Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. November 1999
Aktenzeichen: 6 U 90/95

(OLG Köln: Urteil v. 26.11.1999, Az.: 6 U 90/95)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juni 1995 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 119/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor der genannten landgerichtlichen Entscheidung die folgende Neufassung erhält:Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise - für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann - Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hubarbeitsbühnen in Deutschland in den Verkehr zu bringen,1. die im Bereich der Aufstiegsleiter nicht mit einem Quetsch- und Scherschutz ausgestattet sind und/oder2. bei denen der Sicherheitsabstand zwischen starrem Quetsch- und Scherschutz sowie mobiler Bühnen- plattform und/oder den mobilen Scherarmen der Arbeitsbühne an Gefahrstellen für Finger unter 25 mm, Handgelenke/Fäuste unter 100 mm und Arme unter 120 mm liegt,sofern an diesen Hubarbeitsbühnen nicht Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die ein Durchgreifen oder Hinübergreifen auf die Gefahrstellen verhindern. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils der selben Höhe erbringt. Den Parteien wird nachgelassen, die vorbezeichneten Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien befassen sich bundesweit mit der gewerblichen Vermietung von Arbeitsbühnen. Die Beklagte bezieht die von ihr vermieteten Arbeitsbühnen von ihrer belgischen Muttergesellschaft, der Firma G. B.V.B.A. mit Sitz in Antwerpen. Letztere rüstet die Arbeitsbühnen vor Auslieferung an die Beklagte mit diversen, sich aus den deutschen Vorschriften ergebenden Sicherheitsvorkehrungen um. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen darum, ob drei durch die Beklagte im Inland vermietete Hubarbeitsbühnen mit einem den Vorgaben des § 33 der Einzel-Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Hebebühnen vom 01.04.1977 in der Fassung vom 01.01.1993 (im folgenden: VBG 14) in Verbindung mit Ziffer 3.2 der DIN 31001 Teil 1 - 4.83 - genügenden Quetsch- und Scherschutz ausgestattet waren. Bei den erwähnten Hubarbeitsbühnen handelte es sich um solche, bei denen das Arbeitspodest mittels eines scherengitterartigen Tragegerüstes auf die jeweils benötigte Höhe emporgehoben bzw. danach - durch Zusammenziehen des "Scherengitters" - wieder abgesenkt werden konnte. Um die bei der Senkbewegung durch etwaiges Hineinbeugen oder Hineingreifen in die Scherenkonstruktion auftretende Gefahr der Quetschung ("Quetschstellen") und Durchtrennung ("Scherstelle") von menschlichen Körperteilen zu vermeiden, bestimmt § 33 der VBG 14, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen herzustellen ist, so dass unter anderem Personen, die sich auf Aufstiegen, Podesten oder neben der Hebebühne aufhalten, nicht gefährdet sind. In der zu § 33 der VBG 14 ergangenen Durchführungsanweisung ist dazu u.a. ausgeführt, daß bei bestimmten Sicherheitsabständen "im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, daß Quetsch - und Schergefahren nicht auftreten; siehe auch DIN 31001 Teil 1". Die erwähnte DIN 31001 Teil 1 -4.83- nennt wiederum unter Ziffer 3.2. der DIN - je nach den von den Quetsch- und Scherstellen betroffenen Körperteilen - konkrete Sicherheitsabstände. In dem Bemühen, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Quetsch- und Scherstellen einzuhalten, waren die Hubarbeitsbühnen der Beklagten mit einem das scherengitterartige Tragegerüst umgebenden, festinstallierten Schutzgitter versehen.

Die Klägerin hat behauptet, bei insgesamt drei der von ihr an diversen Baustellen, nämlich jeweils in J., in R. und in H. vorgefundenen, mit scherenförmigen Hubvorrichtungen ausgestatteten Arbeitsbühnen der Beklagten seien die in der DIN 31001 Teil 1 -4.83- festgelegten Sicherheitsabstände zwischen Schutzgitter und den beweglichen Teilen der Hubvorrichtung unterschritten worden, teilweise, nämlich im Bereich der Aufstiegsleiter, habe eine Schutzeinrichtung sogar völlig gefehlt.

Die in J. eingesetzte Hubarbeitsbühne Skyjack SJ 6832, Serien-Nr.: 80096, habe am 03. Mai 1994 (Bl. 3/6/68 d.A.) in dreifacher Hinsicht Sicherheitsmängel aufgewiesen: Im Bereich der Aufstiegsleiter habe ein Quetsch- und Scherschutz komplett gefehlt. Im Bereich zwischen der Oberkante des als Quetsch- und Scherschutz angebrachten Gitters sowie der heruntergefahrenen Bühnenplattform habe der Sicherheitsabstand statt - weil im hier betroffenen Bereich die Gefahr von Quetschungen der Hände und Arme bestehe - der nach der DIN 31001 vorgeschriebenen 120 Millimeter teilweise nur 20 Millimeter betragen. Der seitliche Sicherheitsabstand des Schutzgitters zu den mobilen Scherenarmen habe teilweise weniger als 2 Millimeter betragen, obwohl als Mindestabstand 25 Millimeter vorgesehen seien.

