Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 30. April 2008
Aktenzeichen: 4 U 16/06

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 30.04.2008, Az.: 4 U 16/06)

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 13. Februar 2008 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von den ursprünglich zwei Beklagten Ersatz des ihnen verloren gegangenen Anlagekapitals, entgangener Renditen und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung. Hintergrund ist eine Kapitalanlage der Kläger bei der G. GmbH, die im September 1998 auf die G. S.A. umgestellt werden sollte. Die Kläger warfen den - bis zur Trennung des Verfahrens gegen den früheren Beklagten zu 2. durch Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 beiden - Beklagten vor, sie im Rahmen der von L. G. erdachten €Umstellungsaktion€ der Anlegerverträge bei der G. GmbH auf die G. S.A. - mit dem Ziel, den vom BA. gegen die G. GmbH eingeleiteten Ermittlungen wegen unerlaubter Bankgeschäfte zu entgehen, ohne die Gelder der Anleger zurückzahlen zu müssen - durch den instruierten Vermittler J. betrügerisch getäuscht und sie dadurch veranlasst zu haben, anstelle das Kapital zurückzufordern, den vermeintlichen Geldtransfer durchzuführen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Der bis zu seiner Inhaftierung zuletzt in Luxemburg wohnhafte Beklagte, der frühere Beklagte zu 2. sowie L. G. wurden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die G.-Unternehmen strafrechtlich verfolgt. Die vor dem 1. Juli 1998 begangenen Taten und diejenigen Fälle, in denen der Anklage jeweils eine einzelne Vertragsumstellung von der G. GmbH auf die G.. S.A. zugrunde lag, wurden gemäß § 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt. Der frühere Beklagte zu 2. wurde durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2003 rechtskräftig wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, nachdem er ein Geständnis abgelegt hatte; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kopie des Strafurteils Bl. 32-54 d.A. verwiesen. Durch das - seit Mai 2005 rechtskräftige - Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 wurden L. G. wegen mehrfachen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und der Beklagte wegen zweifachen Betruges und Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsabschrift Bl. 97-156 d.A. Bezug genommen. Die 9. Große Strafkammer traf im Hinblick auf die Umstellung der Anlageverträge von der G. GmbH auf die G. S.A. u.a. die folgenden Feststellungen: €War der Angeklagte J.. bis zum Frühjahr 1998 nur gegenüber der BA. als Treuhänder genannt, so trat er im Rahmen der zum 1. Juli 1998 durchgeführten Umstellung von Anlegerverträgen der G. GmbH auf die G. Schweiz auch gegenüber Vermittlern und Anlegern als Treuhänder auf. In diesem Zusammenhang unterschrieb der Angeklagte J. insbesondere zahlreiche Bankquittungen für die Kunden mit dem Zusatz €Treuhänder€.€ Auch die Kläger erhielten im Zusammenhang mit der Umstellung auf die G. S.A. eine solche, vom Beklagten mit dem Zusatz €Treuhänder€ unterzeichnete Quittung (Anlage K 5, Bl. 21 d.A.).

Sämtliche G.-Unternehmen sind insolvent.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stünde weder ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, noch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu, weil sie nicht dargelegt hätten, dass die Beklagten den Verlust ihres Anlagekapitals verursacht haben. Die Kläger hätten keine konkreten, zum Kapitalverlust führenden Handlungen der Beklagten darlegen können. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den streitgegenständlichen Kapitalbetrag der G. GmbH zur Verfügung gestellt hätten, seien nach dem eigenen Vorbringen der Kläger die Beklagten nicht für eine der Gesellschaften der G.-Gruppe tätig gewesen. Es habe danach an einer den Beklagten zuzurechnenden Schädigungshandlung gefehlt. Die Kläger hätten nämlich - entsprechend den Feststellungen der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt - die Auffassung vertreten, ihr Kapital sei schon zu dem Zeitpunkt, in dem sie es der G. zur Verfügung gestellt hätten, verloren gewesen, weil dieser Betrag in das von Herrn G. durch die G. GmbH aufgebaute Schneeballsystem unwiederbringlich eingebracht worden sei. Die Beklagten seien indes erst ab 1997 für die G.-Gruppe tätig gewesen.

