Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Februar 2011
Aktenzeichen: I-24 U 112/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.02.2011, Az.: I-24 U 112/09)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Aufhebung des am 8. Juni 2010 verkündeten Versäumnisurteils des Senats das am 23. April 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.825,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers im Termin vom

1. Juni 2010, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht Honorarforderungen gegen die Beklagte geltend. Er war für die Beklagte von April 2006 bis Juni 2007 in verschiedenen disziplinar- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten tätig. Am 19. April 2006 trafen die Parteien eine schriftliche "Vergütungsvereinbarung". Darin heißt es u.a. wie folgt:

"Die Auftraggeberin hat dem (richtig: "den") Rechtsanwalt bereits durch gesonderte Vereinbarung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in ihrer disziplinar- und beamtenrechtlichen Angelegenheit (insbesondere angedrohte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Mobbing durch Kollegen) beauftragt und bevollmächtigt. Für den insoweit bereits erteilten Auftrag an den Rechtsanwalt wird nunmehr die nachfolgende Vergütungsvereinbarung geschlossen. Sollte es neben diesen Tätigkeiten noch zu anderweitigen Verfahren kommen (gerichtliches Klageverfahren, Eilverfahren, Dienstaufsichtsbeschwerde, Strafverfahren etc.), für die die Auftraggeberin den Rechtsanwalt ausdrücklich beauftragt, gilt hierfür die nachstehende Vergütungsvereinbarung entsprechend.

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung sind sich einig, dass die vorgenannte Tätigkeit bzw. die Tätigkeit des Rechtsanwalts derart vergütet werden soll, dass der Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Sache anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Zeithonorar von 165,00 € (in Worten: Einhundertfünfundsechzig EURO) pro Arbeitsstunde erhält. Der Stundensatz ist so kalkuliert, dass damit zugleich die erforderlichen Leistungen der nichtjuristischen Mitarbeiter abgegolten sind. Falls der Beauftragungszeitraum ein Jahr nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung überschreitet, bleibt es dem Anwalt vorbehalten, eine angemessene Erhöhung des Stundensatzes für die Folgezeit zu bestimmen.

Unabhängig hiervon hat der Rechtsanwalt das Recht, statt der Abrechnung des Zeithonorars eine Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorzunehmen, auch soweit das danach zu zahlende Honorar höher ist als das nach der Zeitabrechnung. Eine etwaige Abrechnung nach dem RVG bedarf keines vorherigen Hinweises des Rechtsanwalts. Zahlungen der Rechtsschutzversicherung auf die gesetzlichen Gebühren werden der Auftraggeberin auf die Honorarschuld nach der vorliegenden Vereinbarung angerechnet.

Angefangene Stunden eines Arbeitstages werden bei der Abrechnung des Zeithonorars jeweils in Blöcken von Viertelstunden abgerechnet. Als Bearbeitung im Sinne des Zeithonorars gelten a l l e Tätigkeiten, welche der Anwalt für die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit aufwenden (richtig: "aufwendet") (Erstellung von Schriftsätzen, Besprechungen, Verfahrenstermine zuzüglich An- und Abfahrten, Telefonate, Aktenstudium, Anträge bei Rechtsschutzversicherungen und Abrechnungen etc.)."

...

Ferner sah die Vereinbarung vor, dass Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten waren. Außerdem findet sich darin der Hinweis, dass Notizen in der Handakte als widerlegbarer Tätigkeitsnachweis gelten und Zwischenabrechnungen als anerkannt gelten, soweit die Mandantin sie nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich beanstandet.

Im Folgenden vertrat der Kläger die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich in den eingangs beschriebenen Angelegenheiten. Hierfür rechnete er mit sechs Rechnungen, in denen er jeweils stichwortartig die Tätigkeit bezeichnete sowie den abgerechneten Zeitraum und die darin insgesamt angefallenen Stunden angab, ein Honorar von insgesamt 15.291,72 EUR ab. Darauf zahlten die Beklagte und ihre Rechtsschutzversicherung 7.130,86 EUR. Die Klage betrifft den Differenzbetrag von 8.160,86 EUR.