Auch bei der am 08.07.1994 auf der Baustelle in R. vorgefundenen Arbeitsbühne Skyjack des Typs SJ 3220, Serien-Nr.: 60961 habe im Bereich der Aufstiegsleiter der Scherschutz komplett gefehlt. Der Abstand zwischen der mobilen Bühnenplattform und dem als Quetsch- und Scherschutz im übrigen angebrachten Schutzgitter habe lediglich 40 Millimeter statt - wie nach der vorbezeichneten DIN vorgegeben - 120 Millimeter betragen.

Die ebenfalls am 08.07.1994 in H. eingesetzte Hubarbeitsbühne Skyjack SJ 6832, Serien-Nr.: 80063, habe - wie schon bei den vorhergenannten Arbeitsbühnen - im Bereich der Aufstiegsleiter überhaupt keinen Quetsch- und Scherschutz aufgewiesen; auch hier habe der geringste Abstand zwischen der mobilen Bühnenplattform und dem im übrigen angebrachten Schutzgitter lediglich 40 Millimeter betragen. Der Umstand, daß die Beklagte die von ihr vermieteten Hubarbeitsbühnen mit einer an Quetsch- und Scherstellen nur unzureichend gesicherten Ausrüstung in den Verkehr gebracht habe, rechtfertige dabei zugleich den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG. Denn die Beklagte verschaffe sich dadurch, dass sie die für den Quetsch- und Scherschutz vorgegebenen Sicherheitsabstände unterschritten und die einschlägigen Schutzvorschriften verletzt habe, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern. Dies gelte zum einen deshalb, weil die Hubarbeitsbühnen der Beklagten infolge des Unterschreitens der vorgegebenen Sicherheitsabstände "schlanker" und wendiger als vorschriftsmäßig ausgestattete Hebebühnen seien, so daß enge Bereiche, z.B. zwischen Regalanlagen oder in Produktionshallen, dadurch mit den vorschriftswidrigen Geräten der Beklagten besser befahren werden könnten, was für die angesprochenen Mieter auch eine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Arbeitsgeräte darstelle. Die Beklagte erspare sich zum anderen auch erhebliche Kosten, indem sie ihre Hebebühnen nicht entsprechend dem Standard der deutschen Sicherheitsvorschriften ausrüste bzw. ausrüsten lasse.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hubarbeitsbühnen in Deutschland einzusetzen,

1.

die im Bereich der Aufstiegsleiter nicht mit einem Quetsch- und Scherschutz ausgestattet sind

und/oder

2.

bei denen der Sicherheitsabstand zwischen starrem Quetsch- und Scherschutz sowie mobiler Bühnenplattform und/oder den mobilen Scherarmen der Arbeitsbühne an Gefahrstellen für Finger unter 25 Millimeter, Handgelenken/Fäuste unter 100 Millimeter und Armen unter 120 Millimetern liegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass bei allen verfahrensbetroffenen Arbeitsbühnen der jeweils notwendige Quetsch- und Scherschutz vorhanden gewesen sei. Die Arbeitsbühnen seien vor Inbetriebnahme sämtlich durch den TÜV Essen geprüft und zugelassen worden. Das aber wäre nicht erfolgt, wenn die Arbeitsgeräte die von der Klägerin behaupteten Sicherheitsmängel aufgewiesen hätten. Sie habe weiter auch fortlaufend die Anschlussprüfungen in den vorgeschriebenen Zeitabständen durchgeführt und etwa aufgetretene Sicherheitsmängel umgehend beseitigt. Dass die Hubarbeitsbühnen den Mietern jeweils in ordnungsgemäßem Zustand überlassen worden seien, gehe im übrigen auch aus den Lieferscheinen bzw. den dort aufgeführten Bescheinigungen der Mieter hervor. Soweit an den Baustellen etwaige Sicherheitsmängel aufgetreten seien, müsse dies auf nachträgliche Veränderungen bzw. Beschädigungen durch die jeweiligen Mieter zurückgeführt werden, was ihr, der Beklagten, indessen nicht zugerechnet werden könne. Was die an der Baustelle in J. eingesetzte Arbeitsbühne angehe, sei dort - so hat die Beklagte erstinstanzlich noch behauptet - im Bereich der Aufstiegsseite ursprünglich eine Tür angebracht gewesen, die nach Aussen habe weggeklappt werden können. So seien an der Aufstiegsseite noch vier Bohrungen vorhanden, an denen die die aufklappbare Tür haltenden Scharniere befestigt gewesen seien.

Mit Urteil vom 1. Juli 1995, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt. Nach dem Vortrag der Klägerin, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, sei davon auszugehen, dass zumindest auf den Baustellen in J. und R. Arbeitsbühnen eingesetzt gewesen seien, die von Anfang an nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hätten. Nach den von der Klägerin vorgelegten Fotografien sei auch ausreichend dargelegt, dass die Mängel nicht durch nachträgliche Beschädigungen und Manipulationen der jeweiligen Mieter entstanden sein könnten. Das lediglich pauschale Bestreiten des "Fehlens der Sicherheitselemente" durch die Beklagte sei, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Prüfbuch nur auf das Gerät in H. beziehe und bezüglich des Gerätes in R. zwar ein Prüfbuch vorliege, der Lieferschein aber ein anderes Gerät ausweise, jedenfalls hinsichtlich der Geräte in J. und R. unbeachtlich. Danach sei von einem planmäßigen Hinwegsetzen über gültige Unfallverhütungsvorschriften auszugehen, die der Beklagten einen nicht gerechtfertigten wettbewerblichen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe, was einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG begründe.

