Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 111/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit den Beschlüssen vom 28. April und vom 25. November 2008 die Anmeldung der Marke CRAZYRUN für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41, teilweise zurückgewiesen:

"elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente; jegliche Art von Automaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Automaten, die durch die Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetoder Chipkarten betätigt werden; Game-Card-Verkaufsautomaten; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Maschinen, Geräte und Apparate; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; jegliche Art von Spielautomaten mit zahlungspflichtigen Leistungen; Spielautomaten, die durch die Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Magnetoder Chipkaraten betätigt werden; jegliche Art von Spielund Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnausgabe; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate im vernetzten Betrieb; Videospielgeräte und -instrumente, nicht als Zusatzgeräte für Fernseher; elektrische und elektronische Maschinen und Apparate für Spiel-, Vergnügungs-, Unterhaltungsund Sportzwecke; Sportautomaten und Sportgeräte, insbesondere Schießstände; Spiele; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 28 enthalten; Vermietung von Spielund Unterhaltungsgeräten/-anlagen für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen aller Art, einschließlich von Glücksund Gewinnspielen sowie von Roulette; Durchführung von Lotterien, Ausspielungen, Netzwerkspielen, Verlosungen und anderen Gewinnspielen; Betrieb von Spielstätten, Spielcasinos, Wettbüros".

In Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen sei die Marke nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht unterscheidungskräftig und für Mitbewerber freizuhalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von "verrücktes Rennen" verstanden und weise mit dieser Bedeutung bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur auf die Thematik von Spielen hin, die mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichnet seien. Aus dem Kontext im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde eine konkrete Zuordnung der angemeldeten Bezeichnung möglich, die die abstrakt gegebene Mehrdeutigkeit des Begriffs "Crazyrun" aufhebe und sie zu einer beschreibenden Angabe werden lasse, deren Verwendung den Mitbewerbern frei stehen müsse. Aufgrund des beschreibenden Begriffsinhalts fehle der angemeldeten Bezeichnung auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. April und 25. November 2008 aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke für insgesamt schutzfähig, weil sie aufgrund einer Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten der Wortbestandteile mehrdeutig sei und als unübliche Wortkombination bei zeichenmäßiger Benutzung als Betriebskennzeichen aufgefasst werde. Als Werbeslogan sei die angemeldete Bezeichnung hinreichend unterscheidungskräftig.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn für die von der Zurückweisung betroffenen Waren der Klassen 9, 28 und 41 stehen der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung, wie die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht festgestellt hat, die Schutzhindernisse nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung insoweit nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr selbst unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) die Eignung abgesprochen werden muss, von den Abnehmern der betreffenden Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung "CRAZYRUN" keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie ihr nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, nämlich Charakterisierung eines Spiels, entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service). Dafür, dass die Verbraucher die angemeldete Bezeichnung als einen inhaltlich nicht fassbaren, weil interpretationsbedürftigen Werbeslogan ansehen könnten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte, denn, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, angesichts der ohne Weiteres herstellbaren Beziehung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschreibung des Gegenstands von (Automaten-) Spielen verbietet sich dem Publikum, das üblicherweise Marken so hinnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne analysierende Betrachtungen anzustellen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH), jegliche weitere Überlegung, was mit der betreffenden Bezeichnung möglicherweise über die inhaltliche Beschreibung hinaus noch weiter ausgesagt werden könnte. Damit ist sie als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter ungeeignet i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Aufgrund ihres beschreibenden Sinngehalts steht der Eintragung der Bezeichnung "CRAZYRUN" für die von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Dr. Albrecht Schwarz Dr. van Raden Ko






BPatG:
Beschluss v. 15.06.2009
Az: 27 W (pat) 111/09


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