Die Kläger könnten sich auch nicht zum Nachweis für die Existenz ihres Anlagekapitals im Jahre 1998 auf die im Rahmen der Umstellungsaktion 1998 erteilte und den Namenszug des Beklagten zu 1. tragende Quittung berufen. Die Kläger hätten selbst einräumen müssen, den Kapitalbetrag nicht zurückerhalten zu haben. Sie hätten damit die Darstellung in dem Strafurteil bestätigt, wonach derartige Quittungen letztlich nur dazu dienten, dem gegen die G. GmbH und Herrn G. ermittelnden BA.vorzugaukeln, dass die möglicherweise unzulässigen Anlagegeschäfte ordnungsgemäß rückabgewickelt worden seien. Die Umstellung der zunächst in Deutschland getätigten Bankgeschäfte ins Ausland habe den den Klägern bereits entstandenen Schaden weder vergrößert noch vertieft. Insbesondere hätten die Kläger nicht darlegen können, dass der Kapitalbetrag zum Zeitpunkt der Umstellung 1998 überhaupt noch vorhanden gewesen sei.

Den Klägern stünden auch keine Ansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu. Die Kläger hätten die Voraussetzungen für eine derartige Haftung weder darlegen können noch seien diese aus ihrem Vortrag ersichtlich. Es sei nicht dargetan, dass die Beklagten Initiatoren des Anlagemodells, Verfasser oder Garanten eines Anlageprospektes gewesen seien und die möglicherweise im Rahmen der Umstellung der Anlage auf die G.. S.A. ausgehändigten Unterlagen seien auch nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.

Sie machen geltend, dass sie - soweit sie überhaupt jemals vorgetragen hätten, das Kapital sei unmittelbar nach der Einzahlung vernichtet gewesen - dies jedenfalls in der mündlichen Verhandlung und ihrem nachgelassenen Schriftsatz revidiert hätten. Tatsächlich sei ihnen bis heute nicht bekannt, wann ihr Geld veruntreut worden sei. Der vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerung widersprächen Denkgesetze der Logik. Allein entscheidend sei, ob im Zeitpunkt der Umstellung der Anlage von der G. GmbH auf die G. S.A. ein Rückzahlungsanspruch realisierbar gewesen wäre. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn die Kläger nicht abermals von den Beklagten getäuscht worden wären. So habe der Beklagte selbst eingeräumt, von Herrn G. Bargeldsummen in Höhe bis zu 500.000,00 DM erhalten zu haben, um diejenigen Anleger auszuzahlen, die zu einer Umstellung ihrer Verträge nicht bereit gewesen seien. Auf diese Weise seien letztlich alle nicht umstellungswilligen Anleger tatsächlich ausgezahlt worden. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass auch die Kläger seinerzeit ihr Geld zurückerhalten hätten. Nur aufgrund der Täuschungshandlungen der Beklagten hätten sie hiervon abgesehen.

Selbst wenn bei Anlagebeginn tatsächlich kein Kapital vorhanden gewesen wäre, wäre doch durch die vertraglich von der G. S.A. übernommene Verpflichtung, die in den Bestätigungsschreiben genannten Summen bei Anlageende an die Kläger nebst Renditen auszuzahlen, das Vermögen der Kläger gemehrt gewesen. Ein Betrug liege auch dann vor, denn eine Vermögensschädigung sei darin zu sehen, dass die Beklagten und Herr G. sich zu diesem Zeitpunkt insgeheim vorbehalten hätten, entgegen ihren vertraglichen Pflichten das Kapital weder anzulegen noch zurückzuzahlen.

Der Senat hat das Verfahren gegen den früheren Beklagten zu 2. abgetrennt. Nachdem der Beklagte im Verhandlungstermin vom 13. Februar 2008 nicht erschienen ist, haben die Kläger ihre Berufung teilweise zurückgenommen und antragsgemäß ein Versäumnisurteil des Inhalts erwirkt, dass das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2005 insoweit abgeändert wird, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 24.976,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2005 zu zahlen.

Nachdem er gegen das ihm am 19. Februar 2008 zugestellte Versäumnisurteil am 4. März 2008 Einspruch eingelegt hat, beantragt der Beklagte nunmehr,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

II.

Der zulässige, insbesondere fristgerecht gemäß § 339 ZPO eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg; das Versäumnisurteil des Senats vom 13. Februar 2008 ist daher aufrechtzuerhalten.