Der Kläger hat behauptet, für die Beklagte insgesamt 76,5 Stunden anwaltliche Arbeitsleistung erbracht zu haben. Hierzu sowie zu den behaupteten Auslagen hat er erstinstanzlich eine Auflistung ("time sheets") vorgelegt, in der seine Tätigkeiten für die Beklagte im Einzelnen aufgeschlüsselt sind sowie die Art der Tätigkeit und der Auslagen angegeben werden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Zeittaktklausel sei wirksam, weil sie nur eine Aufrundung pro Arbeitstag gestatte; daran habe er sich gehalten, teilweise sogar abgerundet. Er hat ferner behauptet, in insgesamt 18 Angelegenheiten für die Beklagte tätig gewesen zu sein, von denen jeweils die Hälfte die Angelegenheit Rechtsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten betreffe.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Kläger sei bei seiner Tätigkeit unwirtschaftlich vorgegangen und habe die Bearbeitung unnötig in die Länge gezogen. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, der Gebührensatz des Klägers sei überhöht und deshalb entsprechend zu reduzieren; der behauptete Zeitaufwand des Klägers sei anhand der vorgelegten Auflistung nicht nachvollziehbar. Ferner hat die Beklagte die Abrechnung der ihrer Auffassung nach nur 9 Mandate als 18 Angelegenheiten als unzulässig beanstandet. Sie habe jedenfalls nicht 18 Vollmachten unterschrieben.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, dem Kläger seien Fehler bei ihrer Vertretung unterlaufen. Überdies könne sie Ersatz eines Vertrauensschadens verlangen, da der Kläger ihr pflichtwidrig nicht bereits bei Übernahme des Mandats angezeigt habe, dass er die Verfahrensgegnerin, die Bezirksregierung Düsseldorf, in anderen Sachen selbst häufig vertrete.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Kläger seinen Zeitaufwand in unwirtschaftlicher Weise ausgedehnt habe, stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr Begehren, die Klage abzuweisen, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bittet um Zurückweisung der Berufung.

Durch am 8. Juni 2010 verkündetes Versäumnisurteil hat der Senat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich um eine unzulässige Saldoklage, weil nicht hinreichend deutlich sei, auf welche Rechnungen die geleisteten Zahlungen verrechnet worden seien und welche Ansprüche noch Streitgegenstand sein sollen.

Gegen dieses ihm am 14. Juni 2010 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 28. Juni 2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt; im Rahmen der Begründung hat er seinen Vortrag zu der Verrechnung der von der Beklagten erbrachten Zahlungen ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.

B.

Der zulässige Einspruch des Klägers ist in der Sache überwiegend begründet. Die Berufung der Beklagten hat nur bezüglich der Angelegenheit Rechtsschutzversicherung und des Zinsanspruchs Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand lässt sich aufgrund der Darlegungen des Klägers zum Zeitpunkt der auf seine Rechnungen erbrachten Zahlungen der Beklagten sowie deren Rechtsschutzversicherung in der Weise hinreichend individualisieren, dass die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB entsprechend der Fälligkeit und dem Alter der Forderungen verrechnet werden.

Der Kläger hat der Beklagten, angefangen mit der Rechnung vom 12. April 2006, in der Folgezeit über seine Tätigkeiten jeweils weitere, insgesamt sechs Rechnungen erteilt und dabei zunächst bereits selbst Verrechnungen vorgenommen. Es ergibt sich unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen bei deren Verrechnung jeweils auf die älteste Forderung folgendes Bild:

- Rechnung vom 12. April 2006 über 220,40 EUR

beglichen durch Zahlung der Beklagten vom 15. Mai 2006

- Rechnung vom 23. Mai 2006 über 6.361,15 EUR

vollständig beglichen durch Zahlungen der Rechtsschutzversicherung sowie der Beklagten

- Rechnung vom 28. Juni 2006 über 2.819,56 EUR

beglichen in Höhe von 549,31 EUR (Gesamtzahlungen 7.130,86 EUR abzgl. bereits verrechneter 6.581,55 EUR [= 220,40 EUR + 6361,15 EUR]),

d.h. offen sind noch 2.270,36 EUR

- Rechnung vom 28. Februar 2007 über 4.123,35 EUR

- Rechnung vom 08. Mai 2007 über 1.374,45 EUR

- Rechnung vom 03. Oktober 2007 über 392,70 EUR

Klageforderung 8.160,86 EUR

II.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger mit Ausnahme eines Teils der Angelegenheit Rechtsschutzversicherung und der geltend gemachten Zinsen zu.

