Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 147/04

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2005, Az.: 27 W (pat) 147/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 6. Mai 2004 die Anmeldung der Marke Flairfür

"Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe dar. Auf dem hier einschlägigen Warensektor beschreibe der Begriff "Flair" in werbeüblicher Weise eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren, nämlich eine herausgehobene, als positiv empfundene Ausstrahlung. Der Begriff "Flair" könne in Alleinstellung nahezu unbeschränkt verwendet werden, etwa um bestimmte Produkteigenschaften zu bezeichnen. Er sei daher zugunsten der Mitbewerber freihaltungsbedürftig. Der angemeldeten Marke fehle darüber hinaus aber auch jegliche Unterscheidungskraft, da der überwiegende Teil des Publikums aus den genannten Gründen in dem angemeldeten Begriff lediglich einen sachbezogenen Begriffsinhalt und keinen betriebskennzeichnenden Hinweis erkennen werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Eintragung für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2).

Diese Grundsätze hat die Markenstelle ebenso zutreffend angewendet wie die rechtlichen Grundsätze über die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, wonach solche Bezeichnungen als Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).

Der Senat schließt sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang an. Hervorzuheben ist lediglich, dass maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 - MEGA), was sich unmittelbar aus dem Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 - TURBO II). Das ist hier der Fall, denn das englische Wort "Flair" hat, was den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen geläufig ist, den von der Markenstelle benannten Sinngehalt einer bestimmten Anmutung oder Ausstrahlung, mit der im Hinblick auf die beanspruchten Waren auf ein bestimmtes Lebensgefühl hingewiesen werden kann. Begegnet der Verkehr folglich Waren, die mit dieser Bezeichnung versehen sind, wird er keine Veranlassung sehen, diese sinnvollerweise als sachbezogenen Hinweis zu verstehende Kennzeichnung nicht als solche, sondern als Herstellerhinweis zu verstehen.

Schwarz Prietzel-Funk Dr. van Radenwa






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2005
Az: 27 W (pat) 147/04


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