Gegen dieses ihr am 21. Juni 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Juli 1995 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 16. November 1995 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.

Die Beklagte, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, macht damit vor allem geltend, dass selbst eine etwaige Verletzung bzw. Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nach Maßgabe der VBG 14 sowie die Nichteinhaltung der in der DIN 31001 Teil 1 -4.83- vorgegebenen Sicherheitsabstände nicht schon für sich allein genommen den Vorwurf eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens im Sinne des § 1 UWG begründen könne. Sie verschaffe sich durch das Vermieten der in sicherheitstechnischer Hinsicht angeblich unzureichend ausgerüsteten Hubarbeitsbühnen auch keinen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung. Jedenfalls aber könne ihr mit Blick auf die Abnahmen der Geräte durch den TÜV Essen, die keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der etwaigen Nichteinhaltung vorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten, in subjektiver Hinsicht kein Sittenwidrigkeitsvorwurf gemacht werden. Da sie im übrigen auch die erforderlichen laufenden Prüfungen vorgenommen habe, seien ihr weiter auch nicht alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, die eine etwaige objektive Sittenwidrigkeit begründeteten. Schließlich hätten die verfahrensbetroffenen Hubarbeitsbühnen aber den jeweiligen Sicherheitsvorschriften genügt. Unabhängig davon, ob die klägerseits vorgelegten Fotos tatsächlich die streitgegenständlichen Geräte wiedergäben, seien die Arbeitsbühnen zu den klägerseits behaupteten Zeitpunkten, in denen sie auf den Baustellen vorgefunden worden seien, schon mehrere Wochen vermietet gewesen, so daß die vorgelegten Fotos nichts über den Zeitpunkt der Vermietung durch sie, die Beklagte, besagten und daher auch keinen Rückschluss auf den Zustand der Hebebühnen, wie sie von ihr vermietet worden seien, zuließen . Was die an der Baustelle in J. eingesetzte, noch in Antwerpen am 15.06.1992 durch den TÜV beanstandungslos abgenommene Arbeitsbühne angehe, sei die dort ursprünglich vorhandene Tür im Aufstiegsbereich zwar am 11.03.1994 entfernt und stattdessen ein PVC-Schutz angebracht worden (Bl. 182/209 d.A.). Bei diesem PVC-Schutz habe es sich indessen um eine taugliche Sicherheitsmaßnahme im Sinne der VBG 14 und der DIN 31001 gehandelt, nämlich um eine "Verdeckung" bzw. einen "Abweiser". Mit diesem PVC-Schutz versehen sei die Arbeitsbühne dem Mieter überlassen worden; habe der PVC-Schutz anschließend gefehlt, so könne er nur durch den Mieter oder Benutzer des Gerätes beschädigt und entfernt worden sein, wofür im übrigen der Umstand spreche, dass der PVC-Schutz laut der für das Gerät geführten Gerätekarte nach Rückgabe durch den Mieter am 20.05.1994 habe erneuert werden müssen. Nachdem der PVC-Schutz vorher mit Klammern am Rahmen der Plattform befestigt gewesen sei, und diese Art der Befestigung einer unsachgemäßen Behandlung in einigen Fällen nicht standgehalten habe, sei sie nunmehr dazu übergegangen, mittels einer aufgeschraubten Leiste für eine dauerhafte Verbindung des PVC-Schutzes zu sorgen. Auch das in R. eingesetzte Gerät habe die TÜV-Abnahme beanstandungsfrei passiert. Einen Schutz im Bereich der Aufstiegsleiter habe der TÜV ganz offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, weil die "Abstände/Maße...auch im dortigen Bereich eingehalten..." seien. Des Anbringens eines Schutzgitters habe es daher nicht bedurft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 1995 - 81 O 119/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere daran fest, dass die verfahrensbefangenen Scherenhubarbeitsbühnen die im einzelnen beanstandeten Sicherheitsmängel aufgewiesen hätten. Die Beklagte habe, indem sie die an deutsche Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften nicht hinreichend angepaßten Arbeitsbühnen im Inland in den Verkehr bringe, auch gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG verstoßen. Durch die Nichtbeachtung der in der DIN 31001 Teil 1 - 4.83- festgelegten Sicherheitsabstände, sowie ferner die damit verbundene Verletzung von § 33 VBG 14 verschaffe die Beklagte sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren normgetreuen Mitbewerbern. Denn sie erspare sich zum einen eine kostenaufwendige Umrüstung der Arbeitsbühnen, die Aufwendungen in Höhe von 4.000,00 DM bis 5.000,00 DM pro Gerät anfallen lasse, wodurch sie ihre Geräte preisgünstiger auf dem Markt anbieten könne. Durch den zu geringen Abstand zwischen Schutzgitter und den mobilen Teilen der Hebevorrichtung erreiche sie zum anderen eine schmalere Bauweise, was zu einer besseren Einsatz- und Rangierfähigkeit der Arbeitsbühne in bestimmten Bereichen führe. Durch die Vermietung ihrer mit mangelhaften Schutzvorkehrungen versehenen Arbeitsbühnen erschwere die Beklagte dabei die Durchsetzung einer zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im allgemeinen Interesse erlassenen Sicherheitsnorm. Denn die in der hier fraglichen DIN 31001 Teil 1 -4.83- festgelegten Regelungen hätten sich ebenso wie die Regelung in § 33 VBG 14 als Branchenübung in den betroffenen Verkehrskreisen durchgesetzt, ihre Einhaltung sei zudem für einen redlichen Geschäftsverkehr unerlässlich. Während die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften den Benutzern der Arbeitsbühnen den besten Schutz biete und gleichzeitig damit alle Gerätehersteller den gleichen Voraussetzungen bei der Konstruktion und Fertigung der Geräte unterwerfe, werde durch das Verhalten der Beklagten und die damit verbundene Gefährdung der redliche Geschäftsverkehr untergraben. Die fragliche DIN-Norm formuliere dabei auch kein Postulat erst für die zukünftige Entwicklung im hier betroffenen Bereich, sondern fasse die bereits bestehenden Erkenntnisse über Unfallverhütung und optimale konstruktive Sicherheit zusammen, die bereits seit Jahren zum Allgemeingut der Branche gehörten.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 08.11.1996 i. d. F. vom 02.12.1998 durch Einholung einer Auskunft des Deutschen Institutes für Normung e.V., B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das zu den Akten gelangte Schreiben des Deutschen Instituts für Normung e.V. vom 21.12.1998 - Bl. 478 d.A. -.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil der Beklagten das Inverkehrbringen der Hubarbeitsbühnen in der streitgegenständlichen Ausstattung untersagt.