1.

Die Vergütungsabrede steht in Einklang mit den Formanforderungen des § 4 Abs.1 und 2 RVG in der bis zum 30 Juni 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.), der auf die im April 2006 geschlossene Vereinbarung noch Anwendung findet. Danach konnte aus einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten war. War das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, musste es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Parteien getroffene Abrede.

2.

Die Vergütungsvereinbarung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Die von den Parteien vereinbarte Zeittaktklausel ist in der vorliegenden Form mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren.

aa) Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit von Zeittaktklauseln befasst und dabei Klauseln, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsehen, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt (vgl. Senat, NJW-RR 2007, 129, 130; FamRZ 2010, 1184; offen gelassen von BGH, NJW 2011, 63, unter II.3.a)). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Klausel sei strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde. Mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars hätten die Parteien das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung privatautonom bestimmt. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weiche die Zeittaktklausel ab, indem unter Umständen mehrmals täglich für kurze Tätigkeiten jeweils 15 Minuten zu vergüten seien. Es handele sich hierbei nicht mehr um eine angemessene Kompensation für Unterbrechungen des Arbeitsflusses; vielmehr werde der Mandant evident benachteiligt, weil die Klausel strukturell zu seinen Lasten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte entfalte. Es könne für die Wirksamkeit der Klausel nicht darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt von ihr extensiv oder nur zurückhaltend Gebrauch mache, da es für die Arbeit des Rechtsanwalts typisch sei, täglich nicht kontinuierlich an einem, sondern - ggf. zusätzlich mit Unterbrechungen - an mehreren Mandaten zu arbeiten. Eine minutengenaue Erfassung seines Zeitaufwandes sei dem Rechtsanwalt auch zumutbar.

Wo in Vergütungsordnungen für andere Berufsangehörige, etwa Steuerberater oder Sachverständige, Rundungen vorgesehen seien, sei schließlich durch flankierende Maßnahmen, etwa Deckelung des Stundensatzes oder Zulassung der Rundung nur für die letzte angefangene Stunde, sichergestellt, dass es zu keiner unangemessenen Vergütung komme und Kumulierungseffekten vorgebeugt werde (Senat, FamRZ 2010, 1184).

bb)

Orientiert an diesen Grundsätzen erachtet der Senat die hier zu beurteilende Klausel, die so zu verstehen ist, dass nur die letzte Viertelstunde eines Arbeitstages aufgerundet werden darf, für wirksam, ganz abgesehen davon, dass der Kläger bei den "time sheets" dementsprechend vorgegangen ist.

Eine Klausel, die die Aufrundung nur der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsieht, ist in ihrer Wirkung der von dem Senat für unwirksam erachteten Klausel nicht vergleichbar. Das hat der Senat schon im Urteil vom 29. Juni 2006 angedeutet (NJW-RR 2007, 129, 131). Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten geht von der Klausel nicht aus. Kann der Rechtsanwalt nur die letzte angefangene Viertelstunde eines Arbeitstages aufrunden und als volle Viertelstunde abrechnen, ist bei minutengenauer Erfassung seiner Arbeitszeit (hierzu Senat, a.a.O.) maximal eine "Mehrberechnung" von 14 Minuten täglich möglich. Der den Mandanten benachteiligende Kumulierungseffekt einer nicht auf den Arbeitstag beschränkten Zeittaktklausel, der bei einer wiederkehrend kurzen Beschäftigung mit der gleichen Angelegenheit während eines Tages entsteht, kann hier nicht eintreten. Auf der anderen Seite lässt sich die pro Tag einmalige Aufrundung auf eine Viertelstunde rechtfertigen, weil der Rechtsanwalt so eine Kompensation für die Reibungsverluste, z.B. wegen zwischenzeitlicher Anrufe Dritter oder Anfragen seines Personals, erlangt. Diese führen immer wieder und unvermeidbar zur Unterbrechung des Gedankenflusses und reißen den Anwalt aus seinem Arbeitsrhythmus. Den Mandanten hieran im Wege privatautonomer Vereinbarung in angemessenem Umfang zu beteiligen, begegnet keinen Bedenken.

