Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Februar 2002
Aktenzeichen: X ZR 36/01

(BGH: Beschluss v. 26.02.2002, Az.: X ZR 36/01)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2000 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts München wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 242.863,--

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klägerin wegen des unstreitigen Vertriebs der angegriffenen Funkuhren in Deutschland die Klageansprüche aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a, 33 PatG, 242 BGB zustehen. Dafür genügt, was die in H. ansässige Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreterund den Beklagten zu 3 als Generalbevollmächtigten anbelangt, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 die Funkuhren in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes geliefert und damit den inländischen Vertrieb bewußt und willentlich mitverursacht hat.

Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in H. f.o.b. ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Uhren gewesen ist, kommt es -wie auch sonst bei der Verletzung absoluter Rechte (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 17.05.2001 -I ZR 251/99, NJW 2001, 3265, 3266 -ambiente.de zum Unterlassungsanspruch; BGH, Urt. v. 05.12.1989 -VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f. zum ersatzrechtlichen Haftungsumfang) - für die patentrechtliche Beurteilung nicht an. Da jeder Beteiligte bereits für eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents, für die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße genügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.1989 -VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f.), einzustehen hat -gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB -, ist auch unerheblich, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorsätzlichen Zusammenwirkens der Beklagten mit einem inländischen Haupttäter, Mittäter oder Gehilfen tragen.






BGH:
Beschluss v. 26.02.2002
Az: X ZR 36/01


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