Soweit der Senat den Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - umformuliert hat, ist hiermit weder eine sachliche Abänderung des erstinstanzlichen Verbotsauspruchs, noch eine teilweise Zurückweiung des ihm zugrundeliegenden Unterlassungsantrags der Klägerin verbunden. Die vorgenommene Neuformulierung des Verbotstenors diente vielmehr lediglich der Anpassung an die von der Klägerin mit ihrer Klage von Anfang an zur Unterlassung begehrte konkrete Verletzungshandlung. Die Klägerin hat sich damit - was dem Unterlassungsantrag unter Heranziehung des zu seiner Begründung in das Verfahren eingeführten Klagevortrags zwanglos im Wege der Auslegung entnommen werden konnte - gegen eine bestimmte Ausgestaltung der für die Hubarbeitsbühnen der Beklagten gewählten Schutzeinrichtung gewandt, die - weil es sich dabei um ein Schutzgitter ("Umwehrung" i.S. von Ziff. 2.1.3 der DIN 31001 Teil 1 - 4.83 -) handelte - u.a. die Möglichkeit des Hindurchgreifens und die damit verbundene besondere Gefahr von Quetsch- und Scherverletzungen bot. Mit Blick auf den Umstand, daß unstreitig auch andere Schutzeinrichtungen denkbar und zulässig sind (beispielsweise "Verkleidungen" und "Verdeckungen" i.S. von Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 der genannten DIN), welche aber die beschriebene Möglichkeit des Hindurchgreifens und die damit verbundene Verletzungsgefahr nicht bergen, umfaßt das Unterlassungsbegehren der Klägerin erkennbar nur die hier konkret gewählte Schutzeinrichtung in Form eines Schutzgitters, für welches sie in bestimmten Bereichen die Einhaltung bestimmter Abstände zur beweglichen Arbeitsplattform und dem mobilen Tragegerüst fordert, nicht aber jegliche Form der Schutzeinrichtung, welche die mit diesem Schutzgitter verbundene Möglichkeit des Hindurchgreifens oder auch des Hinübergreifens nicht bietet, sondern durch anderweitige Ausgestaltung die Gefahr von Quetsch- und Scherverletzungen zu vermeiden sucht. Eben dieses von der Klägerin mit ihrem Antrag verfolgte, (nur) gegen die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Arbeitsbühnen gerichtete Verbotsziel hat seinen Niederschlag in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Umformulierung des Unterlassungstenors gefunden. Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit im Unterlassungstenor der mißverständliche, nämlich den Gebrauch zum eigenen Arbeitseinsatz suggerierenden Begriff "Einsetzen" durch die Formulierung "...in den Verkehr zu bringen" ersetzt wurde. Auch dies dient nur der Klarstellung, da die Klägerin sich u.a. gegen die mietweise Überlassung der Geräte an Dritte wendet.

Die Beklagte verstößt, indem sie die vorbezeichneten Hubarbeitsbühnen in der konkret beanstandeten Ausstattung im Inland in den Verkehr bringt, gegen die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz oder GSG) ergebenden Anforderungen der allgemeinen Regeln der Technik. Die Beklagte hat sich dabei auch - wie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 23.10.1996 klarstellt - u.a. auf eine Verletzung der genannten Vorschrift des § 3 GSG zur Begründung des im Streifall geltend gemachten Unterlassungsverlangens berufen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG bestimmt, daß technische Arbeitsmittel, für die - was hier der Fall ist - in einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung keine Anforderungen enthalten sind, nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer und Dritte so weit gegen Gesundheits- und Lebensgefahren geschützt sind, wie es die Art des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gerätes erlaubt.

