Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 86/99

(BPatG: Beschluss v. 20.12.2000, Az.: 32 W (pat) 86/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamtes hat der für die Dienstleistungen Organisation d`expositions à buts commerciaux, conseils en affaires commerciales.

Publication de livres, production de films sur bandes video, organisation et conduite de conferences, de congrès, de symposiums et de seminaires.

Recherche et conseils techniques dans le domaine de l`energie solaire, elaboration de logicielsinternational registrierten Marke Nr. 635 867 SolarTecmit Beschluß vom 17. März 1998 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung, die Marke "SolarTec" sei schutzfähig, da jede noch so geringe Unterscheidungskraft genüge und ein Freihaltebedürfnis ebenfalls nicht gegeben sei.

Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 17. März 1998 aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet, denn die Wortmarke "SolarTec" ist eine den Mitbewerbern freizuhaltende Angabe (§§ 113 Abs 1 Satz 1, 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG iVm Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl auch BGH BlPMZ 2000, 331 "Bücher für einen bessere Welt" mwN). "Solar" ist ein Wort der lateinischen Sprache, das in seiner Bedeutung "auf die Sonne bezüglich, von der Sonne herrührend" längst Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl Duden, 20. Auflage 1991, 666). "Tec" ist eine gebräuchliche Abkürzung für "Technik" (vgl Peter Wennrich, Handbuch der internationalen Dokumentation und Information, Bd. 14, 1980, S. 553). Wie die der Markeninhaberin übersandte Internetrecherche des Senats zeigt, konnte festgestellt werden, daß auch der Begriff "SolarTec" in verschiedenen Schreibweisen ein oft verwendetes Fachwort für"Solartechnik" ist. Die Marke "SolarTec" stellt daher ein Synonym für "Solartechnik" dar. "SolarTec" ist damit geeignet, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Solatechnik kurz und unmißverständlich zu beschreiben, zumal Gegenstand sämtlicher Dienstleistungen die "Solartechnik" sein kann. Die gewählte Schreibweise rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn sie entspricht den Gepflogenheiten (Internetrecherchen aaO). Den Mitbewerbern der Markeninhaberin muß es somit unbenommen bleiben, sich ungehindert durch Rechte Dritter der Bezeichnung "SolarTec" zu bedienen.

Winkler Sekretaruk Klante Wf






BPatG:
Beschluss v. 20.12.2000
Az: 32 W (pat) 86/99


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