Verwaltungsgericht Augsburg:
Urteil vom 18. Mai 2012
Aktenzeichen: Au 4 K 11.1702

(VG Augsburg: Urteil v. 18.05.2012, Az.: Au 4 K 11.1702)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rechnung wegen Kostenbeteiligung an einer Straßenbaumaßnahme.

Zwischen den Beteiligten besteht ein Telekommunikationsvertrag vom 21. / 28. November 2002 (TKV). Dieser lautet in § 7 Abs. 2 wie folgt:

€Die Telekom hat die Aufwendungen und Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Ausübung oder Beendigung des Benutzungsrechts verursacht werden. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Maßnahmen:

1. an Straßen und Ingenieurbauwerken

2. zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Arbeiten

3. zum Schutz der Straße, des Verkehrs und des Baumbestandes

4. zur Änderung von Betriebseinrichtungen der Stadt.

Die Kostentragungspflicht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Ein darüber hinausgehender schuldrechtlicher Anspruch besteht nicht.€

Im Jahr 2008 wurden seitens der Klägerin Straßenausbaumaßnahmen im Bereich €Altstadt Nord€ durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden u.a. der öffentliche Mischwasserkanal sowie Versorgungsleitungen für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erneuert. In einem Spartengespräch am 24. April 2008 und einem Schreiben vom 14. Juli 2008 wurden die Versorgungsunternehmen darüber informiert, welche Kosten abgerechnet würden. Die Beklagte erneuerte während der Straßenbaumaßnahmen ca. 65 m Telekommunikationslinie und ersetzte das bisherige bleiummantelte Kabel durch ein kunststoffummanteltes Kabel.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten €€ GmbH mit Schreiben vom 20. Mai 2011 eine Rechnung wegen Kostenbeteiligung in Höhe von 1.505,23 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 10. Juni 2011 ab. Auch auf mehrere nachfolgende Schreiben und Aufforderungen der Klägerin hin lehnte die Beklagte jeweils eine Zahlung ab.

Mit Schreiben vom 21. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.505,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2011 zu bezahlen.

Die Beklagte sei nach § 7 Abs. 2 TKV zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Die anteiligen Kosten der Wiederherstellung des Straßenaufbaus seien Kosten im Sinne dieser vertraglichen Bestimmung.

Hilfsweise könne die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Die Ersparnis der Beklagten liege in den Kosten, die sie zu einem anderen Zeitpunkt selbst hätte tragen müssen. Auch das Erschließungsbeitragsrecht stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, da die Klägerin vielmehr verpflichtet sei, eine Kostenbeteiligung der Spartenträger beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die anderen Kostenträger hätten sämtlich bezahlt.

Die Beklagte hat beantragen lassen,

die Klage abzuweisen.

Die € GmbH sei zunächst nicht passivlegitimiert, da sie weder Eigentümer der Telekommunikationslinie noch Nutzungsberechtigte und auch nicht Vertragspartner sei. Richtige Klagegegnerin sei vielmehr die € GmbH als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der € AG.

Die Klage sei jedoch jedenfalls unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung habe. Der Telekommunikationsvertrag sehe eine Kostentragungspflicht nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vor und keine darüberhinausgehenden schuldrechtlichen Ansprüche. Andernfalls wäre der Vertrag wegen Widerspruch zum Telekommunikationsgesetz (TKG) nichtig, da dieses gerade keine Kostenbeteiligung an Straßenbaumaßnahmen vorsehe.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei nicht anwendbar, da die Regelungen in §§ 68 ff TKG abschließend seien. Im Übrigen bestehe kein vermögenswerter Vorteil, da nur ca. 65 m Kabel ausgetauscht worden seien, um Schäden in Folge der Straßenbaumaßnahme zu vermeiden. Hätte die Klägerin keine Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt, so hätte keine Gefahr bestanden, dass es zu Haarrissen in der Bleiummantelung kommt, so dass das ursprüngliche Kabel in diesem Bereich unbegrenzte Zeit an der Stelle hätte bleiben können. Eigene Absichten, die in der Straße verlegte Telekommunikationslinie zu ändern bestanden nicht. Dass andere Kostenträger gezahlt hätten, sei unerheblich, da für diese nicht die Regelungen des TKG anwendbar seien.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 richtete die Klägerin die Klage nunmehr gegen die € GmbH, dieser zugestellt am 5. März 2012, mit der Maßgabe, dass die Zinsen erst seit Zustellung dieses Schriftsatzes geltend gemacht werden.

