Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2008
Aktenzeichen: 32 W (pat) 71/06

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2008, Az.: 32 W (pat) 71/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Abbildung

(im Original ca. 22 x 15 cm)

ist am 13. Juli 2005 als Bildmarke für

"Back- und Konditoreiwaren, Stollen"

angemeldet worden.

Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung zunächst beanstandet und sodann in einem ersten Beschluss vom 15. November 2005 als nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und somit freihaltebedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen worden. Eine Darstellung, wie die angemeldete (d.h. eine historische Stadtansicht Dresdens), sei auf dem vorliegenden Warengebiet üblich (unter Hinweis auf beigefügte Internet-Ausdrucke). Es handele sich um einen mittelbaren geografischen Herkunftshinweis, der einem Freihaltungsbedürfnis unterliege, wenn er - wie hier - mit der betreffenden Stadt ohne weiteres identifiziert werde. Die als Marke angemeldete Abbildung habe in Bezug auf die beanspruchten Waren einen werbemäßig hohen Stellenwert und dürfe nicht für einen Einzelnen monopolisiert werden. Zudem fehle das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Die Erinnerung des Anmelders ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom 11. Mai 2006 zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie sich in einer bildlichen Beschreibung der geografischen Herkunft der Waren (aus der Stadt Dresden) erschöpfe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er erstrebt - bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens - die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle.

Die als Marke angemeldete Darstellung verfüge über eine - zumindest geringe - Unterscheidungskraft, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine Registrierung ausreichend sei. Es liege auch keine freihaltebedürftige Sachangabe vor. Die Gefahr eines unberechtigten Monopols bestehe nicht, denn die künstlerisch verarbeitete Stadtansicht Dresdens weise aufgrund ihres Detailreichtums einen Schutzumfang auf, der letztlich nur die identische Übernahme des Motivs durch einen Dritten verhindern würde. Auf die Gemeinfreiheit der Darstellung komme es nicht an. Gerade im Raum Dresden bestehe die Tradition, Stollengebäck in Verpackungen zu präsentieren, welche in unterschiedlicher Weise Dresdner Motive (Stadtansichten, einzelne bekannte Gebäude, die Engel der Sixtinischen Madonna) darstellten. Gerade dadurch sei es den Wettbewerbern möglich, ihre Produkte untereinander abzugrenzen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Einer Eintragung der als Marke angemeldeten Darstellung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit oder der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können. Die angemeldete Darstellung gibt - wie unstreitig ist - eine historische Abbildung des Zentrums der Stadt Dresden (aus der Vogelperspektive) wieder. Back- und Konditoreiwaren, und hier insbesondere Stollen, sind für Dresden typische Produkte; Dresdner Christstollen sind in ganz Deutschland (und darüber hinaus) bekannt. Das als solches deutlich erkennbare Bild der Stadt Dresden ist somit geeignet, einen Hinweis auf die geografische Herkunft so gekennzeichneter Produkte des Backwarensektors zu geben (sog. mittelbare geografische Herkunftsangabe; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 230, § 126, Rdnr. 45), darüber hinaus auch auf eine traditionelle Herstellungsmethode.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG betrifft sämtliche beschreibende Zeichen und Angaben, nicht nur solche, für die keine Alternative vorhanden ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 192). Der Hinweis des Anmelders, dass es eine Vielzahl von Darstellungen der Stadt Dresden bzw. einzelner bekannter Bauwerke und sonstiger Dresdner Motive gäbe und sich bisher schon verschiedene Anbieter von Backwaren usw. jeweils unterschiedlicher Ansichten auf den Verpackungen ihrer Produkte bedienten, ist von daher unbehelflich. Die Frage nach dem Schutzumfang stellt sich im Verfahren der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nicht; dass der angemeldeten Darstellung im Falle einer Registrierung - möglicherweise - nur ein geringer Schutzumfang zukäme, rechtfertigt daher nicht die Absenkung der Prüfungsanforderungen. Auch ist (wie der Anmelder selbst erkannt hat) nicht maßgeblich, ob die betreffende Darstellung urheberrechtlich gemeinfrei ist oder nicht.

Entgegen der Auffassung des Anmelders besteht somit ein Allgemeininteresse an der Freihaltung der angemeldeten Darstellung von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens. Das in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausdrücklich genannte, anerkanntermaßen aber die ratio legis dieser Bestimmung darstellende "Freihaltungsbedürfnis" ist kein zusätzliches, gesondert festzustellendes und zu belegendes Tatbestandsmerkmal, sondern liegt bereits dann vor, wenn ein Zeichen - somit auch, wie im vorliegenden Fall, ein Bild - als beschreibende Angabe, hier als Hinweis auf die Herkunft der Erzeugnisse aus der dargestellten Stadt Dresden, dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Nr. 35 - Chiemsee; BPatG GRUR 2004, 685, 689 - LOTTO; bestätigt durch BGH MarkenR 2006, 341).

2. Der angemeldeten Darstellung fehlt zudem jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt bereits deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor) einer Marke, die Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse fehlt. Ob - wie der Anmelder meint - generell ein großzügiger Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft angezeigt ist oder ob dem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegensteht, der mehrfach eine strenge und vollständige Prüfung auf absolute Schutzhindernisse zur Vermeidung ungerechtfertigter Eintragungen angemahnt hat (EuGH GRUR 2003, 604, 608, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, 680, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT), kann von daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

3. Auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr infolge Benutzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) hat der Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt.

Prof. Dr. Hacker Richterin Dr. Kober-Dehm ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Prof. Dr. Hacker Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2008
Az: 32 W (pat) 71/06


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