Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 258/03

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2004, Az.: 25 W (pat) 258/03)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet worden ist.

Gründe

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 17. Oktober 2001 zunächst der Widerspruch aus der Marke 721 552 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts mit dem Erinnerungsbeschluß vom 16. September 2003 diese Entscheidung hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 721 552 aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.03.2004
Az: 25 W (pat) 258/03


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