Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2008
Aktenzeichen: 32 W (pat) 126/07

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2008, Az.: 32 W (pat) 126/07)

Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Gründe

I.

Die Anmelderin begehrt die Eintragung des Zeichensals Wort-/Bildmarke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 hat mit Beschluss vom 27. April 2007 als Anmeldetag den 18. Januar 2007 zuerkannt und die Anmeldung zugleich nach § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Anmelderin habe die beanstandeten Mängel des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so dass die Anmeldung nicht den Anforderungen des § 20 MarkenV genüge.

Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 den angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 23. Juli 2007 teilweise aufgehoben. Der Anmeldetag sei zutreffend festgestellt worden. Mit dem mit der Erinnerung eingereichten neuen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis habe die Anmelderin einen Teil der beanstandeten Mängel beseitigt. Insoweit stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens kein Hindernis mehr entgegen. Die weiteren in diesem Verzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien jedoch keine bloße Präzisierung der ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern stellten eine unzulässige Erweiterung dar. Insoweit könne die Erinnerung daher keinen Erfolg haben.

Gegen diesen am 26. Juli 2007 an sie per Einschreiben abgesandten Beschluss hat die Anmelderin mit am 24. August 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2007 Beschwerde eingelegt und - unter Berufung einen Todesfall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen etwaiger Versäumung der Frist beantragt.

Mit Bescheid vom 14. November 2007 hat die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und die Beschwerde daher als nicht eingelegt gelte. Dieser mit Zustellungsurkunde zugestellte Bescheid ist der Anmelderin am 15. November 2007 zugegangen.

Mit beim Bundespatentgericht am 10. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 beantragt die Anmelderin, wegen etwaiger Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zu prüfen, weshalb eine Gebühr von 200,-- Euro gefordert werde, nachdem sie bereits eine Gebühr von 150,-- Euro entrichtet habesowiedas Verfahren auf unbestimmte Zeit auszusetzen.

Sie macht geltend, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde kostenfrei sei. Im Übrigen sei das Verfahren wegen "höherer Gewalt" auszusetzen, da das Duplikat der verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke aus der Wohnung der Anmelderin entwendet worden sei.

Mit Bescheid des Senats vom 20. Dezember 2007 wurden der Anmelderin die Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde sowie die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erläutert. Insbesondere wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Frist für die Nachholung der versäumten Gebührenzahlung am 15. Januar 2008 ablaufe. Dieser mit Zustellungsurkunde zugestellte Bescheid ist der Anmelderin am 28. Dezember 2007 zugegangen. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert. Die Beschwerdegebühr ist nach Auskunft der für den Zahlungsverkehr zuständigen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts bisher nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

1. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, 66 Abs. 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle zu bezahlen. Die Anmelderin hat den per Einschreiben an sie übermittelten Beschluss (§ 4 Abs. 1 VwZG) nach eigenen Angaben am 31. Juli 2007 erhalten. Die Beschwerdefrist und die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr endeten damit am 31. August 2007. Die Beschwerdegebühr wurde nicht entrichtet.

2. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Anmelderin die versäumte Handlung, nämlich die Zahlung der Beschwerdegebühr, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat (§ 91 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Die Anmelderin wurde mit dem ihr am 28. Dezember 2007 zugegangenen Bescheid des Senats darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung u. a. nur in Betracht kommt, wenn sie die Beschwerdegebühr bis 15. Januar 2008 zahle, nachdem sie spätestens am 15. November 2007 mit Erhalt des Bescheids der Rechtspflegerin Kenntnis von der noch ausstehenden Beschwerdegebühr erhalten habe. Da die Beschwerdegebühr bis zu dem genannten Termin nicht entrichtet wurde, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Anmelderin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdegebühr fristgerecht zu entrichten.

3. Die fehlende Zahlung hat nach § 6 Abs. 2 PatKostG zur Folge, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

4. Die von der Anmelderin beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen möglich (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., vor § 239 Rn. 8). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

Ebenso wenig erfüllen die von der Anmelderin genannten Gründe die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 251 ZPO.

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Beschluss v. 30.01.2008
Az: 32 W (pat) 126/07


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