Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. August 2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 10-18/01

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 11.08.2004, Az.: VI-W (Kart) 10-18/01)

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der An-tragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 werden die Kostenfestsetzungsbe-schlüsse I, II, V, VI und VII des Landgerichts Dortmund vom 29.8.2001 sowie der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 8.10.2001 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind aufgrund des Anerkenntnis-Urteils des Landgerichts Dortmund vom 5.4.2001 wie folgt anderweit zu erstatten:

Die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 haben der Antragstellerin insgesamt 198,40 DM - und eine jede für sich 49,60 DM - nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 30.4.2001 zu erstatten.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern zu 1, 5 und 6 insge-samt 281,20 DM - und diesen Antragsgegnern jeder für sich 93,73 DM - nebst jeweils 4 % Zinsen zu erstatten, und zwar der Antragsgegnerin zu 5 Zinsen seit dem 1.8.2001 und den Antrags-gegnern zu 1 und zu 6 Zinsen jeweils seit dem 31.8.2001.

Die weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge der Parteien und die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfah-rens sind zu tragen:

von den Antragsgegnern zu 1, zu 5 und zu 6 zu je 13 %,

von den Antragsgegnern zu 2 bis 4 und zu 7 zu je 8 % und

von der Antragstellerin zu 29 %.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Antragsgegnern nach Erörterung der Sache durch Anerkenntnisurteil vom 5.4.2001 im Wege einer einstweiligen Verfügung ein bestimmtes Werbeverhalten untersagt. Die Kosten des Verfahrens hat es zu 28/70 der Antragstellerin und zu jeweils 6/70 den Antragsgegnern auferlegt.

Die zu erstattenden Kosten hat das Landgericht durch acht Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.8.2001 sowie durch den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.10.2001 festgesetzt. Dagegen haben die Parteien wechselseitig sofortige Beschwerden erhoben. Sie beanstanden unter anderem, dass das Landgericht keinen Kostenausgleich durch Saldierung der jeweiligen Erstattungsansprüche vorgenommen hat. Die Antragsgegner zu 1, 5 und 6 haben die von ihnen eingelegten Rechtsmittel zurückgenommen (GA 190 bis 192).

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässigen sofortigen Beschwerden haben - soweit sie nicht zurückgenommen worden sind - Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist von Grund auf neu zu ordnen, da das Landgericht den nach § 106 ZPO gebotenen Kostenausgleich nicht durchgeführt hat.

1. Sind - wie im vorliegenden Fall - die Prozesskosten in der Kostengrundentscheidung des Urteils nach Quoten verteilt worden, hat gemäß § 106 Abs. 1 ZPO das Gericht die den Parteien entstandenen Kosten auszugleichen. Der Kostenausgleich ist zwingend. Er hat durch Saldierung der einzelnen Kostenerstattungsansprüche der Parteien zu erfolgen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 106 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Hieran ist nur dann eine Ausnahme vorzunehmen, wenn der auf einen Kostenfestsetzungsantrag zur Berechnung seiner auszugleichenden Kosten aufgeforderte Gegner eine eigene Kostenberechnung innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO) - Wochenfrist des § 106 Abs. 1 ZPO nicht eingereicht hat. Dieser Fall ist hier nicht gegeben, obwohl die Kostenberechnungen der Antragsgegner zu 1 und zu 6 nicht fristgemäß, sondern erst nach Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.8.2001 - nämlich am 31.8.2001 - beim Landgericht eingegangen sind (vgl. GA 166, 167). Denn eine Kostenausgleichung ist auch dann noch durchzuführen, wenn die Kostenberechnung des Gegners zwar nach Ablauf der Frist, aber zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, bevor der Kostenfestsetzungsbeschluss von der Kanzlei des Gerichts ausgefertigt worden ist (vgl. Zöller/Herget, § 106 ZPO Rn. 4 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29.8.2001 ausweislich der aufgebrachten Kanzleivermerke am 13.9.2001 ausgefertigt und an die Parteien abgesandt worden. Eine Kostenausgleichung hätte demnach vor einer Herausgabe der Beschlüsse vom 29.8.2001 noch stattfinden können und auch stattfinden müssen. Die mit weiterem Beschluss des Landgerichts vom 8.10.2001 erfolgte nachträgliche Kostenfestsetzung war im Rechtssinn durch § 106 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.

