Verwaltungsgericht Hannover:
Beschluss vom 16. März 2004
Aktenzeichen: 6 A 1903/03

(VG Hannover: Beschluss v. 16.03.2004, Az.: 6 A 1903/03)

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Januar 2004 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der zu erstattenden Kosten auf 105,05 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 60,56 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil es sich um eine Entscheidung über Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache handelt, die nach wie vor im vorbereitenden Verfahren ergeht.

Der von dem Kläger mit seinem am 9. Februar 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2004 erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (die sog. Erinnerung) gegen den nach § 164 VwGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Januar 2004 ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig.

Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch begründet, so dass der Erinnerung insoweit abzuhelfen ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Betrag der zu erstattenden Kosten auf den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit insgesamt 104,52 Euro geringfügig zu niedrig festgesetzt. Der Betrag der zu erstattenden Kosten beträgt vielmehr insgesamt 105,05 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Streitwert: 500,00 Euro

Geschäftsgebühr für das Vorverfahren (§§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 BRAGO)7,5/10 33,75 EuroProzessgebühr für das gerichtliche Verfahren (§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)10/10 45,00 EuroZwischensumme 78,75 EuroEntgeltpauschale (§ 26 BRAGO)15 % 11,81 EuroZwischensumme 90,56 EuroUmsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)16 % 14,49 EuroGesamtsumme 105,05 EuroDer weitergehende Antrag ist unbegründet; die Erinnerung ist deshalb im Übrigen zurückzuweisen. Ein Anspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO ist nicht entstanden, so dass es der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle insoweit zu Recht unterlassen hat, einen entsprechenden Betrag als Teil der erstattungsfähigen Kosten nach § 164 VwGO festzusetzen.

Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine (weitere) volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und er bei der Erledigung mitgewirkt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 2004, § 24 BRAGO Rn. 1 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

8Eine Erledigung der Rechtssache in diesem Sinne tritt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein, soweit das Verfahren ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts wegen einer Rücknahme der Klage oder des Antrages oder (übereinstimmender) Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet wird, und diese unstreitige Verfahrensbeendigung durch die Zurücknahme (Aufhebung) oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, also durch eine Maßnahme der Behörde verursacht wird. Nicht entscheidend ist dabei, ob sich das Klagebegehren des Klägers im Sinne des formalen Streitgegenstandes auf Grund der betreffenden Maßnahme der Behörde tatsächlich materiell-objektiv ganz oder teilweise erledigt (vgl. §§ 43 Abs. 2 VwVfG, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zum Anlass nehmen, den Rechtsstreit in der Hauptsache ohne streitige Entscheidung des Gerichts zu beenden, und dieser dadurch erledigt wird.

9Eine den Gebührenanspruch nach § 24 BRAGO auslösende Mitwirkung des Rechtsanwaltes an einer solchen Erledigung liegt nur vor, wenn er eine besondere, auf die Beilegung der Sache gerade ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Hierfür genügt nach einhelliger Auffassung weder die bloße Erhebung und Begründung von Rechtsbehelfen (Widerspruch oder Klage), auch wenn dies letztlich für das die Erledigung verursachende Verhalten der Behörde maßgeblich gewesen sein sollte, weil diese Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bereits mit der Geschäfts-, Besprechungs-, Prozess- oder Verhandlungsgebühr nach §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO abgegolten werden, noch die bloß formale Abgabe der die Verfahrensbeendigung unmittelbar herbeiführenden prozessualen Erklärung (Klagerücknahme oder Erledigungserklärung). Vielmehr ist eine besondere, über die mit den genannten Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich, die in spezifischer Weise gerade darauf gerichtet ist, die Rechtssache ohne streitige Entscheidung zu erledigen, und die im Ergebnis nicht nur unwesentlich zur der Erledigung im oben dargelegten Sinne beigetragen hat. Eine solche Mitwirkungshandlung muss im Übrigen gerade auf die letztlich für die Verfahrensbeendigung ursächliche behördliche Maßnahme, also die Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes als solche abzielen. Hebt die Behörde während des Verfahrens aus eigenem Antrieb den angefochtenen Bescheid auf oder ändert sie diesen, etwa weil sie anlässlich des Verfahrens ihre Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch einmal überdacht und geändert hat, ohne dass der Rechtsanwalt hierzu über die allgemeine Prozessführung hinaus etwas beigetragen hat, und wird das Verfahren daraufhin ohne streitige Entscheidung des Gerichts beendet, so kann die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht mehr entstehen (so zutreffend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 1992 - 19 E 510/02 - NVwZ-RR 1993, 111).

