Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 162/01

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2003, Az.: 29 W (pat) 162/01)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 und vom 16. Mai 2001 werden aufgehoben.

Gründe

I Die Wort/Bildmarke in den Farben rot/schwarzsiehe Abb. 1 am Endeist am 5. November 1998 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt); Video- und Computerspiele, auch zum Anschluss an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigt; Magnetaufzeichnungsträger; bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Schallplatten, Tonbänder, Tonkassetten, Videoplatten, -folien, -kassetten und -bänder; belichtete Filme; Brillen, Sonnenbrillen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Poster; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe, Abziehbilder (auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder, Papier und PVC-Aufkleber; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kunststoffen sowie deren Teile; Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten); Polsterfüllstoff (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen), rohe Gespinstfasern;

Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Planung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen einschließlich Werbesendungen; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und Tonaufnahmen;

Organisation und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen;

Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen oder sonstigen Nutzungsrechten an Fernsehsendungen sowie sonstigen Ton- und Bildproduktionen; sonstige Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen".

Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen vom 11. Februar 2000 und vom 16. Mai 2001 zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen sei. Das angemeldete Zeichen werde von den angesprochenen Abnehmern lediglich als Hinweis auf den Inhalt von Rundfunk- und Fernsehprogrammen verstanden. Die weiteren Waren und Dienstleistungen der Anmeldung würden üblicherweise im Rahmen des sog. Merchandisings angeboten und dienten in diesem Rahmen ebenfalls nicht als Hinweis auf den Anbieter. Die angemeldete Marke bringe mit dem Wort "NOTRUF" zum Ausdruck, dass es bei den beanspruchten Fernsehsendungen um solche gehe, in denen ein Hilferuf eine entscheidende Rolle spiele. Die Marke sei inhaltsbezogen und als beschreibende Angabe auch freihaltebedürftig. Die Graphik der Schriftverdoppelung sei nicht schutzbegründend. Ob es sich zugleich um einen Titel handele, sei für die markenrechtliche Prüfung unerheblich. Schließlich führe auch die farbige Gestaltung des Zeichens in der Form einer einfachen roten Unterlegung des Schriftzugs nicht zu seiner Schutzfähigkeit, da sie nicht hinreichend ungewöhnlich sei, um vom Publikum als Marke erkannt zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits ein geringes Maß an Unterscheidungskraft reiche, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden. Der Begriff "Notruf" besitze auch keinen unmittelbar beschreibenden Charakter im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, so dass das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ebenfalls nicht entgegenstehe.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin auf die folgenden Waren und Dienstleistungen verzichtet

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger;

bespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Schallplatten, bespielte Tonbänder, bespielte Tonkassetten, bespielte Videoplatten, bespielte Videofolien, bespielte Videokassetten und bespielte Videobänder;

belichtete Filme;

Uhren und Zeitmessinstrumente;

Druckereierzeugnisse;

Spiele;

Planung, Gestaltung, Produktion, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen einschließlich Werbesendungen;

Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und Tonaufnahmen;

Organisation und Darbietung von Showveranstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Life-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen;

Vergabe von Sende-, Weitersende-, audiovisuellen, mechanischen oder sonstigen Nutzungsrechten an Fernsehsendungen sowie sonstigen Ton- und Bildproduktionen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen"

und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend neu gefasst:

"Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münzbetätigt); Video- und Computerspiele, auch zum Anschluss an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigt; unbespielte Ton- und Bildträger (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere unbespielte Schallplatten, unbespielte Tonbänder, unbespielte Tonkassetten, unbespielte Videoplatten, unbespielte Videofolien, unbespielte Videokassetten, unbespielte Videobänder; Brillen; Sonnenbrillen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herstellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Buchbinderartikel; Photografien; Poster; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe; Abziehbilder (auch solche aus PVC und solche zum Aufbügeln), Rubbelbilder, Papier und PVC-Aufkleber; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Scheibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Kunststoffen sowie deren Teile;

Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten); Polsterfüllstoff (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern;

Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten);

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck; Teile aller vorgenannten Waren, soweit zutreffend;

Organisation und Darbietung von Quiz- und Musikveranstaltungen;

Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse unter Berücksichtigung des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in der Sache Erfolg. Für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als beschreibende Angabe freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

1. Die angemeldete Wort/Bildmarke ist markenfähig iSv § 3 Abs 1 MarkenG auch wenn es sich um einen Werktitel handelt. Ob ein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist nach den markenrechtlichen Grundsätzen der konkreten Unterscheidungskraft des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu beurteilen und richtet sich nicht nach den Kriterien, die für die Unterscheidungskraft von Werktiteln gelten (vgl BGH GRUR 2001, 1043 = BlPMZ 2001, 395, 397 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten mwN).

2. Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei reicht jede noch so geringe Unterscheidungskraft aus, sofern die Hauptfunktion einer Marke erfüllt wird, nämlich die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Kann einer Markenanmeldung kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft).

Diese Unterscheidungskraft ist hier gegeben, nachdem die Anmelderin die Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis gestrichen hat, für die der Begriff "NOTRUF" eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Sendungen, Druckereierzeugnisse und Veranstaltungen bzw der dafür erforderlichen oder im engsten Zusammenhang stehenden Waren ist. Der beschreibende Begriffsinhalt von "NOTRUF" beschränkt sich dabei nicht auf die Meldung des Notfalls oder den aus Not getätigten Hilferuf, sondern er erfasst das gesamte Geschehen der Notfallsituation, der Rettungseinsätze oder Hilfsaktionen in Bezug auf die damit unmittelbar verbundenen Dienstleistungen und die dafür speziell geeigneten Produkte wie Notrufsäulen, Notrufsender und -schaltungen, Uhren für den Tauchsport mit Signalgebern und sonstige Geräte zur Ortung in Notfällen für Skifahrer, Tourengeher, Personen mit Orientierungsschwierigkeiten u.ä.. Auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke nurmehr begehrt wird, trifft keiner der beiden Aspekte als inhaltlicher oder als produktbeschreibender Sachhinweis zu. Ebenso fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Verkehr die Bezeichnung "NOTRUF" unter dem Gesichtspunkt des Merchandisings allein als Sachhinweis auf Fanartikel versteht. Ein bestimmter beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, die nach der Einschränkung verblieben sind und die außerhalb des Medienbereichs von Notrufsituationen liegen, ist demnach zu verneinen.

Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, dass die graphischen Elemente den Wortbestandteil lediglich unterstreichen bzw plastisch hervorheben, jedoch ihrerseits keine charakteristischen Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK).

3. Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist die angemeldete Marke auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn in Bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen ist der Begriff "NOTRUF" keine Angabe, die im Verkehr insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften oder Inhalte bzw sonstiger Merkmale verwendet wird oder in Zukunft dienen könnte.

Grabrucker Pagenberg Schwarz Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/D6761.3.gif






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Beschluss v. 29.10.2003
Az: 29 W (pat) 162/01


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