Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. Dezember 1997
Aktenzeichen: 6 U 128/97

(OLG Köln: Urteil v. 19.12.1997, Az.: 6 U 128/97)

1. Herabsetzende Àußerungen eines Verbandes über konkurrierende Unternehmen, die anderweitig organisiert sind, fallen auch dann in den Anwendungsbereich der §§ 1, 14 UWG, wenn sie (schriftlich) gegenüber einem eigenen Verbandsmitglied gemacht werden und damit zu rechnen ist, daß sie von diesem aus ,nach außen" gelangen.

2. Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im gesetzlich ungeregelten Bereich in Deutschland kann auch eine in einem EGMitgliedsstaat wirksam gegründete und registrierte private Akkreditierungsstelle berufen sein. Deren Qualifizierung als ,selbstgeschaffene, nicht europakonforme Akkreditierungsgesellschaft mit Namen..., die angeblich in der Nähe von Straßburg...sitzt" stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Herabsetzung dieser Stelle dar wie die Behauptung, in Deutschland sei für Akkreditierungen eine andere, namentlich bezeichnete Trägergemeinschaft ,die einzige und...allein zuständige" Stelle.

3. Unwahre Tatsachenbehauptungen über Dritte im verbandsinternen Bereich sind durch Art. 5 I GG und Art. 9 I GG dann nicht gedeckt, wenn sie aus dem Verbandsbereich hinaus gelangen und hiermit gerechnet werden muß.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 10. April 1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 31/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungs- ausspruch der mit dem erwähnten Urteil aufrechterhaltenen einstweiligen Ver- fügung ( Beschluß )des Landgerichts Bonn vom 5. März 1997 folgende Neufassung erhält: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 100.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Wochen, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in bezug auf die Antragstellerin zu äußern, " die ZAK-Z.ifizierungsstelle...(ist)... nicht durch die einzige und allein für Deutschland zuständige Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH T. in F. a. M. akkreditiert " und/oder " die ZAK-Z.ifizierungsstelle leitet eine 'Akkreditierung' von einer selbstgeschaffenen, nicht europanormkonformen Akkreditierungs- stelle mit Namen E. ab, die angeblich in der Nähe von S. in Frankreich sitzt, obwohl beim dortigen Registergericht die E. nicht registriert ist" wie nachstehend wiedergegeben:

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar

insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel des

Antragsgegners hingegen keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im

Beschlußweg ergangene einstweilige Verfügung aufrechterhalten,

welche den Antragsgegner zur Unterlassung der in dem Schreiben vom

10. Juli 1996 enthaltenen Aussagen betreffend die Akkreditierung

der Antragstellerin bei der E. verpflichtet.

Das von der Antragstellerin geltend gemachte, in der nunmehrigen

Antragsfassung an die konkrete Verletzungshandlung angepaßte

Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu

vermuten ist, erweist sich als begründet. Die Antragstellerin hat

in einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der erstrebten

einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die tatsächlichen

Voraussetzungen eines sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der

unzulässigen Anschwärzung und Geschäftsehrverletzung ergebenden

wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsgegner demgegenüber von vorneherein in Abrede

gestellt hat, daß er - was allerdings materielle Voraussetzung des

Unlauterkeitstatbestands nach Maßgabe von § 1 UWG ist - bei der

Versendung des Schreibens vom 10. Juli 1996 an sein

Verbandsmitglied, den Landesverband der vereidigten

Sachverständigen B. und Br. e.V., im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken gehandelt habe, vermag das nicht zu

überzeugen.

Der Antragsgegner hat vielmehr ungeachtet seiner Verfassung als

Idealverein sowie ferner auch ungeachtet des Umstands, daß sich das

vorbezeichnete Schreiben an einen Mitgliedsverband richtete, im

geschäftlichen Verkehr gehandelt. Zum Bereich des "geschäftlichen

Verkehrs" zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines

beliebigen - auch fremden - Geschäftszwecks dient (

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 208 Einl.