Auch das durch die Vereinbarung eines Stundenhonorars vertraglich festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird durch die hier zu beurteilende Klausel nicht erheblich gestört, weil die tatsächlich erbrachte Leistungszeit nicht wesentlich von der abrechenbaren abweichen kann.

Ein Missbrauch der Klausel ist schließlich allenfalls dadurch möglich, dass der Rechtsanwalt sich täglich einmal ohne Not mit der Sache befasst, um hierfür eine volle Viertelstunde abrechnen zu können. Derartigem Vorgehen - für das vorliegend keinerlei Anhaltspunkt besteht - kann aber dadurch begegnet werden, dass der entsprechende Honoraranteil wegen unnötigen Aufblähens der Tätigkeit (dazu im Folgenden unter d) gekürzt wird.

Insgesamt weicht die hier zwischen den Parteien vereinbarte Zeittatklausel damit weder von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten.

b) Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Kläger die abgerechneten Stunden - insgesamt 76,5 - tatsächlich erbracht hat. Gegenüber der detaillierten Aufstellung des Klägers zu den von ihm an den einzelnen Tagen jeweils verrichteten Tätigkeiten ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, der die gesamten Vorgänge bestens bekannt sind, unerheblich. Die Beklagte hätte insbesondere Vorgänge, die sie selbst miterlebt hat, wie Besprechungen oder Telefonate mit dem Kläger, nach Ort, Zeit und Dauer konkret bestreiten müssen. Das ist nicht geschehen. Außerdem sprechen die dem Senat vorgelegten Handakten für eine umfangreiche Tätigkeit des Klägers, ohne dass es dafür einer Bestätigung durch den Sachverständigen Schons bedurft hätte. Die Beurteilung der Plausibilität eines nicht substantiiert bestrittenen Stundenaufwandes für ein oder mehrere Mandate ist in erster Linie Aufgabe des Gerichts, das die zur Bearbeitung von Fällen erforderliche Zeit selbst aufgrund eigener Tätigkeit abschätzen kann.

c) Die von dem Kläger beanspruchte Vergütung ist nicht unangemessen hoch im Sinne des § 4 Abs. 4 RVG a.F., so dass für eine Herabsetzung keine Veranlassung besteht.

aa) Ausgehend von der jüngst hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Oktober 2010, IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 ff.) ist die Frage der Angemessenheit unter dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob das Festhalten des Mandanten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist und sich als unerträgliches Ergebnis darstellt. Die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist dagegen nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Vielmehr lässt der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. schon BGHZ 184, 209 ff. = NJW 2010, 1364 ff., unter II 3.).

Es ist folglich nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Es muss ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, a.a.O. m.w.N.).

bb) Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Höhe des vereinbarten Stundensatzes von 165 EUR ist vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei der Vertretung der Beklagten um komplexe außergerichtliche sowie gerichtliche Tätigkeiten auf dem Gebiet des Beamten- sowie des Disziplinarrechts mit überragender, insbesondere existenzieller Bedeutung für die Beklagte handelte, nicht zu beanstanden; sie bewegt sich eher im unteren Bereich des Üblichen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2009, 24 U 200/08, GI aktuell 2010, 88; OLG Celle, AGS 2010, 5, 6; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Auflage, § 3a Rn. 26). Die vereinbarte Abrechnung entstandener Auslagen entspricht, soweit eine Pauschale bestimmt worden ist, dem gesetzlichen Vorbild. Dass die Pauschale hier das Vierfache des gesetzlichen Betrages erreicht, ist im Rahmen der privatautonom vorgenommenen Gestaltung des Vertragsverhältnisses nicht zu beanstanden.