Zur Klageerwiderung wurde vorgetragen, dass der Telekommunikationsvertrag nur den Schadensumfang begrenze, nicht aber einen Anspruch dem Grunde nach ausschließe. Der Vertrag sei auch nicht nichtig, da er keine zusätzliche über das TKG hinausgehende Belastung der Beklagten vorsehe. Der Vorteil für die Klägerin sei in der längeren Lebensdauer und der geringeren Störanfälligkeit des neuen Kabels zu sehen.

Die bisherige Beklagte stimmte dem Parteiwechsel mit Schreiben vom 15. März 2012 zu.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.505,23 Euro nebst Zinsen.

Bei der Klage handelt es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 68 Abs. 3 TKG i.V.m. Art. 54 ff BayVwVfG bzw. dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG vom 17.11.2008, Az. 6 B 41/08, juris - Rd.Nr. 7; BGH vom 27.1.2005, Az. III ZB 47/04, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Rd.Nrn. 23, 26 zu § 40; Beck´scher TKG-Kommentar - Beck-TKG, 2006, Rd.Nr. 18 zu § 71). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage, unabhängig davon, ob der Anspruch mittels Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnte (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, Rd.Nr. 171 zu § 42 Abs. 1; Beck-TKG, Rd.Nr. 17 zu § 71 und Rd.Nr. 23 zu § 72) statthaft.

Die Klage richtet sich - entsprechend dem Beklagtenwechsel, dem alle Beteiligten zugestimmt haben (§ 91 Abs. 1 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.Nrn. 2 und 7 zu § 91) - gegen den richtigen Beklagten (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.Nr. 2 zu § 78 VwGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages gegenüber der Beklagten zusteht.

1. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch unmittelbar aus dem TKG.

Das TKG enthält keine Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Insbesondere liegen die Tatbestandsvoraussetzungen und Anwendungsbereiche von § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 3 und §§ 74, 75 TKG nicht vor. § 71 Abs. 2 TKG, der der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der aus der Erschwerung der Unterhaltung erwachsenen Kosten zugesteht, greift ebenfalls nicht. Zwar kann eine Straßenausbaumaßnahme als Maßnahme der Erneuerung und Wiederherstellung auch eine Maßnahme der Unterhaltung sein (vgl. Beck-TKG, Rd.Nr. 4 zu § 71), doch ist das bloße Vorhandensein einer Telekommunikationslinie keine Erschwerung der Unterhaltung i.S.v. § 71 Abs. 2 TKG (Beck-TKG, Rd.Nr. 5 zu § 71). Hinzukommen müssen vielmehr Maßnahmen, die gerade wegen der Telekommunikationslinie Kosten verursachen, die über den Regelfall hinausgehen, wozu hier nichts vorgetragen und ersichtlich ist. Im Übrigen ist die Wiederherstellung des Straßenaufbaus unabhängig vom Vorhandensein einer Telekommunikationslinie erforderlich; ersetzt werden nach § 71 Abs. 2 TKG jedoch nur Mehraufwendungen, die durch die Nutzung des Verkehrsweges für Telekommunikationszwecke bedingt sind (Beck-TKG, Rd.Nr. 8 zu § 71).

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung aus § 7 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsvertrages vom 21. / 28. November 2002 (TKV).

Der Telekommunikationsvertrag regelt entsprechend der Präambel die Einzelheiten des Zustimmungsverfahrens nach § 68 Abs. 3 TKG und entspricht weitgehend vorhandenen Musterverträgen (vgl. Beck-TKG, Rd.Nr. 56 zu § 68). Abgesehen von der Einbeziehung von Straßenbaumaßnahmen der Klägerin in die Aufstellung eines Zeitplans (vgl. § 1 Abs. 1 Spstr. 3 TKV), regelt der Vertrag im Übrigen nur das Zustimmungsverfahren (vgl. Abs. 3 der Präambel und § 1 Abs. 2 Satz 1 TKV). Die Kostentragungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 TKV konkretisiert damit lediglich die Kostenerstattungsregelungen aus dem TKG (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 TKV), begründet aber keinen darüberhinausgehenden eigenen schuldrechtlichen Anspruch (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 4 TKV). Die Kostentragungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TKV besteht nur für Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung oder Beendigung des Benutzungsrechts; ein solcher Fall liegt hier jedoch bei gemeindlich veranlassten Straßenausbaumaßnahmen nicht vor. Die geltend gemachte Fallvariante ist gerade nicht Gegenstand des TKG und des ausfüllenden bzw. ergänzenden Telekommunikationsvertrags.