Die von der Beklagten importierten und vermieteten Hubarbeitsbühnen entsprechen nicht den Vorgaben der DIN 31001 Teil 1 -4.83- bzw. der DIN EN 349 - Stand 1993 -. Dabei kann es dahinstehen, ob die letztgenannte DIN EN 349 bereits im Zeitpunkt sämtlicher, hier in Rede stehender Verletzungsfälle, mithin bereits am 03.05.1994 im Inland in Kraft war bzw. den Status einer deutschen Norm hatte. Das ist deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die erwähnte Europa-Norm im hier betroffenen Bereich der Schutzeinrichtungen vor Quetsch- und Scherverletzungen sowie der dabei einzuhaltenden Sicherheitsabstände keine von den Bestimmungen der DIN 31001 Teil 1 -4.83- abweichenden Regelungen vorsieht. Genügen jedoch die beklagtenseits aus Belgien eingeführten und im Inland gewerblich vermieteten Arbeitsbühnen nicht den in den erwähnten Normen formulierten Sicherheitsanforderungen, war die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG gehindert, die genannten Arbeitsgeräte in den Verkehr zu bringen. Denn die DIN 31001 bzw. die DIN EN 349 ist bereits mit ihrem Inkrafttreten als eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anzusehen. Das der Beklagten als Importeurin und gewerblicher Vermieterin infolgedessen gem. § 3 Abs. 1 GSG auferlegte Verbot, ihre Geräte ohne den danach geforderten Sicherheitsstandard in den Verkehr zu bringen, begründet im Streitfall dabei zugleich den wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG unter dem Gesichspunkt des "Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch", so dass sich das hierauf gestützte Unterlassungsbegehren der Klägerin als berechtigt erweist.

1. Dass die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten verfahrensbefangenen Hubarbeitsbühnen überhaupt den Vorgaben der DIN 31001/DIN EN 349 in der hier einschlägigen Fassung nicht standhalten, kann ohne weiteres angenommen werden.

