Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. September 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 70/04

(BPatG: Beschluss v. 28.09.2004, Az.: 33 W (pat) 70/04)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 12 682 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 25. November 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 12 682 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 30 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Kätker Dr. Hock Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.09.2004
Az: 33 W (pat) 70/04


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