UWG m. w. N. ). So liegt der Fall aber hier: Denn der Antragsgener

hat mit dem die angegriffenen Àußerungen enthaltenden Schreiben

eindeutig die geschäftliche Position der bei der T. akkreditierten

Z.ifizierungsstellen im Bereich des KFZ-Sachverständigenwesens -

letzlich konkret diejenige der IfS-Z. GmbH als einziger

Konkurrentin der Antragstellerin - gestützt. Entgegen der

Auffassung des Antragsgegners fielen die beanstandeten Àußerungen

dabei auch nicht lediglich im rein verbandsinternen bzw. insoweit

"privaten" Bereich. Zwar ist es richtig, daß sich das Schreiben auf

eine Anfrage des vorstehenden Mitgliedsverbands bezog und

unmittelbar nur an diesen adressiert war. Der Kläger mußte jedoch

ohne weiteres damit rechnen, daß das Schreiben bzw. die in ihm

enthaltenen hier zu beurteilenden Àußerungen über die Grenzen des

verbandsinternen Bereichs hinaus an Dritte, mithin in den

geschäftlichen Verkehr gelangen werde. Denn der Kläger beantwortete

mit dem Schreiben vom 10. Juli 1996 eine Anfrage seines

Mitgliedsverbands betreffend um dortige Aufnahme ersuchende

Sachverständige, die sich von der Antragstellerin hatten

Zertifizieren lassen. Dies berücksichtigend, mußte es dem

Antragsgegner aber als naheliegend vor Augen stehen, daß der

anfragende Landesverband gerade die Ausführungen und Passagen zur

Qualität und Qualifizierung der Antragstellerin, die maßgeblich für

die Ablehnung der um Aufnahme ersuchenden, von ihr Zertifizierten

Sachverständigen war, wiederum zur Begründung der Ablehnung des

jeweiligen Aufnahmeantrags weitergegeben würde. Denn gerade die

verfahrensbefangenen Textpassagen sind es, welche die für die

Weigerung der Aufnahme von durch die Antragstellerin Zertifizierte

Sachverständige maßgeblichen Erwägungen enthalten und die daher als

Begründung der Ablehnung eines Aufnahmeantrags wiederum durch den

Landesverband naheliegen. Mußte der Antragsgegner danach aber von

vorneherein damit rechnen, daß seine, den geschäftlichen Interessen

u. a. der einzigen Konkurrentin der Antragstellerin dienenden

Àußerungen betreffend die Akkreditierung an außerhalb des Verbandes

und seiner Mitglieder stehende Dritte gelangen werden, liegt ein

Handeln im "geschäftlichen Verkehr" vor. Eine abweichende

Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den vom

Antragsgegner vorgebrachten Einwand, wonach es ihm nicht nur

freigestellt bleiben müsse, seinen Verbandsmitgliedern gegenüber

bestimmte Einstellungen und Haltungen in deutlichen Worten

klarzustellen, sondern daß er darüber hinaus bei Einordnung des

vorbezeichneten Verhaltens als Handeln im "geschäftlichen Verkehr"

die Einhaltung einer Vertraulichkeit aufgebürdet bekomme, die er

nicht einzuhalten vermöge. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht

darum, die Möglichkeiten des Antragsgegners zur verbandsinterenen

Kommunikation und Festlegung von Aufnahmekriterien zu kontrollieren

oder zu beschneiden. Maßgeblich ist vielmehr allein, daß der

Antragsgegner vorliegend - eben weil er mit der Weitergabe der in

Rede stehenden Àußerungen an Dritte rechnen mußte - diese Grenzen

der " geschützten " verbandsinternen Sphäre verlassen hat und sich

aus diesem Grund den an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr

anzulegenen Maßstäben stellen muß. So lange er dabei keinerlei

Maßnahmen - wie beispielsweise Hinweise auf die " Vertraulichkeit"

des Schreibens oder dessen Gebrauch allein zu verbandsinternen

Zwecken - ergriffen hat, um die Weitergabe an Dritte möglichst zu

verhindern, haftet er dabei auch allein für eigenes

Verhalten und nicht etwa für ein angeblich seinem Einflußbereich

entzogenes Verhalten seiner sich über derartige Hinweise ggf.

hinwegsetzende Landesverbände.

Das nach alledem zu bejahende Handeln des Antragsgegners im

geschäftlichen Verkehr diente weiter auch Zwecken des Wettbewerbs.

Unerheblich ist dabei von vorneherein, ob zwischen den Parteien des

vorliegenden Verfahrens selbst objektiv ein Wettbewerbsverhältnis

besteht. Denn ein solches existiert jedenfalls zwischen der

Antragstellerin und den durch die beanstandeten Àußerungen in ihrer

wettbewerblichen Position unzweifelhaft geförderten anderen

Z.ifizierungsstellen für KFZ-Sachverständige, konkret also der

IfS-Z. GmbH als einziger Mitbwerberin der Antragstellerin auf dem

deutschen Markt. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist von einem

Handeln zu Wettbewerbszwecken auszugehen. Es ist zwar richtig, daß

die reine Mitgliederwerbung von Fachverbänden mit ideeler

Zielsetzung kein Handeln zu Wettbewerbszwecken darstellt ( vgl.

Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 243 Einl. UWG m. w. N. ). Um

einen solchen Fall der ( negativen ) "reinen Mitgliederwerbung "

handelt es sich hier aber nicht. Denn die beanstandeten Aussagen

haben nicht allein dazu gedient, auf die Mitgliedschaft von

Verbänden bzw. wiederum von deren Mitgliedern einzuwirken. Aus den

oben dargestellten Gründen dienten sie vielmehr darüber hinaus

zumindest auch dazu, Interessenten für eine Mitgliedschaft bei den

Landesverbänden auf eine bestimmte Zertifizierungsstelle

hinzuweisen und dieser zuzuführen.

Es liegen auch im übrigen die materiellen Voraussetzungen des

Unlauterkeitstatbestandes der Anschwärzung und

Geschäftsehrverletzung i.S. von § 1 UWG vor. Denn die

inkriminierten, zur Unterlassung begehrten Aussagen sind als

Tatsachenbehauptungen geschäftsehrverletzenden und anschwärzenden

Charakters einzuordnen, deren Verbreitung zu Zwecken des

Wettbewerbs aber grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (

Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 318 zu § 1 UWG m. w. N. ).