Hinsichtlich der in J. eingesetzten Hubarbeitsbühne (Skyjack SJ 6832, Gerätenummer 80096) gilt das zum einen bereits mit Blick auf den Umstand, dass im Bereich der Aufstiegsleiter überhaupt kein Sicherheitsgitter angebracht worden ist, so daß das Schutzgitter an der betroffenen Stelle vollständig unterbrochen und die scherenförmige Hubvorichtung frei zugänglich war. Der nach Ziff. 3.2 der DIN 31001 vorgegebene Mindestabstand von 25 Millimetern (für Finger) kann, da die Hubarbeitsbühne beweglich und - je nach Position - frei zugänglich ist, im hier betroffenen Bereich der Aufstiegsleiter nicht ohne Anbringung einer Schutzeinrichtung im Sinne von Ziff. 2.1 der erwähnten DIN gewährleistet werden. Dabei trifft es zwar zu, dass - wie die Beklagte dies einwendet- nach der erwähnten DIN nicht ausschließlich Schutzgitter ("Umwehrung" gem. Ziff. 2.1.3 der DIN) als notwendige Schutzvorkehrungen in Betracht kommen, sondern beispielsweise auch eine sogenannte "Verdeckung" (= Ziff. 2.1.1. der DIN) möglich ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe eine derartige Verdeckung, nämlich einen PVC-Schutz im Bereich der Aufstiegsleiter angebracht, die von dem Mieter allerdings nachträglich beschädigt und entfernt worden sei, vermag das keine für die Beklagte günstige Beurteilung herbeizuführen. Die genannte Behauptung der Beklagten ist mangels konkreter Darlegung, wie dieser PVC-Schutz im einzelnen ausgestaltet gewesen sein soll, unerheblich. Sollte tatsächlich ein derartiger PVC-Schutz bei der mietweisen Überlassung vorhanden gewesen sein ist nicht ersichtlich, daß es sich dabei um eine unmittelbar vor der Gefahrstelle angebrachte Schutzeinrichtung handelte, die das Erreichen der Gefahrstelle in einer Weise verhinderte, die einen hinreichenden Schutz vor Quetsch- und Scherverletzungen bot. Denn eine Verdeckung muß, um den Sicherheitsanforderungen der DIN/EN zu genügen, so angebracht sein, dass sie nicht ohne weiteres bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Arbeitsgerätes ablösbar ist. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten, wonach der PVC-Schutz nur mit Klemmen befestigt war und von den Mietern angeblich ohne weiteres entfernt werden konnte und wurde, indessen nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt im Ergebnis zum anderen hinsichtlich der Sicherheitsabstände zwischen dem an der vorbezeichneten Arbeitsbühne als Umwehrung angebrachten Schutzgitter und den beweglichen Teilen der Hubarbeitsbühne. Was den Sicherheitsabstand zwischen der Oberkante des Schutzgitters und der herabgefahrenen Arbeitsplattform angeht, muss hier, da sowohl mit den Händen als auch mit den Armen über den oberen Rand des Schutzgitters in den Bereich zwischen Schutzgitter und Arbeitsplattform eingegriffen werden kann, ein Sicherheitsabstand von 120 Millimetern eingehalten werden (vgl. Ziff. 3.1. der DIN 31001 Teil 1 -4.83- bzw. Ziff. 4.1 der DIN EN 349). Der Sicherheitsabstand zwischen den seitlichen Schutzgittern und dem scherenförmigen Tragegerüst muss, weil mit den Fingern durch das Gitter hindurchgegriffen werden kann, mindestens 25 Millimeter betragen. Eben diese Sicherheitsabstände waren jedoch unstreitig im gegebenen Fall nicht eingehalten. Denn die Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, dass in dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Arbeitsbühnen an den Baustellen vorfand, diese Sicherheitsabstände unterschritten waren bzw. im Bereich der Aufstiegsleiter Schutzvorkehrungen überhaupt fehlten. Sie wendet in diesem Zusammenhang lediglich ein, dass ihr dies nicht zuzurechnen sei, weil sie die Hubarbeitsbühnen in "ordnungsgemäßem Zustand" den Mietern überlassen habe, was sowohl aus den Abnahmen des TÜV als auch aus den Prüfberichten und den Bescheinigungen der Mieter ("Lieferscheine") hervorgehe. Die erwähnten Einwände der Beklagten können indessen nicht überzeugen. Sowohl die TÜV-Abnahmen, als auch die Prüfberichte, die die Beklagte im übrigen überwiegend von internen Sachverständigen erstellen ließ, sprechen allenfalls dafür, dass in den jeweiligen Beurteilungszeitpunkten keine Beanstandungen vorgebracht wurden. Da die an dem Gerät in J. nach dem Vortrag der Beklagten im Bereich der Aufstiegsleiter vorhanden gewesene Tür nachträglich entfernt und gegen einen PVC-Schutz ausgetauscht wurde, besagt die am 15.06.1992 erfolgte TÜV-Abnahme nichts über den tatsächlichen Zustand der Arbeitsbühne am 03.05.1994. Wegen dieses zeitlichen Abstandes der TÜV-Abnahme verbietet sich auch hinsichtlich der übrigen Ausgestaltung der Sicherheitseinrichtung, konkret des Sicherheitsabstandes zwischen Schutzgitter und mobiler Hubvorrichtung ein Rückschluß auf die tatsächliche sicherheitstechnische Ausrüstung der Arbeitsbühne zu dem letztgenannten Zeitpunkt. Was die von der Beklagten intern vorgenommenen Prüfungen angeht, so gilt das deshalb, weil diese Prüfung hinsichtlich der Arbeitsbühne in J. vor dem hier fraglichen Datum (03.05.1994) zuletzt am 07.07.1993, mithin 10 Monate vorher stattfand. Selbst wenn man den vorbezeichneten Dokumentationen eine indizielle Funktion beimessen wollte, ist diese angesichts der im Zeitpunkt des Einsatzes dieser Hubarbeitsbühne auf der Baustelle in J. eindeutig unterschrittenen Sicherheitsabstände, wie sie sich aus den Vorgaben der DIN 31001 ergeben, aber entkräftet. Dass die Unterschreitung der Sicherheitsabstände sowie das völlige Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Aufstiegsleiter zur Plattform auf nachträgliche Veränderungen bzw. Beschädigungen durch die Mieter zurückgeführt werden müsste, läßt sich weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem Sachverhalt im übrigen nachvollziehbar entnehmen. Denn selbst wenn nicht feststeht, dass die auf den Lichtbildern abgebildeten Hubarbeitsbühnen tatsächlich die streitbefangenen sein sollten, lassen diese doch zumindest beispielhaft die Art der Schutzeinrichtung der von der Beklagten eingeführten und im Inland vermieteten Arbeitsbühnen erkennen. Danach sind die gewählten Schutzgitter in einem starren Abstand zu den beweglichen Teilen der Hubarbeitsbühne fest installiert. Dass diese Abstände zwischen dem fest installierten Schutzgitter und den mobilen Teilen der Arbeitsbühnen durch Fremdeinwirkungen nachträglich veränderlich waren, ohne erkennbare Beschädigungen oder sonstige in´s Auge fallende Montagespuren zu hinterlassen, die an den streitbefangenen Geräten jedoch unstreitig nicht vorhanden waren, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Lieferscheinen bzw. Bescheinigungen der Mieter kann die Beklagte dabei nichts für sich herleiten. Denn diese Bescheinigungen beziehen sich lediglich auf die Funktionstauglichkeit der Geräte und lassen keinerlei Rückschluss darauf zu, dass diese mit den an die Betriebs- und Gerätesicherheit zu stellenden Anforderungen übereinstimmen.

Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der in R. eingesetzt gewesenen Scherenhubarbeitsbühne (Skyjack SJ 3229 Serien-Nr.: 60961). Hier behauptet die Beklagte selbst nicht, dass im Bereich der Aufstiegsleiter eine Schutzvorkehrung vorhanden gewesen sei, sondern ist unstreitig, dass eine derartige Schutzvorkehrung bei Überlassung des Geräts an den Mieter fehlte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang allerdings den Standpunkt vertritt, eine derartige Schutzvorkehrung sei überhaupt nicht erforderlich gewesen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn sie setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem Vortrag im übrigen, wonach sie an den beiden anderen, an den Baustellen in J. und H. eingesetzten Hubarbeitsbühnen im Bereich der Aufstiegsleitern Schutzvorkehrungen angebracht habe. Weshalb es dann bei der hier fraglichen Hubarbeitsbühne in R. von vornherein nicht erforderlich gewesen sein soll, eine derartige Schutzvorkehrung im Bereich der Aufstiegsleiter anzubringen, lässt sich nicht nachvollziehen.