3. Die Klägerin hat auch keinen Zahlungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein Rechtsinstitut eigener Art, dessen Tatbestandsvoraussetzungen dem des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach §§ 812 ff BGB entsprechen (BVerwG vom 7.10.2009, Az. 9 B 24/09, juris - Rd.Nr. 5). Zweck ist es, einen Ausgleich für rechtsgrundlos eingetretene Vermögensverschiebungen zu schaffen (VG Koblenz vom 27.4.2010, Az. 1 K 575/09.KO, juris - Rd.Nr. 19).

Dabei kann zunächst offen bleiben, ob - wie die Beklagte vortragen lässt - das TKG abschließend ist und sämtliche Ansprüche zwischen Straßenbaulastträger und Nutzungsberechtigtem regelt oder der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - wofür allerdings einiges spricht, weil die hier vorliegende Fallgruppe, dass die Maßnahme nicht vom Nutzungsberechtigten ausgeht oder aufgrund dessen Benutzungsrechts verursacht, erschwert oder beeinflusst ist, gar nicht Gegenstand des TKG ist und das TKG auch in Bezug auf Ansprüche Dritter nicht abschließend ist (vgl. BGH vom 23.03.2006, Az. III ZR 141/05, juris € Rd.Nrn. 10 f) - daneben geltend gemacht werden kann (vgl. VG Koblenz vom 27.4.2010, Az. 1 K 575/09.KO, juris - Rd.Nr. 19). Denn vorliegend sind jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht gegeben.

Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist, dass zu Gunsten der Beklagten eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund eingetreten ist (vgl. Johlen/Oerder, Münchner Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, Rd.Nr. 194 zu § 18). Die Beklagte muss sich somit eigene Aufwendungen erspart haben, was nicht der Fall ist, wenn die Maßnahme eine bloße Folge des Straßenausbaus, d.h. nur aufgrund des Straßenausbaus notwendig geworden ist und nicht lediglich zeitlich vorgezogen wurde (vgl. VG Koblenz vom 27.4.2010, Az. 1 K 575/09.KO, juris - Rd.Nr. 21). Ein Erstattungsanspruch besteht dann, wenn die nutzungsberechtigte Beklagte eine zeitlich vorgezogene Erneuerung zur Vermeidung eines späteren Aufbruchs der Straße durchführt, unabhängig davon, dass der Zeitpunkt einer Erneuerung noch nicht konkret absehbar ist (vgl. HessVGH vom 24.2.1998, Az. 5 TG 3143/97, juris - Rd.Nr. 2). Voraussetzung sind jedoch Gründe für die Änderung bzw. Maßnahme im Zuständigkeitsbereich des Nutzungsberechtigten (vgl. OVG NRW vom 5.7.1990, Az. 2 A 1691/88, juris - Rd.Nr. 47). Um ersparte Aufwendungen Dritter, die dann im Ausbau- / Erschließungsbeitragsrecht zu berücksichtigen sind, handelt es sich dementsprechend dann, wenn Baumaßnahmen aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden werden, dass dadurch Kosten eingespart werden (VG Koblenz vom 27.4.2010, Az. 1 K 575/09.KO, juris - Rd.Nr. 21). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da sich der Austausch der Telekommunikationslinie auf den streitgegenständlichen 65 m als Folgemaßnahme des Straßenausbaus darstellt.

