Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 25. Januar 2001
Aktenzeichen: 6 W 104/00

(OLG Köln: Beschluss v. 25.01.2001, Az.: 6 W 104/00)

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Gläubiger und die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 1131/99 - vom 22.8.2000, durch den die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 19.11.1999 unter 1 b) ausgesprochene Verbot zu einem Ordnungsgeld von 20.000 DM verurteilt worden ist, werden zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu je 2/9 die Gläubiger und zu 3/9 die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

Die gem. §§ 793, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Unbegründet ist auch die gem. § 577 a ZPO zulässige Anschlussbeschwerde der Schuldnerin.

I.

Weder das Angebot eines Ganzjahres- bzw. Kompaktkurses, noch die weiter beanstandeten, nach dem Angebot der Schuldnerin möglichen Kombinationen des Klausurentrainings mit dem Ganzjahres- bzw. Kompaktkurs und dem Literaturpaket stellen einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar, die das Landgericht am 19.11.1999 im Beschlusswege erlassen hat. Aus diesem Grunde ist die sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückzuweisen.

Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob diese Angebote - wie die Gläubiger meinen - ebenfalls Fernunterricht darstellen und deswegen der Schuldnerin mangels einer entsprechenden Zulassung gem. § 12 Abs.1 FernUSG untersagt sind oder waren. Anlass für die Festsetzung weiterer Ordnungsmittel im vorliegenden Verfahren könnten die Angebote nämlich nur sein, wenn sie darüber hinaus einen Verstoß gerade gegen das in der erwähnten einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot darstellen würden. Das ist indes nicht der Fall.

Der bloße Umstand, dass - von in diesem Zusammenhang unbedeutenden Abweichungen abgesehen - sowohl der Ganzjahreskurs, als auch der Kompaktkurs in der Werbebroschüre bereits aufgeführt waren, die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beigefügt war, und dass weiter die u.a. diese Kurse enthaltende Werbung durch Einblendung zum Gegenstand der einstweiligen Verfügung gemacht worden ist, bezieht diese Kurse und ebenso die denkbaren Kombinationen der dargestellten Kurse nicht in das Verbot mit ein.

Gerichtliche Unterlassungstitel müssen so gefasst sein, dass der Schuldner ohne weiteres und eindeutig erkennen kann, welches Verhalten ihm untersagt wird. Aus diesem Grunde oblag es den Gläubigern, bei der Beantragung der einstweiligen Verfügung eindeutig festzulegen, welches konkrete Verhalten der Schuldnerin beanstandet werde. Die Gläubiger haben indes nicht dargelegt, dass sie in dem Ganzjahres - bzw. dem Kompaktkurs für sich genommen und auch in den denkbaren Kombinationen der einzelnen angebotenen Lehrmodule jeweils eigenständige Verstöße gegen das FernUSG sehen.

Hierfür genügte zunächst die allgemeine Bezugnahme auf diese Broschüre und deren teilweise Einblendung in den Antrag nicht, weil dadurch allein nicht ersichtlich wurde, dass sich der Antrag - und damit das antragsgemäß erlassene Verbot - auch auf diese Angebote beziehen sollte. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Werbebroschüre eine Vielzahl von Unterrichtsangeboten beinhaltet, die möglicherweise Fernunterricht im Sinne des erwähnten Gesetzes darstellen, und deswegen die bloße Vorlage der Broschüre das begehrte Verbot nicht eindeutig beschreibt.