Halten somit schon die beiden an den Baustellen in R. und J. vorgefundenen Hubarbeitsbühnen der Beklagten im Bereich der Aufstiegsleiter und den zwischen dem Schutzgitter und den beweglichen Teilen der Hubarbeitsbühnen betroffenen Bereichen den nach der DIN 31001/EN 349 vorgegebenen Sicherheitsanforderungen insgesamt nicht stand, bedarf es im übrigen nicht der Feststellung, ob auch die nach H. vermietet gewesene Hubarbeitsbühne (Skyjack SJ 6832, Serien-Nr.: 80063) den Sicherheitsstandards nicht genügte. Da die in J. und R. vorgefundenen Hubarbeitsbühnen der Beklagten sämtliche der klägerseits beanstandeten und in den Unterlassungsantrag aufgenommenen Mängel der sicherheitstechnischen Ausrüstung aufwiesen, kann dies offenbleiben. Denn Gegenstand des klägerischen Unterlassungsbegehrens sind nicht drei jeweils selbständig verfolgte Verstöße. Vielmehr bringt die Klägerin die sich auf die Baustellen in J., R. und H. beziehenden Beanstandungen der Scherenhubarbeitsbühnen nur zur jeweils selbständigen Begründung eines Wettbewerbsverstoßes vor.

2. Ist nach alledem aber davon auszugehen, dass die von der Beklagten importierten und als gewerbliche Vermieterin in den Verkehr gebrachten Hubarbeitsbühnen den sich aus der DIN 31001 ergebenden Sicherheitsanforderungen nicht standhielten, hat die Beklagte damit zugleich unmittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes verstoßen.

Die Beklagte ist dabei als Importeurin und gewerbliche Vermieterin von Hubarbeitsbühnen zweifellos Adressatin dieser Norm ( § 1 Abs. 1 GSG). Die verfahrensbefangenen Hubarbeitsbühnen unterfallen weiter auch den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerätesicherheitsgesetz, wonach technische Arbeitsmittel, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, aus dem Bereich des Gerätesicherheitsgesetzes ausgenommen sind, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln, steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn bei diesen anderen Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, muss es sich um andere als die hier betroffene berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift oder DIN-Normen handeln, anderenfalls sich eine Kollision mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz ergibt, in dem gerade auf allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie auf Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Bezug genommen wird. Da andere Vorschriften als die erwähnte berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift VBG 14 sowie die DIN 31001/EN 349, die das Inverkehrbringen oder Ausstellen von Hubarbeitsbühnen regeln, nicht bestehen, ist folglich die Anwendbarkeit des Gerätesicherheitsgesetzes im Streitfall nicht verdrängt.

Die sicherheitstechnische DIN-Norm 31001/EN 349 ist weiter auch bereits mit ihrem Inkrafttreten zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik im Sinne der erwähnten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG geworden und war deshalb ab diesem Zeitpunkt zu befolgen.

Zwar ist nicht jede DIN-Norm mit ihrem Inkrafttreten als eine allgemein anerkannte Regel der Technik zu qualifizieren. Sofern DIN-Normen nicht Handelsbrauch oder branchenüblich sind, kommt ihnen vielmehr grundsätzlich lediglich der Charakter von Empfehlungen zu, die der Sicherheit von Mensch und Sache sowie der Qualitätsverbesserung in allgemeinen Lebensbereichen dienen und sich - soweit sie sich auf die Technik beziehen - als "anerkannte Regeln der Technik" erst einführen sollen (vgl. BGH GRUR 1994, 640/641 - "Ziegelvorhangfassade" -; BGH GRUR 1991, 921/923 - "Sahnesiphon" -; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl., Rdnr. 693; Koehler/Piper, UWG, § 1 Rdnr. 325 - jeweils m.w.N.). Grundsätzlich ist daraus zu folgern, dass eine DIN-Norm für ihre Qualifikation als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG in ihrer Handhabung einer Branchenübung und der Durchsetzung bei den beteiligten Verkehrskreisen bedarf. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzuweichen, wenn die betroffene DIN-Norm als Sicherheitsnorm unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise erarbeitet wurde, um ein erkanntes Unfallrisiko auszuschließen. Eine solche Norm spiegelt den Stand der für die betroffenen, bei der Erarbeitung der Norm beteiligten Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider. Sie ist dann regelmäßig bereits mit ihrem Inkrafttreten als eine verbindliche, allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 GSG anzusehen, wenn ihre Befolgung dem Hersteller aufgrund ihrer Vorveröffentlichung und des vorgegebenen Standes der Technik keine Schwierigkeiten bereitet (BGH GRUR 1991, 921/923 - "Sahnesiphon"" -). Die für die rechtliche Beurteilung der DIN 31001/EN 349 als eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 GSG bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu fordernden Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Nach der durch den Senat eingeholten Stellungnahme des Deutschen Instituts für Normung e.V. vom 28.01.1999 wurde die hier einschlägige DIN 31001, die - ebenso wie die ihr im hier fraglichen Bereich inhaltsgleich entsprechende DIN EN 349 - erkennbar das mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen verbundene spezifische Risiko der Beschädigung der menschlichen Gesundheit vermeiden soll, im Normungsverfahren gem. DIN 820 ("Normungsarbeit - Grundsätze", Ausgabe 04.1994, Abschnitt 5 "Erarbeiten von Normen") unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise als Sicherheitsnorm zur Vermeidung von Unfallrisiken erstellt. Die technische Umsetzung der sich aus den vorbezeichneten Normen ergebenden Vorgaben war dabei - wovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen - ohne weiteres möglich. Danach bestanden aufgrund der jeweils in Form von Normentwürfen vorveröffentlichten und der angesprochenen Fachöffentlichkeit ohne weiteres zugänglichen Normen sowie des vorgegebenen Standes der Technik keine wesentlichen Schwierigkeiten, die Hubarbeitsbühnen mit den nach den vorbezeichneten DIN-Normen geforderten Sicherheitsvorkehrungen auszustatten, wofür letztlich auch der Umstand spricht, dass beide Parteien ihrem Vortrag nach die fraglichen Arbeitsgeräte mit einer den Sicherheitsanforderungen der DIN 31001 bzw. EN 349 genügenden Ausrüstung hergestellt haben bzw. herstellen ließen und in den Verkehr gebracht haben.