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 27 StGB, die der Senat selbständig zu prüfen hat, ist gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/201 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die am 1. März 2002 in den Mitgliedstaaten in Kraft trat, gegeben.

2. Die Kriterien, nach denen der Beklagte gegenüber den Klägern aus unerlaubter Handlung haftet, sind die folgenden:

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 263 StGB zu, wenn dieser zumindest als Gehilfe (§ 27 StGB) den Betrug des mitangeklagten L. G. gefördert hat und daher gemäß § 830 Abs. 2 BGB ebenso wie ein Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) einer unerlaubten Handlung für den gesamten durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schaden haftet, ohne dass festgestellt werden müsste, dass gerade der Inanspruchgenommene durch sein Verhalten den Schaden verursacht hat.

Den Klägern obliegt als Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Geschädigte hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines Schutzgesetzes ergibt. Liegt die behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen.

An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen zudem keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH NJW 2000, 3286, 3287; NJW-RR 2002, 1433, 1435; NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH NJW 2002, 825, 826). Es entspricht st. höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Bereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird. Darüber hinaus erlegt die Rechtsprechung - auch des Senats - dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr näher darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW-RR 2002, 1280; NJW 1990, 3151).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Beihilfe zum Betrug gemäß den §§ 263, 27 StGB zu bejahen.

a) Eine beihilfefähige Haupttat des Betruges zu Lasten der Kläger, begangen durch den mitangeklagten L. G., liegt nach dem auf das Strafurteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 gestützten Sachvortrag der Kläger vor.

Der Beklagte hat das Vorbringen der Kläger im ersten Rechtszug nicht bestritten, sie seien - wie den übrigen Anlegern auch - bereits zum Abschluss des Anlagevertrages durch die Darstellung veranlasst worden, es handle sich bei der G.-Anlagestrategie um eine sichere Geldanlage, und auch zur €Umstellung€ ihrer Geldanlage bei der G. GmbH auf die G. S.A. durch den - selbst vorsatzlosen - Vermittler J.. Bestritten wurde die Behauptung, der Beklagte habe den Vermittler J., der die Kläger zur Umstellung von der Anlage bei der G. GmbH auf die G. S.A. veranlasste, selbst €instruiert€. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend ist, dass die G.-Anlagestrategie gegenüber den Anlegern € also auch den Klägern € stets als sicher dargestellt worden ist, was der Beklagte im Übrigen ausweislich der Beweiswürdigung der 9. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt (Seite 169 III. des Strafurteils) in der Hauptverhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat.

Die Kläger haben weiter vorgetragen, dass diese vermeintliche Sicherheit der von der G.-Unternehmensgruppe angepriesenen Anlagestrategie objektiv nicht bestanden habe, denn die Anlagestrategie - Erzielung von hohen Renditen durch Zinsdifferenzgeschäfte - sei hoch riskant. Diesbezüglich haben die Kläger die im Strafurteil auf den Seiten 169 f. wiedergegebenen, ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen C. zu ihrem Sachvortrag gemacht. Danach gehörten die im Rahmen der G.-Anlagestrategie durchzuführenden Zinsdifferenzgeschäfte unter Inanspruchnahme eines Kredits zu den risikoreichsten Anlagegeschäften überhaupt. Nach den gemäß § 529 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sah sich L. G., um die Geschäfte der G. dem wachsamen Auge des BA. zu entziehen, das bereits wegen unerlaubter Bankgeschäfte ermittelte, und € so der Klägervortrag weiter € diesem vorzutäuschen, er habe die Gelder der Anleger der G. GmbH an diese zurückgezahlt, veranlasst, das Anlagemodell über im Ausland tätige Unternehmen weiterzuführen. Die Kläger haben insoweit durch Bezugnahme auf das Strafurteil vorgetragen, L. G. habe zu diesem Zweck im Juni 1998 die G. S.A. gegründet, deren wirtschaftlicher Eigentümer er gewesen sei, und die Anleger € wie oben dargestellt € zur Umstellung der Anlageverträge von der G. GmbH auf die G. S.A. motiviert. Tatsächlich hätten seinerzeit nach der Einschätzung des L. G. etwa 30.000.000,00 DM (Strafurteil S. 51) zur Rückzahlung der Anleger gefehlt.