10Danach muss der Rechtsanwalt wenigstens etwas dazu beigetragen haben, dass die Behörde den gerade in dem betreffenden Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert und dies zur unstreitigen Erledigung des Verfahrens führt. Dies kann entweder - wie im Regelfall - durch eine einseitige Einwirkung auf die Behörde oder auch dadurch geschehen, dass der Rechtsanwalt sowohl auf die Behörde als auch auf seinen Mandanten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung einwirkt. Dabei ist es aber immer erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht nur unwesentlich gerade zu dem die Erledigung verursachenden behördlichen Verhalten beigetragen hat. Hat die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt bereits ohne besondere, gerade hierauf gerichtete Bemühungen des Rechtsanwaltes aufgehoben oder geändert, genügt das bloße Anraten gegenüber dem Mandanten, den Rechtsstreit nunmehr ohne streitige Entscheidung zu beenden, nicht mehr, um die Erledigungsgebühr auszulösen (im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 1996 - 3 O 38/96 - juris Web).

Der hiervon abweichenden Auffassung, wonach jedes Einwirken des Rechtsanwaltes auf seinen Mandanten, welches unabhängig von einem bestimmten Verhalten der beklagten Behörde in Bezug auf den Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zur unstreitigen Erledigung dieses Verfahrens führt, die Erledigungsgebühr auslösen soll (so z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 26. April 1991 - 2 B 55/01 - juris Web = AnwBl. 1992, 94), vermag sich das Gericht schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anzuschließen. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 24 BRAGO soll nicht jedwede unstreitige Erledigung eines Rechtsstreits die Gebühr entstehen lassen können, sondern nur eine solche, die nach (d.h. verursacht durch) eine Änderung oder Aufhebung des in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsaktes eingetreten ist (so zutreffend VGH Bayern, Beschluss vom 17. September 1993 - 24 C 93.30264 - juris Web).

Aber auch die weitere Auffassung, nach der es genügen soll, wenn der Rechtsanwalt erfolgreich mit dem Ziel der unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits auf seinen Mandanten eingewirkt hat, nachdem die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt zwar - ohne maßgebliches Zutun des Rechtsanwaltes - aufgehoben oder geändert hat, hierdurch aber der Rechtsstreit nach seinem Streitgegenstand noch nicht vollständig materiell-objektiv erledigt wurde, er den Mandanten also zur Hinnahme des seinem Begehren nur teilweise entsprechenden behördlichen Verhaltens bewegt hat (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - 6 B 48/82 - Orientierungssatz veröffentlicht in juris Web, sowie Hartmann, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.), überzeugt das Gericht nicht.

Richtig ist zwar, dass eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von § 24 BRAGO nicht nur die behördliche Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes voraussetzt, sondern darüber hinaus auch noch die darauf beruhende Abgabe der unmittelbar zur unstreitigen Verfahrensbeendigung führenden prozessualen Erklärungen der Beteiligten erforderlich ist, und der Rechtsanwalt an sich auch noch in diesem Stadium des Verfahrens, also zwischen der behördlichen Erklärung und der tatsächlichen Verfahrensbeendigung, maßgeblichen Einfluss auf seinen Mandanten nehmen kann, etwa indem er ihn hinsichtlich der Auswirkungen einer möglichen Klagerücknahme oder Erledigungserklärung berät. Dennoch ist es nach Auffassung des Gerichts nicht eine solche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die mit der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO abgegolten werden soll. Vielmehr soll es honoriert werden, dass sich der Rechtsanwalt auf der Seite seines Mandanten gegenüber der Behörde erfolgreich um eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits bemüht hat. Dabei lassen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 24 BRAGO deutlich erkennen, dass dies nur für solche Bemühungen gelten soll, die der Rechtsanwalt gerade (auch) gegenüber der Behörde entfaltet, um diese zu einer Änderung ihrer Entscheidung zu Gunsten des Mandanten zu bewegen. Eine bloße Beratung des Mandanten darüber, ob die - ohne maßgebliches Zutun des Rechtsanwaltes zu Stande gekommene - Änderung der behördlichen Entscheidung eine unstreitige Beendigung des diesbezüglichen Rechtsstreits sinnvoll erscheinen lässt, rechtfertigt demgegenüber den Anfall einer weiteren Gebühr nicht.

Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Einflussnahme des Rechtsanwaltes auf die Behörde und deren Kausalität für die behördliche Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Regel ohne Weiteres nachweisbar sein werden, während die Erforderlichkeit einer Beratung des Mandanten über die möglichen Folgen aus einem bestimmten behördlichen Verhalten und die Kausalität dieser Beratung für den Entschluss des Mandanten, den Rechtsstreit nunmehr unstreitig zu beenden, regelmäßig nicht verifizierbar sein dürften. Insbesondere wird sich praktisch nie nachweisen lassen können, ob der Mandant nicht auch ohne die vermeintlich erforderliche anwaltliche Beratung entschlossen gewesen wäre, den Rechtsstreit nunmehr unstreitig zu beenden. Die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit würde dazu führen, dass in nahezu jedem Fall einer €Erledigung€ eines Rechtsstreits durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten nach einer behördlichen Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes der Rechtsanwalt geltend machen könnte, die Erledigungsgebühr falle deshalb an, weil sein Mandant ohne eine entsprechende Beratung seinerseits nicht bereit gewesen wäre, die betreffende verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Dies kann offensichtlich nicht gewollt sein.

Danach ist zunächst festzustellen, dass hier eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von § 24 BRAGO eingetreten ist. Denn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten, die unmittelbar zur Einstellung des gesamten Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung und zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO durch den Beschluss des Gerichts vom 26. September 2003 geführt haben, wurden abgegeben, weil und nachdem die Beklagte mit schriftsätzlicher Erklärung vom 18. August 2003 den in diesem Verfahren angefochtenen Gebührenbescheid vom 12. Dezember 2002 (und damit zugleich der Sache nach auch den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003) aufgehoben hatte.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedoch an dieser Erledigung nicht im Sinne von § 24 BRAGO mitgewirkt. Denn zum einen behauptet der Kläger selbst nicht, dass sich sein Prozessbevollmächtigter über die bereits mit den zugestandenen Gebühren nach §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Erhebung und Begründung von Widerspruch und Klage hinaus gegenüber der Beklagten in besonderer Weise für die dann tatsächlich erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 2002 (und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003) eingesetzt hat. Vielmehr macht der Kläger lediglich geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe nach der schriftsätzlichen Erklärung der Beklagten vom 18. August 2003 (und dem Erlass ihres Bescheides vom 14. August 2003, der im Wesentlichen das Verfahren 6 A 3123/03 betrifft) in besonders aufwendiger Weise prüfen müssen, ob das Verhalten der beklagten Behörde hier die Abgabe einer Erledigungserklärung für den gesamten Rechtsstreit rechtfertigt, und ihn danach dahingehend beraten. Eine solche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes löst jedoch aus den soeben dargelegten Gründen den Gebührenanspruch nach § 24 BRAGO nicht aus, zumal auch hier nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass die vermeintliche anwaltliche Prüfung und Beratung des Klägers tatsächlich nicht nur unwesentlich kausal für die Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers geworden ist, er also nicht möglicherweise auch ohne dies entschlossen gewesen wäre, das Verfahren nunmehr unstreitig zu beenden. Darauf, dass das behördliche Verhalten dem Klagebegehren des Klägers hier möglicherweise nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hat, kommt es schließlich aus den genannten Gründen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG und entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, dessen Festsetzung der Kläger mit seinem Antrag vom 10. Dezember 2003 beantragt hatte (165,08 Euro), und dem Betrag, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit dem Beschluss vom 27. Januar 2004 tatsächlich festgesetzt hat (104,52 Euro).






VG Hannover:
Beschluss v. 16.03.2004
Az: 6 A 1903/03


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