Es ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das vereinbarte Honorar das gesetzliche um ein derart Vielfaches überstiege, dass eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Zeithonorars sprechen könnte (vgl. dazu etwa BGHZ 162, 98, 107). Auf die Frage, wie eine entsprechende Vermutung zu erschüttern wäre (dazu BVerfG, AnwBl 2009, 650, 652; BGHZ 184, 209 ff. = NJW 2010, 1364 ff., unter II.), kommt es daher nicht an.

d) Die von dem Kläger abgerechnete Stundenzahl war auch erforderlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Arbeitszeit unangemessen aufgebläht hat.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist die Prüfung, ob die - hier nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (vgl. BGH, NJW 2011, 63 ff., unter II 3.c)aa); BGHZ 184, 209 ff. = NJW 2010, 1364 ff., unter I 4. a)). Zudem ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Spezialisten für das zu bearbeitende Rechtsgebiet handelt oder ob ihm dieses weniger geläufig ist, ob eine

"Routineangelegenheit" oder ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt (vgl. BGH, NJW 2011, 63 ff., unter II.3.c)aa)).

Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist die von dem Kläger erbrachte Stundenzahl nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Beklagte in den von ihm mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 genannten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vertreten und in deren Rahmen zahlreiche Schriftsätze gefertigt, zu deren Vorbereitung sowohl die Sichtung umfangreichen Aktenmaterials als auch verschiedene Besprechungen erforderlich waren. Vor dem Hintergrund der sich auch aus den dem Senat vorliegenden Handakten des Klägers ergebenden Komplexität der zu führenden Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu Lasten der Beklagten überzogenen Aufwand betrieben und abgerechnet hätte. Zu diesem Ergebnis kommt auch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Schons vom 1. September 2008. Allerdings hält der Senat die Einschaltung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen regelmäßig nicht für geboten, weil das Gericht über hinreichend eigene Sachkunde verfügt. Es mag jedoch Sonderfälle geben, in denen dann aber auch ein Sachverständiger mit ganz spezieller Sachkenntnis nicht des Gebührenrechts, sondern z.B. des Patentrechts oder der Tätigkeiten ausländischer Rechtsanwälte (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2009, 299) beauftragt werden müsste.

e) Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Honorarvereinbarung schließlich auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB und damit nicht nichtig. Die Vorschrift des § 138 BGB ist im Falle einer unangemessen hohen Anwaltsvergütung grundsätzlich neben dem Herabsetzungsverfahren des § 4 Abs. 4 RVG a.F. anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 23.7.2009, 24 U 200/08, bei juris; vgl. ferner zum insoweit gleichlautenden § 3 Abs. 3 BRAGO: BGH NJW 2005, 2142; NJW 2003, 3486; NJW 2003, 2386; NJW 2002, 2774; NJW 2000, 2669; Senat, OLGR Düsseldorf 1996, 211; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 42). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist indes nicht gegeben. Dazu wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen.

3.

Zu kürzen ist das Honorar des Klägers indes um den Betrag, den er als Aufwand für die Einholung von Deckungszusagen gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beklagten abgerechnet hat. Hierbei handelt es sich um insgesamt 334,95 EUR (1,75 Stunden x 165,00 EUR = 288,75 EUR + 16 % MwSt = 46,20 EUR).

a) Der Rechtsanwalt darf Kosten für Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung nur abrechnen, wenn er den Mandanten zuvor darauf hingewiesen hat, dass die Einholung der Deckungszusage zusätzliche Kosten entstehen lässt. Der Mandant geht nämlich davon aus, dass er, gerade weil er rechtsschutzversichert ist, auch insoweit selbst keine Kosten tragen muss (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 19 Rn. 28; Schneider/Wolf/Mock, RVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 8; vgl. auch Senat, VersR 2010, 1503 f.). Indessen stellt die Einholung der Deckungszusage eine besondere Angelegenheit, nicht nur einen Annex zur Hauptsache dar (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 19 Rn. 14; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO. Rn. 25; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 23; Schneider/Wolf/Mock, aaO.), mit deren Erledigung der Rechtsanwalt zusätzlich beauftragt worden sein muss und regelmäßig auch, zumindest konkludent, beauftragt wird. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten, die der Rechtsschutzversicherer nur in Ausnahmefällen übernimmt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO. Rn. 28). In der "Vergütungsvereinbarung" der Parteien findet sich zwar ein Hinweis, dass als Bearbeitung im Sinne des Zeithonorars alle Tätigkeiten gelten, welche der Anwalt für die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeit aufwendet, u.a. auch "Anträge bei Rechtsschutzversicherungen" zu verstehen sind. Diese Klausel verstößt aber gegen das Transparenzgebot des § 305c BGB und ist für den Mandanten überraschend.