Dem Vortrag der Kläger zur Täuschung über die Sicherheit der Anlagestrategie kann der Beklagte, zumal er gelernter Bankkaufmann ist und über jahrzehntelange Erfahrung im Bankgeschäft verfügte, nicht mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, Zinsdifferenzgeschäfte seien bei professioneller Handhabung, etwa durch Setzen von Stop-Loss-Marken, nicht risikobehaftet, entgegentreten. Das Landgericht Darmstadt hat die entsprechende Einlassung des hiesigen Beklagten im Strafverfahren im Einzelnen und ausführlich begründet widerlegt (Strafurteil S. 169 ff.). Dieser Beweiswürdigung hat der Beklagte keine überzeugenden Tatsachen entgegengehalten, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ebenso wenig vermag er mit einfachem Bestreiten eines von L. G. betriebenen Schneeballsystems den auf die Feststellungen im Strafurteil gestützten Klägervortrag in Frage zu stellen.

Die Kläger haben auch zum Eintritt eines täuschungsbedingten Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB hinreichend vorgetragen. Ein Vermögensschaden liegt bereits dann vor, wenn eine unmittelbare Vermögensgefährdung eingetreten ist. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein Vermögensschaden nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGH St 3, 99; BGH Urteil vom 7. März 2006 € 1 StR 385/05). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. Für den vorliegenden Fall ist mithin eine Prüfung dahin erforderlich, in welchem Umfang die Rückzahlung des Anlagekapitals im Zeitpunkt der Täuschungshandlung bereits gefährdet war. Nur wenn sich durch die von L. G. veranlasste €Umstellung€ der Kapitalanlage von der G. GmbH auf die G. S.A. das Risiko der Nichtrückzahlung des Anlagekapitals erhöht haben sollte, ist die Täuschungshandlung für den Eintritt des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB ursächlich. Zur Feststellung dieses hypothetischen Kausalverlaufs ist zu prüfen, ob und welchen Betrag die Kläger bei einer Rückforderung des Kapitals hätten tatsächlich realisieren können.

Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Vermögensbeschädigung hier zu bejahen. Zwar war das angelegte Kapital nach dem korrigierten klägerischen Sachvortrag bereits vor der €Umstellung€ auf die G. S.A. € mindestens abstrakt € gefährdet gewesen. Denn der Anlagebetrag war entweder € bei Durchführung der angepriesenen Zinsdifferenzgeschäfte € einem überaus hohen Verlustrisiko ausgesetzt oder aber er war, wie der größte Teil der Millionen Anlagegelder, überhaupt nicht in die den Anlegern versprochene Anlagestrategie gelangt, sondern entgegen den getroffenen Aussagen für fällige Renditen, Kapitalrückzahlungen der Altanleger etc. verbraucht worden, mithin den typischen Risiken des von L. G. aufgebauten Schneeballsystem unterlegen. Des Weiteren ist aufgrund der Bezugnahme der Kläger auf das Strafurteil und des unbestrittenen Beklagtenvortrages davon auszugehen, dass jedenfalls Mitte des Jahres 1998 bei der G. GmbH ein €Finanzloch€ in Höhe von 30 Mill. DM vorhanden war. Gleichwohl kann der Senat der Auffassung des Beklagten nicht folgen, dass damit ein Schadenseintritt schon deshalb zu verneinen sei, weil den Klägern damit zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Vermögensverfügung ein € strafrechtlich geschützter € Vermögenswert gar nicht (mehr) zugestanden habe.

Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Anlagebetrages war zum Zeitpunkt der Umstellung ihrer Anlage auf die G. nicht wertlos. Die Kläger haben sich im Berufungsrechtszug das Vorbringen des Beklagten, es seien von L. G. Bargeldbeträge von bis zu 500.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden, um genau diejenigen Anleger auszuzahlen, die im Rahmen der €Umstellungsaktion€ zu einer €Umstellung€ ihrer Verträge nicht bereit gewesen seien, zu eigen gemacht. Unwidersprochen blieb zudem der Klägervortrag, es seien alle nicht umstellungswilligen Anleger ausbezahlt worden. Es sind keine Gründe ersichtlich und dargetan, dass bei den Klägern, hätten sie einer €Umstellung€ ihrer Anlage nicht zugestimmt, anders verfahren worden wäre, als bei den anderen nicht umstellungswilligen Anlegern. Für die Beurteilung, ob eine Forderung einen Vermögenswert i.S.d. § 263 StGB besitzt, kommt es auch nicht darauf an, ob diese gerichtlich durchsetzbar ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1951 (4 StR 574/51) der Auffassung des Reichsgerichts, das einer nichtigen Forderung jeglichen Vermögenswert abgesprochen hatte, eine Absage erteilt und ausgeführt, selbst einer nichtigen Forderung könne € ebenso wie einer mit einem rechtlichen Makel behafteten Sache € ein wirtschaftlicher Wert zukommen; hierbei sei in erster Linie an geschäftliche, verwandtschaftliche, freundschaftliche, sonstige gesellschaftliche oder andere Bindungen zu denken, die dem Schuldner Veranlassung geben können, die wegen Nichtigkeit unklagbare Forderung zu begleichen, etwa um Nachteile zu vermeiden, die sich aus der Verweigerung der Zahlung ergeben können. Die Klagbarkeit der Forderung sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kein entscheidendes Merkmal. Maßgeblich für die Bejahung eines Vermögenswertes ist mithin, ob dem Rückzahlungsanspruch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Vermögenswert zukam. Diese Frage ist zu bejahen, denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger € wie die übrigen nicht umstellungsbereiten Anleger € ihr Anlagekapital im Rahmen der Umstellungsaktion tatsächlich ausgezahlt bekommen hätten. Zweck der reibungslosen Auszahlung von nicht umstellungswilligen Anlegern war es, das seinerzeit vorhandene €Finanzloch€ nicht offenbaren zu müssen, denn damit wäre das "Schneeballsystem" bereits zu jenem Zeitpunkt und nicht erst später zusammengebrochen.

Auch mit seinem Einwand, die G. GmbH habe diese Auszahlungen wegen bereits eingetretener Überschuldung nicht hätte vornehmen dürfen, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Allerdings bedarf nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die rein wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermögensbegriffs einer normativen Korrektur: Die Einheit der Rechtsordnung gebietet es, Vermögenspositionen, die mit der Rechtsordnung in Widerspruch stehen, aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestandes auszunehmen. Daher wird aus Verstößen gegen § 134 BGB resultierenden Forderungen regelmäßig ein betrugsrelevanter Vermögenswert abgesprochen (vgl. Münchner Kommentar- Hefendehl, StGB, 2006, § 263 Rdnr. 427 f.). Für die Auszahlung des Anlagebetrages € dass der Rückforderungsanspruch der Kläger nicht aus einem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtigen Rechtsgeschäft resultierte, bedarf ohnehin keiner Erläuterung € lässt sich indes ein derartig gravierender Widerspruch gegen die Rechtsordnung, der es geböte, den Klägern strafrechtlichen Schutz zu versagen, nicht feststellen. Die Auszahlung des Anlagebetrages wäre möglicherweise nach dem Anfechtungsgesetz oder den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung anfechtbar gewesen, wenn die G. GmbH zum Auszahlungszeitpunkt bereits überschuldet oder zahlungsunfähig war; die Anfechtbarkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (BGH Urteile vom 21.09.2006 € IX ZR 235/04 € und vom 7. April 2005 € IX ZR 258/01).

Der Vorteil der G. war stoffgleich mit dem Schaden der Kläger. Aufgrund der Vermögensverfügung ist sowohl den Klägern der Schaden als auch der G. der Vorteil entstanden. Unbestritten geblieben ist schließlich der Sachvortrag der Kläger, dass der mitverurteilte G. in jeder Hinsicht vorsätzlich handelte.

b) Die Kläger haben auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beihilfehandlung des Beklagten zum durch L. G. zu ihren Lasten begangenen Betruges gemäß § 263 StGB hinreichend substantiiert vorgetragen.