Aber auch die zur Auslegung des Antrags und des Verbotes weiter heranzuziehende Antragsbegründung ergibt nicht, dass die Angebote, für die die Gläubiger im Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Bestrafung der Schuldnerin erstreben, von dem Verbot umfasst sind. Die Gläubiger haben in ihrem dem gerichtlichen Verbot zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sich bezüglich des hier maßgeblichen Antrags zu Ziffer 1 b) auf die Formulierung beschränkt (Seite 12 unter Ziff.4), die Antragsgegnerin verstoße "dadurch, dass sie Fernlehrgänge zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüferexamen" anbiete, gegen § 1 UWG. Danach sind der angesprochene und im damaligen Angebot der Schuldnerin ausdrücklich aufgeführte "Fernlehrgang" und damit als dessen in der Werbung angesprochener Bestandteil auch der "integrierte Klausurenkurs", nicht aber auch irgendwelche weiteren in der beworbenen Broschüre aufgeführten Kurse oder gar Kombinationen derartiger Kurse Gegenstand des Verbotes.

II.

Keinen Erfolg hat auch die Beschwerde der Schuldnerin.

Diese ist allerdings als unselbständige Anschlussbeschwerde gem. § 577 a ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Gläubiger ihrerseits die Verurteilung der Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld von 20.000 DM wegen des Angebotes eines Klausurentrainings nicht - etwa weil das Ordnungsgeld zu niedrig sei - angegriffen haben. Die gegenteilige Auffassung der Gläubiger trifft nicht zu. Das Rechtsmittel ist als unselbständige Anschlussbeschwerde schon nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck des § 577 a ZPO bereits deswegen zulässig, weil gegen den Beschluss der Kammer überhaupt sofortige Beschwerde eingelegt worden ist und der Senat sich deswegen mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ohnehin zu befassen hat. Dass diese Beschwerde andere Vorwürfe der Gläubiger betrifft, hindert die Einlegung einer unselbständigen Anschlussbeschwerde nicht.

Die mithin zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht aus den von ihm im einzelnen auf S.8 f des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen, auf die in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, die Schuldnerin zu einem Ordnungsgeld von 20.000 DM verurteilt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Schuldnerin.

Diese trifft ein erhebliches Verschulden. Die Schuldnerin, die damals eine alsbaldige Zulassung erwartet haben will, hat nur dann nicht vorsätzlich gehandelt, wenn ihr bei der Veränderung der Internet-Präsentation nicht bewusst gewesen ist, dass auch das bloße Angebot des Fernlehrgangs bereits von dem Verbot erfasst war. In diesem zu ihren Gunsten anzunehmenden Fall hat sie in hohem Maße fahrlässig gehandelt. Der Schuldnerin ist danach durch die Bestrafung nachhaltig vor Augen zu führen, dass sie gerichtliche Verbote einzuhalten hat. Es kommt hinzu, dass - wie sich aus der Anlage Gl 3.5 ergibt - nicht unerhebliche Honorare für die Kurse zu zahlen sind, zu denen die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass der Kurs inhaltlich später von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nicht beanstandet und der Schuldnerin für einen Wirtschaftprüfer-Klausurenfernlehrgang die Zulassung gem. § 12 Abs.1 FernUSG erteilt worden ist, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nicht rechtfertigen. Trotz dieser nachträglichen Zulassung ist die Höhe des Ordnungsgeldes - wie die Kammer ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat - auch nach dem Ziel auszurichten, die Schuldnerin von weiteren Verstößen abzuhalten. Diese sind nämlich durch die Zulassung nicht ausgeschlossen. So erfasst das Verbot nicht nur den damals beworbenen "integrierten Klausurenkurs", sondern darüber hinaus den gesamten "Fernlehrgang", wie er durch Einblendung der Werbung auf S.9 der einstweiligen Verfügung aufgeführt ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Schuldnerin die Zulassung zukünftig auch wieder entzogen werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschwerdewert wird unter nachfolgender Differenzierung auf 60.000 DM festgesetzt::

Der Wert der sofortigen Beschwerde, mit der zwei angebliche weitere Verstöße verfolgt werden, beträgt 40.000 DM, weil ausgehend von der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 80.000 DM bei vier angenommenen Verstößen auf jeden von den Gläubigern angenommenen Verstoß ein Wert von 20.000 DM entfällt.






OLG Köln:
Beschluss v. 25.01.2001
Az: 6 W 104/00


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