Als eine Tatsachenbehauptung ist eine Àußerung dann einzuordnen,

wenn ihr Inhalt auf seinen Wahrheitsgehalt hin objektiv nachgeprüft

werden kann ( Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 4 zu § 14 UWG m. w.

N. ). Das aber ist bei den hier in Rede stehenden Aussagen

unzweifelhaft der Fall. Denn auch wenn sie jeweils subjektive

Bewertungselemnte erkennen lassen, enthalten sie sämtlich einen der

objektiven Óberprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Letzterer steht

bei den Ausagen sogar eindeutig im Vordergrund. Denn Kern und

Zielrichtung der Àußerungen ist jeweils die Aussage über einen

bestimmten, konkret feststellbaren Lebenssachverhalt ( "...einzig

und allein für Deutschland zuständige T..."; "...nicht

europanormkonforme Akkreditierungsstelle...E..."; "...beim

dortigen Registergericht die E. nicht registriert ist " ). Steht

aber, so wie hier, der tatsächliche Gehalt einer daneben auch

subjektive Wertungen enthaltenden Àußerung im Vordergrund, ist

letztere insgesamt als "Tatsachenbehauptung" zu qualifizieren (

Baumbach-Hefermehl, a. a. O. ).

Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, daß die

vorliegend zu beurteilenden Tatsachenbehauptungen, welche - da sie

der Antragstellerin im Ergebnis die Qualifikation als

Zertifizierungsstelle absprechen - eindeutig auch anschwärzenden

und geschäftsehrverletzenden Charakter haben, unwahr sind. Denn

nach den in dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 4. März 1997

der Antragstellerin enthaltenen Unterlagen trifft es nicht zu, daß

im hier betroffenen gesetzlich unreglementierten Bereich allein die

T. für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Deutschland

zuständig ist. Vielmehr ist es danach nicht ausgeschlossen, daß

zumindest eine in einem EG-Mitgliedsstaat wirksam gegründete und

registrierte private Akkreditierungsgesellschaft auch in

Deutschland ansässige Zertifizierungsstellen akkreditieren darf. Es

ist ebenfalls nicht erkennbar, daß und inwiefern die die

Antragstellerin akkreditierende E. nicht "europanormkonform" ist.

Allein der Umstand, daß - was allerdings entegen der Auffassung des

Antragsgegners nicht ohne weiteres aus der von der Antragstellerin

vorgelegten Anlage ASt 2 hervorgeht - die Antragstellerin

Gründungsgesellschafterin der E. sein soll, läßt dabei nicht ohne

weiteres auf eine der einschlägigen Europanorm angeblich

widersprechende persönliche Verflechtung von Akkreditierungs- und

Zertifizierungsstelle schließen. Bei der vom Antragsgegner in

diesem Zusammenhang vorgelegten Stellungnahme der C. ( Bl. 91 f

d.A. )darf nicht übersehen werden, daß es sich um die Bewertung

einer unmittelbaren Konkurrentin der E. handelt, die daher in der

Tat - wie dies in der genannten Stellungnahme der C. in anderem

Kontext beanstandet wird - insoweit eine Aussage zugleich als

"Richter und Partei" trifft. Daß die E. im übrigen - was aber

ohnehin für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch

offenbleiben kann - bereits am 10. Juli 1996 und nicht erst am 22.

Juli 1996 registriert war, hat die Antragstellerin weiter durch

Vorlage des das Datum des 16. Juni 1996 tragenden Mitteilungs- und

Anzeigenblattes ( Anlage BB 2 zum Schriftsatz der Antragstellerin

vom 14. August 1997 ) glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem nach alledem seinen

Voraussetzungen nach zu bejahenden Unterlassungstatbestand

schließlich zu seinen Gunsten auch weder auf Art. 5 Abs. 1 GG

berufen, noch widerspricht das begehrte Verbot der beanstandeten

Àußerungen der in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten

Vereinigungsfreiheit. Denn die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen können durch das Recht zur freien

Meinungsäußerung nicht gedeckt sein. Auch berührt das Verbot, die

beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen aufzustellen, nicht

die Freiheit des Antragsgegners, sich unter Wahrung und

Klassifizierung eines bestimmten Mitgliederkreises

zusammenschließen. Wie vorstehend bereits dargestellt kann der

Antragegner vielmehr ohne weiteres im verbandsinternen Bereich

definieren, welche Mitglieder für ihn und die Landesverbände

akzeptabel erscheinen bzw. daß - soweit es sich um

KFZ-Sachverständige handelt - lediglich solche Sachverständige

aufgenommen werden sollen, die von der IfS-Z. GmbH oder einer

anderen, bei der T. akkreditierten Zertifizierungssstelle

Zertifiziert worden sind. Die Verbreitung einer Aussage betreffend

die Einordnung der von der E. akkreditierten Zertifizierungsstellen

über den verbandsinternen Bereich hinaus ist dafür nicht

erforderlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtkräftig ( § 545 Abs. 2

ZPO ).






OLG Köln:
Urteil v. 19.12.1997
Az: 6 U 128/97


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