Die besondere Position und Funktion des Beklagten innerhalb der zur Täuschung von Anlegern betriebenen Organisationsstruktur als Treuhänder der G.-Unternehmensgruppe sowie der Tatsache, dass er sich dieser Stellung bewusst war, ist in dem Strafurteil ausführlich dargelegt (S. 33 ff., 52 ff. und 171 ff.). Sinn und Zweck der Einschaltung und Darstellung des Beklagten als Treuhänder der G.-Unternehmensgruppe war € was ihm als ausgebildetem und erfahrenem Bankkaufmann nicht verborgen geblieben sein konnte € nach außen zur Täuschung den Eindruck der Seriosität einer Geldanlage zu vermitteln. Der Beklagte hat hierzu im Zusammenhang mit den Ermittlungen des BA. Treuhandverträge zurückdatiert, deren Verwendungszweck ihm mit Blick auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben völlig klar war. Gemäß § 1 Satz 1 des auf den 2. August 1997 datierten Treuhandvertrages €stellt der Treuhänder sicher, dass die Anlagegelder der G.-Kunden stets für jeden Kunden individualisiert und getrennt von anderen Vermögen, insbesondere dem Vermögen der G. AG gehalten wird" (Strafurteil S. 36). Der Beklagte erarbeitete auch eigenständig einen ebenfalls rückdatierten Treuhandvertrag. Die darin beschriebene Tätigkeit hat er € den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des Strafurteils zufolge € nie ausgeführt. Die Rückdatierung war € so das Strafurteil € erforderlich, damit L. G. für die zurückliegende Zeit eine treuhänderische Abwicklung sowie das Vorhandensein der G.-Anlagen wegen behördlicher Prüfungen etwa durch das BA. formal hätte abdecken können (Strafurteil S. 38). Der Beklagte wirkte ferner unter Verwendung falscher Barquittungen € auch im vorliegenden Fall erhielten die Kläger kein Bargeld, sondern ein Barquittungsformular als Nachweis für die Einzahlung ihrer Anlagesumme bei der G.. S.A. über den Beklagten als Treuhänder (Anl. K 5, Bl. 21 d.A.) € an der Erstellung eines Kassenbuches mit (Strafurteil S. 53 f.) und erreichte damit, gegenüber dem BA. vorzutäuschen, dass die Gelder, die aufgrund des Finanzlochs in Wahrheit nicht vorhanden waren, aus der Anlage über ihn als Treuhänder wieder an die Anleger geflossen sind (Strafurteil S. 54).

Dass der hier geltend gemachte Kapitalanlagebetrug nicht Gegenstand des Strafurteils war, steht der Verwertung des Strafurteils nicht entgegen. Ausweislich des Feststellungen im Strafurteil vom 3. Juni 2004 wurden die Taten zum Nachteil derjenigen Anleger, die sich € wie die Kläger € zur Umstellung ihrer Kapitalanlage von der G. GmbH auf die G. S.A. entschlossen hatten, gemäß den §§ 154, 154 a StPO eingestellt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt, dass die im Strafurteil getroffenen Feststellungen einen Sachverhalt betreffen, der identisch ist mit demjenigen, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Denn der Schwerpunkt der Verurteilung des Beklagten beruht darauf, dass dieser sich €zur systematischen Irrtumserregung€ einer hierzu von L. G. geschaffenen und gemeinsam mit diesem unterhaltenen Organisationsstruktur bedient hat.

Soweit der Beklagte in Abrede stellt, die Kläger, überhaupt irgendwelche Anleger zu einer Umstellung ihrer Anlage veranlasst oder den Vermittler J. selbst instruiert zu haben, ist dieser Vortrag unbehelflich, weil ihm keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Strafkammer, sein Eingebundensein in die von L. G. geschaffenen Organisationsstruktur betreffend, begründen können.

Der Beklagte vermag schließlich das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass er € etwa im Schriftsatz vom 29. April 2005 (Bl. 175 d.A.) - behauptet, er selbst habe €nichts anderes gedacht und geglaubt als die Anleger und sei von dem gleichen Kenntnis- und Informationsstand ausgegangen€. Die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, wonach dem Beklagten spätestens ab dem 1. Juli 1998 die Gefährdungslagen, seien sie anlagestrategieimmanent oder auf die Nichtdurchführung der versprochenen Anlage zurückzuführen, als mit Bestimmtheit eintretend bekannt waren, sind nicht erschüttert. Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Strafkammer bereits eingehend und ausführlich mit der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren auseinandergesetzt, die von der G.-Unternehmensgruppe angepriesene Anlagestrategie sei bei sachkundiger und richtiger Handhabung sicher (Strafurteil S. 169 ff.), er habe um die Risiken der propagierten Anlagestrategie nicht gewusst (Strafurteil S. 181, 190 ff.), er habe auf die Erklärungen des L. G., in der Schweiz sei genügend Kapital vorhanden, um die Risiken des betriebenen Schneeballsystems zu kompensieren, vertrauen können (Strafurteil S. 197 ff.). Umstände, die eine andere Bewertung als die sorgfältig begründeten Erwägungen der Strafkammer begründen könnten, zeigt der Beklagte nicht auf; sein Sachvortrag erschöpft sich vielmehr darin, sinngemäß die bereits im Strafverfahren gemachten Einlassungen zu wiederholen.