2. Von den durch die Parteien angemeldeten außergerichtlichen Kosten sind die nachfolgend dargestellten Kosten erstattungsfähig und auszugleichen (die Gerichtskosten sind - von den Parteien unangegriffen - gesondert ausgeglichen worden):

a) Die Antragstellerin hat korrekt berechnete 9.072 DM angemeldet (GA 111 f.: Prozess- und Erörterungsgebühr nach einem vom Landgericht unbeanstandet festgesetzten [vgl. GA 87] Gegenstandswert von 7 x 80.000 DM = 560.000 DM, Pauschale nach § 26 BRAGO sowie Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld).

b) Die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 haben angemeldet: eine Prozess- und Erörterungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 320.000 DM (4 x 80.000 DM) zuzüglich der Pauschale nach § 26 BRAGO und 16 % Umsatzsteuer (GA 116 f.). Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin ist die Umsatzsteuer abzusetzen, da die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingeräumt haben, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein (GA 198). Die erstattungsfähigen Kosten der Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 betragen mithin 6.850 DM.

c) Die Antragsgegner zu 1, zu 5 und zu 6 haben jeweils gesonderte Kostenfestsetzungsanträge nach Gegenstandswerten von jeweils 80.000 DM eingereicht (GA 120, 166, 167). Diese Kostenberechnungen sind fehlerhaft (und vom Landgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.10.2001 richtig gestellt worden, vgl. GA 171, 171 R). Die isolierte und mehrfache Kostenberechnung widerspricht dem Gebot des § 7 Abs. 2 BRAGO, wonach in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind. Die anwaltliche Vertretung der Antragsgegner zu 1, zu 5 und zu 6 bildete e i n e Angelegenheit (vgl. zum Begriff derselben Angelegenheit: Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 13 BRAGO Rn. 9 ff. m.w.N.). Innerhalb dieser Angelegenheit erstreckte sich die anwaltliche Tätigkeit auf mehrere Gegenstände. Der Begriff des "Gegenstands" bezeichnet dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Hartmann, § 13 BRAGO Rn. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall galt das Tätigwerden der Rechtsanwälte einer Abwehr der jeweils gegen die einzelnen Antragsgegner zu 1, zu 5 und zu 6 gerichteten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte zu addieren sind. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO scheidet bei dieser Konstellation aus. Sie kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber derselbe ist. Das ist hier zu verneinen.

Nach zutreffender Berechnung belaufen sich die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1, zu 5 und zu 6 nach einem Gegenstandswert von 240.000 DM (3 x 80.000 DM) auf insgesamt 5.890 DM (Prozess- und Erörterungsgebühr jeweils 2.925 DM zuzüglich der Pauschale nach § 26 BRAGO).

3. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien sind wie folgt auszugleichen:

Ausgleichsanspruch der Antragstellerin:

An außergerichtlichen Kosten sind insgesamt entstanden:

für die Antragstellerin: 9.072 DM,

für die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7: 6.850 DM,

für die Antragsgegner zu 1, 5 und 6: 5.890 DM,

21.812 DM.

Hiervon hat die Antragstellerin 28/70 zu tragen = 8.724,80 DM.

Die eigenen außergerichtlichen Kosten der Antrag-

stellerin belaufen sich auf: 9.072 DM.

Der Antragstellerin sind danach zu erstatten: 347,20 DM.

Hiervon entfallen auf die sieben Antragsgegner jeweils 49,60 DM,

mithin auf die Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7 insgesamt: 198,40 DM.

Da die Kostenfestsetzungsbeschlüsse III, IV und VIII des Landgerichts vom 29.8.2001 (GA 137 f., 141 f., 157 f.) infolge der Rücknahme der Rechtsmittel der Antragsgegner zu 1, 5 und 6 formell rechtskräftig sind, sind sie im Beschwerdeverfahren nicht abzuändern und haben die Antragsgegner zu 1. 5 und 6 der Antragstellerin die darin festgesetzten Beträge zu erstatten. Die zu Gunsten der Antragstellerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse III, IV und VIII des Landgerichts vom 29.8.2001 bleiben - was aus Gründen der Klarstellung festgestellt wird - durch die Beschwerdeentscheidung unberührt.

Ausgleichsanspruch der Antragsgegner zu 2 bis 4 und zu 7:

Angemeldet sind: 6.850 DM.

Von den Gesamtkosten von 21.812 DM haben die

Antragsgegner zu tragen: 6/70 x 4 = 1.869,60 DM x 4 = 7.478,40 DM.

Da den Antragsgegnern zu 2 bis 4 und zu 7 an eigenen außergerichtlichen Kosten weniger entstanden ist als sie an Kosten zu tragen haben, steht ihnen keine Erstattungsforderung zu.

Ausgleichsanspruch der Antragsgegner zu 1, zu 5 und zu 6:

Die Antragsgegner haben zu Recht angemeldet: 5.890 DM.

Sie haben selbst zu tragen: 6/70 x 3 = 1.869,60 DM x 3 = 5.608,80 DM.

Ihnen sind insgesamt also zu erstatten: 281,20 DM.

Jeder der drei Antragsgegner hat hiernach eine Er-

stattungsforderung von 93,73 DM

gegen die Antragstellerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor und nach Rücknahme der Beschwerden der Antragsgegner zu 1, zu 5 und zu 6 insgesamt: bis 600 DM.

Maßgebend ist das durch Saldierung der gegenseitigen Erstattungsansprüche zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse der Parteien an einer Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Streitwert der einzelnen Beschwerden der Parteien: bis 600 DM.

K.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.08.2004
Az: VI-W (Kart) 10-18/01


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