Die grundsätzlich zulässige Abänderung dispositiver gesetzlicher Regelungen durch allgemeine Geschäftsbedingungen findet ihre Grenzen in den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Insbesondere müssen sich allgemeine Geschäftsbedingungen an § 305 c BGB messen lassen. Danach werden überraschende oder mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305 c BGB kann sich auch aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, NJW 2010, 3152; NJW 2010, 671).

b) Gegen § 305c BGB ist hier deshalb verstoßen, weil der Kläger eingangs der Honorarvereinbarung den Rahmen der abzurechnenden Tätigkeiten im Einzelnen beschrieben hat. Er hat sich die Honorare für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Interessen der Mandantin in ihrer disziplinar- und beamtenrechtlichen Tätigkeit versprechen lassen. Die Tätigkeiten gegenüber dem Rechtsschutzversicherer finden sich aber weder in dieser Beschreibung der Angelegenheiten noch in der folgenden exemplarischen Aufzählung weiterer möglicher Mandate.

Erst im Zusammenhang mit Zahlungen wird die Rechtsschutzversicherung erwähnt, und zwar mit der für den Mandanten selbstverständlichen und ihm ohne weiteres einleuchtenden Aussage, deren Zahlungen würden auf die Honorarschuld nach der vorliegenden Vereinbarung angerechnet. Im nächsten Absatz werden dann neben den Tätigkeiten im eigentlichen Mandat die "Anträge bei Rechtsschutzversicherungen" als zu vergütende Tätigkeit bezeichnet. Obwohl es sich dabei, wie bereits ausgeführt, zweifelsfrei nicht nur um ein Nebengeschäft des Rechtsanwalts, wie z.B. bei einem Kostenfestsetzungsantrag, sondern um eine besonders in Auftrag zu gebende Angelegenheit handelt, wird die Vergütung für dieses Mandat zwischen anderen nicht vergleichbaren Einzeltätigkeiten wie Erstellung von Schriftsätzen, Besprechungen, Verfahrenstermine zuzüglich An- und Abfahrten, Telefonate, Aktenstudium gleichsam "versteckt". Denn der Auftraggeber rechnet solche Arbeiten dem eigentlichen Mandat ohne weiteres zu. Dass sich hinter den "Anträgen bei Rechtsschutzversicherungen" eine Vergütung für eine besonders zu bezahlende Angelegenheit verbirgt, bleibt ihm bei flüchtiger Betrachtung der vorformulierten Bedingungen leicht verborgen. Hinzu kommt, dass nach den Erfahrungen des Senats Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherung regelmäßig im Kulanzweg kostenlos von den sachbearbeitenden Rechtsanwälten eingeholt werden. Erst recht gilt dies, wenn Rechtsschutzversicherer, wie es auch vorkommt, ihrem Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt selbst empfohlen haben. Umso deutlicher muss der Mandant darauf hingewiesen werden, wenn für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Honorar in Rechnung gestellt werden soll.

c) Ähnliches gilt im Übrigen für die Vergütung der "Abrechnung", d.h. der Erstellung und Erteilung eigener Rechnungen. Auch diese Tätigkeit des Rechtsanwalts gesondert vergüten zu müssen, kommt für den Mandanten gänzlich überraschend. Denn die Erstellung der Abrechnung des Dienstpflichtigen, wie auch des Werkunternehmers oder Verkäufers, als solche bezahlen zu sollen, ist dem Gegner vollständig fremd. Dass aber der Kläger hier mit den noch streitgegenständlichen Honorarnoten seine Rechnungslegung gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4.