Auch mit seinem Einwand, im Strafurteil sei ein Vorsatz, die Anleger um ihr Geld zu bringen, erst für den Zeitraum ab dem 1. November 1998 € also nach der Umstellung der Kapitalanlage durch die Kläger € festgestellt, vermag er nicht durchzudringen. Die Strafkammer hat eine für die Verwirklichung des Betruges ausreichende Kenntnis und Billigung der Vermögensgefährdung ab dem 1. Juli 1998 festgestellt. Dass der Beklagte erst ab dem 1. November 1998 auch den Eintritt eines Effektivschadens billigend in Kauf nahm, ist für die Strafzumessung bedeutsam, für den einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründende Tatbestandsverwirklichung indes nicht maßgeblich.

c) Die haftungsbegründende Kausalität liegt ebenfalls vor.

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten für einen rechtlich missbilligten Erfolg ursächlich war, betrifft den konkreten Haftungsgrund, d.h. die Tatsachen, aus denen sich die Haftung des Handelnden für die Folgen seines Tuns ergibt. Sie ist im Rahmen des § 286 ZPO zu beantworten, im Gegensatz zu der gedanklich später liegenden, welche Schäden im Einzelnen das von dem Handelnden herbeigeführte Schadensereignis ausgelöst hat.

Da den Klägern hier - wie oben dargelegt - die Beweiserleichterung des § 830 BGB im Hinblick auf die Kausalität des Tatbeitrages des Mittäters oder Gehilfen für den eingetretenen (Erst-)Schadens zugute kommt, ist letztlich unerheblich, ob der unstreitig eingetretene endgültige Verlust des Anlagekapitals vom Beklagten (mit)verursacht wurde.

3. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist von den Klägern nur teilweise hinreichend dargelegt und durch die eingereichten Unterlagen belegt. Der Senat geht von einem erstattungsfähigen Schaden in Höhe des durch Versäumnisurteil vom 13. Februar 2008 titulierten Betrages, mithin von 24.976,35, € aus (§ 287 ZPO).

a) Neben dem nicht zurückgezahlten Anlagekapital von 15.415,45 € können die Kläger als erstattungsfähigen Schaden gemäß den §§ 249 ff. BGB die vereinbarte Rendite bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, insgesamt 4.460,20 €, geltend machen.

b) Rechtsverfolgungskosten stehen die Kläger indes - wie vom Senat im abgetrennten Verfahren im Termin vom 8. Februar 2006 im Einzelnen erörtert - nur in Höhe von 2.177,80 € zu.

aa) Ein Anspruch auf Erstattung einer Besprechungsgebühr ist nicht begründet. Die Kläger haben zwar durch Einreichung der Gebührenrechnung die Fälligkeit der Forderung (§ 18 BRAGO) dargetan, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten ist. Es fehlt indes an jeglichem Sachvortrag zur Entstehung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 BRAGO. Gleiches gilt, soweit in der Rechnung vom 9. November 2000 auch Kostenvorschüsse €Rechtsanwälte L.€ und €Rechtsanwälte Sch.€ enthalten sind; auch zur Berechtigung dieser Forderung fehlt jegliches Sachvorbringen.