Erfüllen nach alledem die DIN 31001 bzw. die EN 349 die an ihre Qualifizierung als "anerkannte Regel der Technik" im Sinne von § 3 Abs. 1 GSG zu stellenden Anforderungen - wofür nicht zuletzt auch der Einführungshinweis in der DIN EN 349 spricht, daß "diese Norm ...sicherheitstechnische Festlegungen i.S. des Gerätesicherheitsgesetzes" enthalte -und hat die Beklagte folglich mit dem Inverkehrbringen einer diesen Sicherheitsstandards nicht genügenden Scherhubarbeitsbühne gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG verstoßen, so hat sie damit zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG gehandelt.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern § 3 des GSG als eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende wertbezogene Norm einzuordnen ist, deren Verletzung ohne Hinzutreten weiterer besonderer Unlauterkeitsmomente bereits den wettbewerblichen Sittenwidrigkeitsvorwurf im Sinne von § 1 UWG rechtfertigt (dagegen wohl Koehler/Piper, a.a.O., Rdnr. 353 zu § 1 UWG). Das kann hier deshalb offenbleiben, weil die Beklagte jedenfalls bewusst und planmäßig gegen § 3 des GSG verstoßen hat, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren normtreuen Mitbewerbern zu verschaffen, so daß der Vorwurf des wettbewerblich unlauteren Verhaltens selbst dann greift, wenn § 3 GSG "lediglich" als eine wertneutrale Vorschrift einzuordnen ist. Dass die Beklagte sich in subjektiver Hinsicht bewusst und planmäßig über die DIN 31001 bzw. EN 349 hinweggesetzt hat, kann dabei ohne weiteres bejaht werden. Maßgeblich für das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen ist zwar der Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Für den Unterlassungsanspruch genügt es allerdings, dass der Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung alle relevanten Tatumstände kannte und sich auf die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens versteift (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 661 zu § 1). So liegt der Fall hier. Denn selbst wenn die Beklagte zunächst angesichts der TÜV-Gutachten sowie der von ihr vorgenommenen Folgeprüfungen davon ausgegangen sein sollte, daß die an den Hubarbeitsbühnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den Vorgaben der DIN 31001 bzw. EN 349 und damit der nach § 3 GSG geforderten sicherheitstechnischen Ausrüstung genügen, durfte sie sich spätestens ab Zugang der Abmahnung der Klägerin sowie des anschließenden prozessualen Schriftwechsels nicht mehr ohne weiteres hierauf verlassen und hat sie, soweit sie auf dem Ausreichen der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen beharrt, bewusst in Kauf genommen, die Vorgaben der DIN/EN bzw.

- sich daraus ergebend - des § 3 GSG zu verletzen. Sie hat damit zugleich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Hubarbeitsbühnen auch ohne weitergehende Sicherheitsvorkehrungen künftig in den Verkehr bringen will, daher ihr beanstandetes Verhalten auch zukünftig fortzusetzen gedenkt, was für die Annahme eines planmäßigen Verhaltens ausreicht (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 659). Dass die Verletzung der hier in Rede stehenden Sicherheitsanforderungen sich auch wettbewerbsrelevant auswirken kann, ist mit Blick auf den Umstand, dass die Beklagte sich nicht nur Kosten der Umrüstung erspart, sondern dass ihre Geräte auch schmaler bzw. wendiger als die Geräte ihrer Mitkonkurrenten sind, die ihre Hubarbeitsbühne mit einer die erforderlichen Sicherheitsabstände aufweisenden Umwehrung versehen haben, ebenfalls anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass die hier in Rede stehenden Vorgaben der DIN 31001 bzw. EN 349 im übrigen auch - wie unstreitig ist - in der Branche zumindest überwiegend befolgt werden, kann das Verhalten der sich über die Vorgaben der DIN 31001/EN 349 hinwegsetzenden Beklagten einen sich zu Lasten der normtreuen Mitbewerber relevant auswirkenden Wettbewerbsvorsprung nach sich ziehen.

Ist der Beklagten nach alledem ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch wegen Verletzung der sich aus § 3 Abs. 1 GSG in Verbindung mit den Vorgaben der DIN 31001/EN 349 ergebenden Anforderungen anzulasten, kann es schließlich offenbleiben, ob die Beklagte als Importeurin und Vermieterin der streitbefangenen Hubarbeitsbühnen Adressatin der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift des § 33 der VBG 14 ist und ob ein ihr anzulastender Verstoß gegen diese Vorschrift den Wettbewerbsvorwurf des § 1 UWG rechtfertigt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 26.11.1999
Az: 6 U 90/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/179401aa0f90/OLG-Koeln_Urteil_vom_26-November-1999_Az_6-U-90-95




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