Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 152/00

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2000, Az.: 29 W (pat) 152/00)

Tenor

1. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eingetragene Marke Nr. 397 07 822 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch eingelegt worden aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 37, 38, 41 und 42 eingetragenen prioritätsälteren Bildmarke Nr. 396 03 647 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen und Kosten nicht auferlegt.

Die hiergegen gerichtete, am 29 Februar 2000 eingegangene Beschwerde der Widersprechenden ist am 30. März 2000 zurückgenommen worden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat vor Kenntnis der Rücknahme der Beschwerde den Antrag gestellt, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Sie erhält diesen Antrag auch nach Kenntnis der Beschwerderücknahme aufrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der nach Rücknahme der Beschwerde der Widersprechenden von der Markeninhaberin gestellte und aufrecht erhaltene Kostenantrag ist nicht begründet. Sofern sich der Kostenantrag, was nicht eindeutig zu erkennen ist, auch auf das patentamtliche Widerspruchsverfahren erstrecken sollte, scheidet eine Kostenentscheidung zu Lasten der Widersprechenden schon deshalb aus, weil die Beschlüsse der Markenstelle, in welchen von einer Kostenauferlegung abgesehen wurde, von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht angefochten, mithin insoweit rechtskräftig geworden sind und eine gegebenenfalls beabsichtigte unselbständige Anschlußbeschwerde wegen der Rücknahme der Beschwerde der Widersprechenden unzulässig wäre. Soweit der Kostenantrag sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht, ist er zwar auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG), hat aber keinen Erfolg.

Zwar mögen der Widerspruch und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Erinnerungsprüfers angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage von Anfang an wenig erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmißbräuchlich können sie aber nicht angesehen werden. Dies ist auch nach dem neuen Markenrecht nur gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Gesichtspunkten aussichtslosen Situation sein Interesse durchzusetzen versucht (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 71 Rd. 17). Die Anmelderin hat keine Begründung ihres Antrags gegeben, so daß nicht ersichtlich ist, weshalb sie der Meinung ist, im vorliegenden Fall entspreche eine Kostenauferlegung der Billigkeit. Auch der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kostenauferlegung. Im vorliegenden Fall stand die Verneinung der verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit der Marken jedenfalls deshalb nicht von vornherein zweifelsfrei fest, weil in der jüngeren Marke die Quadrate graphisch sehr stark hervorgehoben sind und es einige Gemeinsamkeiten mit der älteren Bildmarke gibt. Auch der Umstand, daß sich die Widersprechende durch Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterlegenen begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/29W(pat)152-00.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/29W(pat)152-00.2.3.gif






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Beschluss v. 21.06.2000
Az: 29 W (pat) 152/00


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