Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. Februar 1993
Aktenzeichen: 1 S 280/93

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.02.1993, Az.: 1 S 280/93)

1. Der Rechtsanwalt erhält die Erledigungsgebühr, wenn er einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung des erledigenden Ereignisses geleistet hat. Allein der bloße schriftsatzähnliche oder mündliche Vortrag in einem gerichtlichen Verfahren reicht hierfür nicht aus.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§§ 164, 165, 161, 146 Abs. 2 und Abs. 3, 147 VwGO) ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seine Erinnerung gegen den Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.8.1992 zurückgewiesen.

Den Beschwerdeführern steht entgegen ihrer Ansicht eine Erledigungsgebühr (§ 24 BRAGO) nicht zu. Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts, so erhält der Anwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, nach § 24 BRAGO eine volle Gebühr. Die Erledigung des Rechtsstreits ist hier dadurch eingetreten, daß die Beklagte das mit der Verfügung vom 3.9.1991 aus dem Verkehr gezogene Fahrzeug des Klägers herausgegeben hat; die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben aber bei der Erledigung nicht mitgewirkt. Der erfolgreiche Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens durch Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder sonstige Klaglosstellung des Klägers mit nachfolgender übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten genügt hierfür allein nicht, selbst wenn dies durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers veranlaßt worden ist (BVerwG, Urt. v. 21.8.1991, NVwZ 1992, 36; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.8.1984 - 10 S 1457/84 -).

Wie sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergibt, kann eine "Mitwirkung" im Sinne des § 24 BRAGO nicht schon in dem Verfertigen von Schriftsätzen in einem Klage-, Prozeßkostenhilfe- oder einstweilige Rechtsschutzverfahren bestehen, denn für diese Tätigkeiten wird der Anwalt mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO honoriert. Die Erledigungsgebühr verdient nur der Rechtsanwalt, der "bei der Erledigung mitgewirkt hat", der also einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Herbeiführung des erledigenden Ereignisses geleistet hat. Mit der Erledigungsgebühr soll nicht der eingetretene Erfolg, sondern die zum Erfolg führende Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten werden. Eine wesentliche, über das Fertigen von Schriftsätzen hinausgehende, besondere Tätigkeit, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht entfaltet.

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.6.1992 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem ihr am 19.5.1992 zugestellten Beschluß vom 29.4.1992 der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen hat. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 13.3.1992 an die Beklagte hat erkennbar nicht zur Erledigung geführt. In dem weiteren Schriftsatz vom 22.5.1992 verweisen die Beschwerdeführer lediglich auf diesen Beschluß und fordern die Beklagte auf, eine Erledigungserklärung abzugeben. Dies genügt für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.02.1993
Az: 1 S 280/93


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