Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 13 U 143/01

(OLG Celle: Urteil v. 14.02.2002, Az.: 13 U 143/01)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Februar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 26 O 4766/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Streitwert bis zu 130.000 DM.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer über 20.000 €.

Gründe

Die Klägerin warb so, wie die Zeitungsannonce Anlage K 8 zeigt.

Nachdem der Beklagte dies abgemahnt hatte, erhob die Klägerin vorliegende negative Feststellungsklage, die sich durch die Widerklage auf Unterlassung solcher Werbung in der Hauptsache erledigte, was die Parteien zu Protokoll vom 9. Januar 2001 (Bl. 43 d.A.) vor dem Landgericht Hannover deshalb auch übereinstimmend erklärten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der sein Vorbringen zur Klagebefugnis vertieft und beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klägerin zur verurteilen, die beanstandete Werbung zu unterlassen sowie Abmahnkosten zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte sei nicht klagebefugt, die Werbung überdies nicht zu beanstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass der Beklagten die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG fehlt. Denn der Beklagte hatte dem Landgericht nicht substantiiert dargelegt, dass ihm die nach § 13 Abs. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben.

Dies ist dem Beklagten auch in der Berufungsinstanz trotz des Hinweises des Senates in der Verfügung vom 16. Januar 2002 "dass aus Ihrem Vorbringen nicht erkennbar ist, wer die Gewerbetreibenden sind, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben und deren gewerbliche Interessen die Beklagte vertreten darf", nicht gelungen.

1. Der Beklagte weist zum einen auf seine Liste ... aus der Anlage zur Berufungsbegründung hin. In dieser Liste befindet sich nur ein Unternehmen in räumlicher Nähe zur Klägerin. Dies ist der ..., der Kommunikationsmittel vertreibt.

Im Übrigen sind die dort genannten direkten Mitglieder dem räumlichen Markt der Klägerin nicht zuzuordnen. Die Parteien sind sich einig, dass der räumliche Markt bestimmt wird durch die ... und die ... Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass andere als das genannte Unternehmer ... zu diesem räumlichen Markt gehören.

Hinzu kommt, dass keines der direkten Mitglieder auf dem selben sachlichen Markt tätig ist, auf den sich die beanstandete Werbeanzeige unmittelbar bezieht. Gegenstand der Werbeanzeige ist eine Waschmaschine, eine sogenannte "weiße Ware". Es mag sein, dass unter bestimmten Umständen - so der Senat im Verfügungs-Urteil vom 29. Dezember 2000 im Verfahren zu 13 U 235/00 - Grundlage der Beurteilung ein weiterer sachlicher Markt als der sein kann, dem das beworbene Produkt angehört. Dass wird dann der Fall sein, wenn durch die Wettbewerbsverletzung Kunden veranlasst werden, sich auch mit dem weiteren Angebot des Wettbewerbsverletzers auseinander zusetzen und somit durch die Werbung in größere Nähe zum Vertragsabschluss über das weitere, nicht direkt beworbene Angebot des Verletzers gebracht zu werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn durch eine beanstandete Werbung ein Kunde in einen Markt gelockt wird und auf dem Wege zu dem beworbenen Produkt durch die Abteilungen mit den übrigen Waren des Verletzers geführt wird. Zu allen diesen Umständen fehlt es jedoch am Vortrag des Beklagten. Alleine der Umstand, dass die Klägerin auch weitere Warengruppen führt, reicht nicht aus, um festzustellen, dass die Werbung die Klägerin auch den Markt für weitere Warengruppen betrifft, mithin für die Beurteilung der Klagebefugnis aus § 13 UWG auch die Anzahl von Wettbewerbern auf weiteren sachlichen Märkten herangezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang wird überdies zu bedenken sein, dass dann, wenn man einen auf alle Branchen, in denen die vom Beklagten genannte direkten Mitglieder tätig sind, erweiterten sachlichen Markt zugrunde legt, die geringe Anzahl der genannten Mitglieder nicht ausreichen dürfte, eine repräsentative Anzahl darzustellen.

2. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass ihm die nötige erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistung gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben dadurch angehören, dass deren Mitgliedschaft durch andere Verbände vermittelt wird. Zwar ist seit längerem (BGH WRP 1995, 69) anerkannt, dass auch derart vermittelte Mitglieder die erforderlichen Gewerbetreibenden sein können und so die Prozessbefugnis des klagenden Vereins herbeiführen können. Dabei kommt es (BGH WRP 1999, 1163 ff.) nicht darauf an, ob der vermittelnde Verein selbst klagebefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 UWG ist. Maßgeblich ist allein, ob der vermittelnde Verband berechtigt ist, auch die gewerblichen Interessen seiner unmittelbaren Mitglieder wahrzunehmen und mithin für diese und zu diesem Zwecke sich eines anderen Verbandes bedienen darf. Daran fehlt es.

a) Das mittelbare Mitglied ... ist eine Einkaufsgenossenschaft, die Verträge mit in- und ausländischen Lieferanten (§ 2 des Gesellschaftsvertrages) vermitteln soll. Nur innerhalb dieses Aufgabenkreises ist er zu Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftsverhältnisses notwendig und nützlich sind. Darunter mögen zwar auch (§ 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages) Werbeaktionen fallen, jedoch bleibt die Beschränkung auf den Aufgabenkreis Einkauf und eigene Werbeaktionen.

b) Das mittelbare Mitglied ... hat den Vereinszweck, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler zu stärken, insbesondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen, und dadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgeräte ("weiße Ware") zu verbessern. Die Abwehr und Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens von Wettbewerbern der Mitglieder des ... ist nicht Vereinszweck.

c) Dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der unmittelbaren Mitglieder zu den Tätigkeitsfeldern der mittelbaren Mitglieder des Beklagten ..., ... und ... gehört, kann nicht festgestellt werden. Das gilt auch für die mittelbaren Mitglieder ... und ... Allein aus dem Umstand, wie der Beklagte meint, dass diese mittelbaren Mitglieder sich an ihn um Hilfeleistung gewandt haben, lässt sich nicht schließen, dass sie dazu auch gegenüber ihren eigenen unmittelbaren Mitgliedern berechtigt war. Satzungen dieser Vereinigungen liegen nicht vor.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.






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