Zu erstatten hat der Beklagte indes die Geschäftsgebühr von 888,80 DM zuzüglich einer 3/10 Gebühr gemäß § 6 BRAGO von 266,70 DM, der Auslagenpauschale von 40,00 DM und Mehrwertsteuer von 191,28 DM, insgesamt umgerechnet 709,05 € (1.386,78 DM).

bb) Erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB sind auch die infolge der Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.-GmbH, der G. s.a.r.l. in Luxemburg und des L. G. entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.468,75 € (542,27 € + 573,11 € + 353,37 €); letztere können die Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft aufgrund der ihnen unstreitig erteilten Einziehungsermächtigung für ihre Rechtschutzversicherung geltend machen. Unbeachtlich ist im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die im Rahmen der Forderungsanmeldungen gegenüber L. G. und der G. s.a.r.l. angefallen sind, dass die Kläger zu diesen keine vertragliche Beziehungen hatten; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die ergriffene Maßnahme aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Dies ist hier zu bejahen, denn die Kläger verfügten - anders als etwa in den so genannten Schmidt-Bank-Fällen (vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2006 - 4 U 179/05) - seinerzeit über keinerlei Informationen darüber, wohin innerhalb des Geflechts der G.-Unternehmensgruppe letztlich ihr Anlagekapital geflossen war. Die Kläger haben zudem die Forderungsanmeldungen mit Vorlage der Kopien der beglaubigten Auszüge aus den Insolvenztabellen (Anlagen K 19 und 21, Bl. 238 bzw. 241 d.A.) bzw. der €Forderungserklärung€ (Anlage K 23, Bl. 244 d.A.) sowie Höhe und Fälligkeit der entstandenen Kosten durch Einreichung der Gebührenrechnungen belegt, so dass der Senat von dem geltend gemachten Betrag als erstattungsfähigem Schaden ausgeht (§ 287 ZPO).

c) Entgangene Zinserträge im Zeitraum vom Wirksamwerden der Kündigung am 11. November 2000 bis zum 1. August 2004 können die Kläger nur in Höhe des vom Senat auf Grundlage der Renditenstatistik der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche Wertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von mehr als drei Jahren (Stand Dezember 2000) auf 5,1 % geschätzten (§ 287 ZPO) seinerzeit erzielbaren Wiederanlagezinses erstattet verlangen; insgesamt errechnet sich der insoweit entgangene Wiederanlagezins auf 2.922,90 € (15.415,45 € x 5,1 % : 365 x 1357). Der Anspruch auf Zinsen und Boni in der vereinbarten Höhe ist mit Wirksamwerden der Kündigung der Kapitalanlage entfallen.

d) Der zu erstattende Schaden beträgt danach 24.976,35 €:

Anlagekapital15.415,45 €zuzüglich Zinsschaden 4.460,20 € + 2.922,90 € 7.383,10 €zuzüglich Rechtsverfolgungskosten2.177,80 €Erstattungsbetrag24.976,35 €4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der Person des Schädigers. Der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen.

Insbesondere lässt das Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16. August 2000 (Bl. 167 d.A.), mit dem er unter Verweis auf eine deliktische Haftung des Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen beantragt hat, nicht den Schluss zu, die Kläger hätten seinerzeit bereits so weit reichende Kenntnisse vom tatsächlichen Geschehen gehabt, dass eine Klage Erfolg versprechend hätte erhoben werden können (ebenso: BGH Urteil vom 6. November 2007 € VI ZR 182/06). Welche konkreten Informationen die Kläger zum Stand des gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens seinerzeit hatten, legt er nicht dar; der Beklagte selbst hat nach dem genannten anwaltlichen Schreiben nur erklärt, nicht zu wissen, wohin das Geld geflossen sei und weshalb er sich in Untersuchungshaft befinde.

Der Umstand, dass der vormalige Klägervertreter in seinem Schreiben vom 28. Mai 2002 an die Rechtschutzversicherung des Klägers zu 1. (Bl. 242 ff. d.A.) das wesentliche Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Darmstadt wiedergibt und mitteilt, dass Anklage auch gegen den Beklagten wegen Betrugs und Untreue erhoben worden sei, vermag der Verjährungseinrede nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn damit feststünde, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt über die für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen verfügten, haben sie noch vor Ende der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. (i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) durch Klageerhebung am 18. Januar 2005 eine gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. verjährungshemmende Maßnahme ergriffen.

4. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Letzteres gilt auch im Hinblick auf das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. März 2008 vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 (Bl. 512 ff. d.A.), weil der abweichenden Beurteilung keine unterschiedlichen Rechtssätze zugrunde liegen (BGH Urteil vom 9. Juli 2007 € 2 ZR 95/06).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 13. Februar 2008 auf 30.623,45 € und danach auf 24.976,35 € festgesetzt.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 30.04.2008
Az: 4 U 16/06


Link zum Urteil:
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