Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.
Die gemäß den §§ 31 III 1, 14 II, III
KostO, §§ 567 II, 569 ff ZPO, § 9 II BRAGO zulässige
Streitwertfestsetzungsbeschwerde hat in sachlicher Hinsicht
teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt
ist.
Bei einem Streit um die Benutzung des
Hausrats während der Trennungszeit gemäß dem hier einschlä-gigen
Verfahren nach § 1361 a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der
Geschäftswert nach § 30 KostO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu
bestimmen. Dabei ist es üblich, rd 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes
des Hausrats anzusetzen (vergl. Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl.,
§ 21 HausratsVO Rz 2 mit Nachweisen in Fußnote 3 a.a.O.;
Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2; ähnlich,
jedoch ohne Angabe einer Quote BGB-RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 21
HausratsVO Rz 2).
Nach den unwidersprochen gebliebenen
Angaben im Schriftsatz vom 18.11.1993 beträgt der gegenwärtige
Verkehrswert des Hausrats 12.130,-- DM. Der Senat hält eine Quote
von 1/4 dieses Wertes für angemessen. Demgemäß war der
Geschäftswert unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
anderweitig auf 3.032,50 DM festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist
gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; § 31 III 2, 3
KostO.
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