Unbestritten ist, dass die im Straßenuntergrund vorhandene Telekommunikationslinie mit Bleiummantelung der Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt ist, wenn sie während der Straßenausbaumaßnahmen im Erdreich verbleibt. Das Kabel wurde deshalb von der Beklagten ausgetauscht, um derartige Beschädigungen, die auch nicht sofort, sondern ggf. - kausal schwer nachweisbar - in einigen Wochen, Monaten oder Jahren auftreten können, zu vermeiden. Entgegen der Ansicht der Klägerin, der Vorteil für die Beklagte bestehe nun darin, ein dem Stand der Technik entsprechendes und zukünftig gegenüber Beschädigungen durch Baumaßnahmen weniger gefährdetes kunststoffummanteltes Kabel im Erdreich zu haben, ist jedoch dieser Vorteil nicht ausreichend, eine Kostenerstattungspflicht zu begründen. Denn die Gefahr von Beschädigungen eines bleiummantelten Kabels anlässlich von Straßenbaumaßnahmen ist zwar grundsätzlich gegeben, keineswegs aber so zwingend, dass die Beklagte das Kabel wegen sicherer Beschädigung und nachfolgender notwendiger Baumaßnahmen oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung ausgetauscht hat. In Betracht kommt allenfalls eine Ersparnis von Aufwendungen, die dadurch eintritt, dass die Beklagte die bleiummantelte Leitung später im Falle einer Beschädigung nicht austauschen muss und dementsprechend die künftigen Kosten für die Wiederherstellung des Straßenaufbaus (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 TKG) einspart. Diese Ersparnis ist jedoch rein hypothetisch und spekulativ, da nicht mit gewisser Sicherheit feststellbar oder nachweisbar ist, dass es tatsächlich zu derartigen, aufgrund von Beschädigungen des bleiummantelten Kabels durch die Straßenbaumaßnahme verursachten Kosten kommt. Unbestritten blieb auch der Vortrag der Beklagten, dass gerade keine eigene Planung zum Austausch oder einer Erneuerung des Leitungsabschnittes erforderlich gewesen sei. Daran ändert auch die Angabe der Beklagten in der E-Mail vom 30. März 2011, dass im Bereich der Straße €€€ auf 65 m ein Kabel ersetzt werden musste, während im restlichen Abschnitt nur eine Neuordnung vorgenommen wurde, nichts, da hierin keinerlei technische oder sonstige Erläuterungen zum Maßnahmeanlass enthalten sind. Insbesondere liegen auch keinerlei Angaben oder Erkenntnisse vorhandener Störungen oder Nutzerbeschwerden vor, die eine Erneuerung oder einen Austausch der Telekommunikationslinie in relevantem zeitlichen Rahmen naheliegend erscheinen lassen. Soweit hierbei seitens der Klägerin auf die freie Willensentscheidung der Beklagten zum Austausch des Kabels abgestellt wird (vgl. VG Koblenz vom 27.4.2010, Az. 1 K 575/09.KO, juris - Rd.Nr. 21), ist anzumerken, dass dies auch in Zusammenhang mit einer anstehenden Erneuerung - nicht jedoch bei einer bloßen Gelegenheit ohne konkreten Maßnahmeanlass der Beklagten - relevant ist. Denn eine Ersparnis eigener Aufwendungen hängt nicht vom freien Entschluss der Beklagten ab, sondern von der konkreten Situation, den geplanten Maßnahmen und dem sachlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Baumaßnahme.

Vorliegend war der Austausch des Kabels den Bedürfnissen des Straßenausbaus geschuldet und geschah auf Veranlassung der Klägerin, so dass kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten besteht. Die Beklagte hat keinen betragsmäßig messbaren oder feststellbaren Vorteil durch die Erneuerung des Telekommunikationskabels im gegenständlichen Abschnitt. Die hypothetische Möglichkeit einer Beschädigung des Kabels mit anschließender Ersparnis der dann aufzuwendenden Baukosten genügt mangels Konkretisierbarkeit, Feststellbarkeit, Kausalität und Beweisbarkeit nicht, um einen Erstattungsanspruch der Klägerin zu begründen.

4. Sonstige Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann insbesondere auch keinen Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) geltend machen. Unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt - wegen grundsätzlicher, hier nur mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht einschlägigen Erstattungsmöglichkeit über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - eine planwidrige Lücke besteht (vgl. BVerwG vom 28.3.2003, Az. 6 B 22.03, juris € Rd.Nrn. 4, 5), ist die Änderung der Telekommunikationslinie hier gerade bedingt durch die Straßenausbaumaßnahmen erfolgt, so eine Geschäftsführung ohne Auftrag schon mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht einschlägig ist. Die Klägerin hat jedenfalls kein Geschäft der Beklagten, für das sie im Nachhinein Kostenerstattung geltend machen kann, geführt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.






VG Augsburg:
Urteil v. 18.05.2012
Az: Au 4 K 11.1702


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