Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2011
Aktenzeichen: 8 C 11.945

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 06.07.2011, Az.: 8 C 11.945)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München.

In dem dem Kostenfestsetzungsstreit vorangegangenen Verfahren wandte sich die Antragstellerin gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern € Luftamt Südbayern € vom 7. Januar 2004, mit dem für Sicherheitsmaßnahmen auf dem Flughafen München im November 2003 eine Luftsicherheitsgebühr in Höhe von 47.916 € festgesetzt worden war; außerdem verlangte sie Rückzahlung dieses bereits bezahlten Betrags. Der Rechtsstreit wurde durch einen auf Vorschlag des Gericht zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich beendet (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16.3.2006 Az. M 24 K 06.328). In Nr. 7 des Vergleichs vereinbarten die Parteien folgende Regelung über die Kostentragung:

€Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betreffend den Bundesanteil/Luftsicherheitsgebühren Teil II (€ 5.057,80) trägt der Beklagte.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betreffend den Landesanteil/Luftsicherheitsgebühren Teil I (€ 42.858,20) werden wie folgt aufgeteilt: Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Gerichtskosten trägt der Beklagte.€

Mit Streitwertbeschluss vom 16. März 2006 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 47.916 € fest.

Am 10. Dezember 2010 stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 164, 173 VwGO, § 103 ZPO. Sie beantragten €gemäß der Regelung im Vergleich€ aus einem Gegenstandswert von 5.057,80 € eine Prozessgebühr gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 338 €, eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO in Höhe von 338 € und eine Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 €, insgesamt somit Gebühren in Höhe von 696 €, festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Januar 2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 2.112 € und die davon nach dem gerichtlichen Vergleich vom Antragsgegner anteilig (im Verhältnis 5.057,80 € : 47.916 €) zu tragenden Kosten auf 222,93 € fest.

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2011 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, die ihr zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens betreffend den Bundesanteil/Luftsicherheitsgebühren Teil II seien nach dem Vergleich nicht anteilig aus dem festgesetzten Gesamtstreitwert in Höhe von 47.916 €, sondern aus einem Gegenstandswert von 5.057,80 € zu berechnen.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin nach §§ 146 ff. VwGO gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Januar 2011 (§§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin betreffend den €Bundesanteil/Luftsicherheitsgebühren Teil II (5.057,80 €)€ nach § 164 VwGO, §§ 103 ff. ZPO zutreffend mit einem Betrag in Höhe von 222,93 € angesetzt.

Für die Berechnung der streitgegenständlichen Vergütung finden nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch die Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung (BGBl III FNA 368-1) Anwendung, weil die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits vor dem 1. Juli 2004 beauftragt worden sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin berechnet sich die Höhe der zu erstattenden Kosten nicht aus einem Gegenstandswert für die im Bescheid der Regierung von Oberbayern € Luftamt Südbayern € vom 7. Januar 2004 für den Bundesanteil angesetzten Luftsicherheitsgebühr in Höhe von 5.057,80 €, sondern aus einem Anteil des vom Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 VwGO festgesetzten, auch für die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren maßgeblichen (Gesamt-)Streitwerts (vgl. § 63 GKG, § 9 Abs. 1 BRAGO).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Anspruch der Antragstellerin hinsichtlich der nach § 162 Abs. 1 VwGO zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten nach der Kostenvereinbarung im gerichtlichen Vergleich vom 16. März 2006. Dieser unterliegt als (auch) materiell-rechtlicher Vertrag den für privatrechtliche Verträge geltenden Auslegungsregeln (vgl. BGH vom 4.11.1976 NJW 1977, 583). Danach sind Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., RdNr. 14 ff. zu § 133 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin einen Erstattungsanspruch nur unter Zugrundelegung des im Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Anteils (im Verhältnis 5.057,80 € : 47.916 €) des festgesetzten (Gesamt-)Streitwerts. Eine darüber hinausgehende Abrede über die Erstattung von Kosten aus einem Teilstreitwert von 5.057,80 € ist in dem Prozessvergleich nicht getroffen worden.

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 7 des Vergleichs, in der sowohl hinsichtlich des Bundesanteils als auch hinsichtlich des Landesanteils der Luftsicherheitsgebühren von den €gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens€ die Rede ist. Dem Rechtsstreit lag aber nur ein gerichtliches Verfahren zugrunde, für das ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wurde. Nach dem objektiv erklärten Parteiwillen ist daher dieser einheitliche Streitwert der Berechnung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zugrunde zu legen. Hätte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien hinsichtlich der Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nicht dieser Einheitsstreitwert, sondern jeweils ein Teilstreitwert von 5.057,80 € bzw. von 42.858,20 € zugrunde gelegt werden sollen, hätte dies, um Vertragsinhalt zu werden, in der Vereinbarung in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommen müssen. Das ist nicht geschehen. Insbesondere lässt sich auch den Klammerzusätzen (€€ 5.057,80€ bzw. €€ 42.858,20€) nach den Begriffen €Bundesanteil/Luftsicherheitsgebühren Teil II€ bzw. €Landesanteil/Luftsicherheitsgebühr Teil I€ nicht entnehmen, dass der Berechnung der von den Parteien zu tragenden Kosten abweichend von dem gerichtlich festgesetzten Gesamtstreitwert zwei Teilstreitwerte zugrunde gelegt werden sollten.

Dieses Verständnis entspricht auch der Interessenlage der Vertragsparteien, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Denn eine Aufspaltung des Gesamtstreitwerts in zwei Teilstreitwerte hätte bei der Berechnung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Folge, dass für die Parteien insgesamt sowohl höhere gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten angefallen wären. So beträgt eine Gerichtsgebühr bei dem Gesamtstreitwert von 47.916 € nach Anlage 2 zu § 34 GKG lediglich 546 €, bei zwei Teilstreitwerten von 5.057,80 € und 42.858,20 € dagegen 563 € (= 136 € + 427 €); eine volle Rechtsanwaltsgebühr ergibt bei dem Gegenstandswert von 47.916 € nach der Anlage zu § 11 Abs. 1 BRAGO einen Betrag in Höhe von 1046 €, bei zwei Gegenstandswerten von 5.057,80 € und 42.858,20 € würde sich dieser Betrag dagegen auf 1312 € (= 338 € + 974 €) erhöhen. Eine solche Gebührenerhöhung widerspräche dem Interesse beider Vertragsparteien und kann daher nicht als gewollt angenommen werden. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Vergleichs zu Recht auch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO heranziehen durfte, wonach der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern kann, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist, kommt es nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG(Kostenverzeichnis) nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 06.07.2011
Az: 8 C 11.945


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