Zinsen in gesetzlicher Höhe kann der Kläger nicht schon wie beantragt ab Eintritt der Rechtshängigkeit (20. Dezember 2007) verlangen. Das scheitert daran, dass sein Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 10 Abs. 1 RVG (BGH, NJW 2007, 2332, 2333; WM 2003, 89, 91 zu § 18 BRAGO). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (vgl. BGH, NJW 2011, 63 ff.).

Diese Voraussetzungen trafen auf die noch streitgegenständlichen Kostennoten des Klägers nicht zu, weil er den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet hat. Aufgeführt werden lediglich stichwortartig der Gegenstand der Tätigkeit, die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte vorprozessual keine weitere Überprüfung vornehmen (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Voraussetzungen für die Einforderung des Honoraranspruchs lagen in feststellbarer Weise erst am 3. September 2008 (zwei Tage nach Absenden der Durchschriften des Schriftsatzes vom 27. August 2008 am 1. September 2008 an den Beklagtenvertreter) vor. Erst mit diesem Schriftsatz sind der Beklagten, die eine Unterzeichnung der Rechnungen durch den Kläger bestritten hat, der Form genügende Rechnungen feststellbar zugegangen. Denn es reicht aus, wenn im Prozess vorgelegte Rechnungskopien einem von dem Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden, in welchem auf die Rechnungskopien Bezug genommen wird. Die Unterzeichnung soll (nur) sicherstellen, dass die Rechnungen von dem Rechtsanwalt (oder einem bevollmächtigten Vertreter) erstellt und überprüft worden sind (vgl. Senat, OLGR 2009, 226 ff.; MDR 2000, 420).

Zuvor war der Beklagten auch bereits - ebenfalls als Anlage zu einem unterzeichneten Schriftsatz - das Leistungsverzeichnis des Klägers zugegangen, in dem der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt war, so dass in Verbindung mit den Honorarrechnungen die formellen Anforderungen erfüllt gewesen sind, die gemäß § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG an die Vergütungsberechnung zu stellen sind.

Dass der Kläger seine Tätigkeit nicht jeweils nach Angelegenheiten im Sinne der Gebührenordnung spezifiziert hat, ist schließlich ebenso unerheblich wie die Frage, in wie vielen Angelegenheiten in diesem Sinne er tätig gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hält eine Auflistung der berechneten Stunden nach einzelnen Tätigkeitsfeldern in der auf einer Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar beruhenden Honorarnote ausdrücklich für nicht geboten (BGH, NJW 2011, 63 ff., unter II.4.b)). Vereinbaren Rechtsanwalt und Mandant für bestimmte, in der Gebührenvereinbarung wie hier näher bezeichnete Tätigkeitsbereiche ein Honorar, kann der Rechtsanwalt dieses mithin für sämtliche von dem Auftragsverhältnis umfassten Tätigkeiten unabhängig davon abrechnen, welche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sine diese jeweils zuzuordnen ist.

5.

Die Beklagte kann, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, die weitere Begleichung der Honorarforderungen des Klägers nicht unter Berufung darauf verweigern, dieser habe seine Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den anwaltlichen Vergütungsanspruch, der

- wie im Regelfall - aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 1996, 2929), nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung und damit keine Kürzung des Vergütungsanspruches bei Schlechterfüllung (vgl. BGH NJW 2004, 2817 = MDR 2004, 1387; Senat, FamRZ 2009, 2029 ff. = OLGR Düsseldorf 2009, 853 ff.). Der Anwalt kann deshalb auch bei Vorliegen einer Vertragsverletzung des übernommenen Auftrages Gebühren verlangen (vgl. BGH, a.a.O.; Borgmann/ Jungk/ Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 31 Rn. 126). Möglich bleiben eine - hier nicht erfolgte - Kündigung des Anwaltsvertrages sowie die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages folgte. Die Beklagte hat indes nicht dargelegt, welcher Schaden ihr aus etwaigen Versäumnissen des Klägers entstanden sein soll.

Gleiches gilt auch für die behauptete Interessenkollision des Klägers aufgrund von Tätigkeiten für die Bezirksregierung. Auch hier ist ein Schaden oder auch nur ein der Beklagten entstandener Nachteil nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 8.160,86 EUR.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.02.2011
Az: I-24 U 112/09


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