußerungen war auch rechtswidrig.

a. Die mit dem Antrag zu 1. angegriffene Äußerung € €Mitglied S. belastet ... P...€ € steht zwar nicht wörtlich in der von der Antragsgegnerin unterhaltenen Internetausgabe der € nicht von der Antragsgegnerin verlegten € Druckausgabe der Zeitschrift €Zeitschrift F..€, sondern so nur im Inhaltsverzeichnis der Druckausgabe. Sie ist aber fast inhaltsgleich im Fließtext auch der Internetausgabe enthalten (s. ersten Satz des Textes im Antrag zu 3.). Bei ihr handelt es sich zwar um eine Meinungsäußerung, für deren Verbreitung die Antragsgegnerin sich grundsätzlich auf den Schutz der grundrechtlichen Garantie aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen darf. Die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit schützt aber nicht die Verbreitung von Meinungen, die an Tatsachen anknüpfen, wenn diese Tatsachen nicht zutreffend sind (BVerfG, Beschl. v. 31. 8. 2000, NJW-RR 2000, S. 1712 f., 1712). Die angegriffene Äußerung knüpft an an die Aussage Mitglied S.s vor der Polizei. Mitglied S. hat ausgesagt, es habe € schon seit 1993 € zwischen dem Markenvorstand der ...wagen AG und dem Gesamtbetriebsrat eine Abrede gegeben, nach der Reisekosten des Betriebsrats nicht individuell, sondern pauschal hätten abgerechnet werden sollen. Dieses rivileg zu erhalten, habe dem Wunsch des Antragstellers und des Vorstandsmitgliedes Hartz entsprochen. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass dies eine ausreichende Anknüpfungstatsache für die angegriffene Meinungsäußerung sei, weil es das System der pauschalen Abrechnung gewesen sei, das es den Betriebsratsmitgliedern erst ermöglicht habe, die Kosten der Inanspruchnahme von Prostituierten der ...wagen AG in Rechnung zu stellen, so dass Mitglied S.s Ausführungen, wonach der Antragsteller dieses System befürwortet habe, als ein €Belasten€ des Antragstellers bewertet werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Aussage Mitglied S.s deckt den von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf nicht. Denn wenn im Zusammenhang mit einem Vorwurf strafbaren Verhaltens € hier einer Untreue von Seiten der an den Vorgängen beteiligten ...wagen AG-Mitarbeiter € von einer Person gesagt wird, sie werde €belastet€, dann versteht der Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist (s. z.B. BGH, Urt. v. 30. 1. 1979, NJW 1979, S. 1041 f., 1041), das dahingehend, dass diese Person an dem strafbaren Verhalten beteiligt war, sei es, dass sie €mitgemacht€ hat, sei es, dass sie jedenfalls davon gewusst und gleichwohl geschwiegen hat. Die Aussage Mitglied S.s ergibt indessen nichts Derartiges: Denn das strafbare Verhalten, das den Gegenstand der Ermittlungen bildet, soll darin gelegen haben, dass Betriebsratsmitglieder die Inanspruchnahme von Prostituierten der ...wagen AG in Rechnung gestellt hatten. Dass der Antragsteller davon auch nur irgend etwas gewusst hätte, hat Mitglied S. in seiner Aussage nicht auch nur angedeutet. Für das Vorbringen der Antragsgegnerin (Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.7.2006), Mitglied S. habe der Staatsanwaltschaft gegenüber ausgesagt, der Antragsteller habe Kenntnis von rechtswidrigen Sachausgaben des Betriebsrates besessen, findet sich in dem Protokoll der Vernehmung Mitglied S.s kein Anknüpfungspunkt. Auch sonst finden sich in der Aussage keine Anknüpfungspunkte dafür, dass Mitglied S. den Antragsteller in anderer Weise €belastet€ hätte. Insoweit trägt die Antragsgegnerin selbst unter Zitierung aus dem Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor, dass das Abrechnungssystem auf Pauschbasis als solches €an sich ... sachgerecht€ gewesen sei.

b. Für die mit dem Verfügungsantrag zu 2. b) angegriffene Äußerung € der Antragsteller €soll nach Aussage ... Mitglied S. in die ...wagen AG-Affäre verwickelt sein€ € gilt das Gleiche wie oben unter a.: Die Vokabel €verwickelt€ legt dem Leser nahe, dass der Antragsteller durch aktives Verhalten oder sonst € und sei es durch Schweigen € an dem strafbaren Tun, also der Inrechnungstellung der Kosten für die Prostituierten gegenüber ...wagen AG beteiligt gewesen sei. Umstände, die das belegen könnten, finden sich in der Aussage Mitglied S.s an keiner Stelle.

c. Hinsichtlich des mit dem Verfügungsantrag zu 3. angegriffenen Eindrucks, die Aussage Mitglied S.s ergebe, dass Vorsitzender V. auf Veranlassung bzw. auf den Wusch des Antragstellers in den Genuss von privaten Spaßtrips und frivolen Sexpartys auf ...wagen AG-Kosten gekommen sei, ist der Antrag ebenfalls begründet. Der von dem Antragsteller reklamierte Eindruck wird durch die beanstandete Berichterstattung erweckt.

Bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung einen bestimmten Eindruck erweckt, sind nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 25. 10. 2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.), soweit es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen geht, alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person beeinträchtigen; denn dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und € wenn eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht € klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Anders als bei den Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und Meinungsbildung beeinträchtigender Einschüchterungseffekt durch diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu erwarten, weil sein Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt der Äußerung gewahrt bleibt; zugleich wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen gewährleistet, und der Äußernde kann sein Äußerungsanliegen in freier Selbstbestimmung in einer das Persönlichkeitsrecht nicht verletzenden Art und Weise weiterverfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nur in dem Fall, dass es um das Verständnis eines von dem in Anspruch Genommenen verwendeten Ausdrucks geht, sondern auch dann, wenn eine ganze Passage mehrere Verständnismöglichkeiten zulässt; denn auch in einem solchen Fall ist eine mehrdeutige Äußerung gegeben, auf die die von dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anwendbar sind.

Die angegriffene Passage aus dem Beitrag der Antragsgegnerin lässt eine Deutung des Inhalts, wie sie der Antragsteller in seinem Antrag beschrieben hat, ohne Weiteres zu: Denn worauf sich die Wendung €die Privilegien für Vorsitzender V.€ in der Äußerung €Laut Mitglied S.s Vernehmungsprotokoll ... waren die Privilegien für Vorsitzender V. ... €der Wusch von Herrn Herr P. ...€ bezieht € ob auf den abstrakt wiedergegeben Umstand, dass Vorsitzender V. eine €teure Sonderbehandlung€ genossen habe, oder ob auf den mit den Worten €Vorsitzender V. durfte ... private Spaßtrips und frivole Sexpartys auf ...wagen AG-Kosten genießen€ konkret geschilderten Umstand € lässt sich für den Durchschnittsleser aufgrund der Textfassung des von der Antragsgegnerin verbreiteten Beitrags nicht eindeutig beantworten. Dem Leser muss die letztere, das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers beeinträchtigende Verständnismöglichkeit sogar näher liegend erscheinen, weil das von Mitglied S. in dessen Vernehmung geschilderte Abrechnungssystem, das die Schädigung von ...wagen AG erst ermöglicht haben soll, dem Leser von der Antragsgegnerin gar nicht dargelegt wird, so dass der Leser die betreffende Passage auf die ihm in dem Beitrag konkret beschriebenen Vorgänge

beziehen wird.

III. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung jeweils indiziert.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 29.08.2006
Az: 324 O 342/06


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