Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. April 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 4/03

(BPatG: Beschluss v. 05.04.2004, Az.: 30 W (pat) 4/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung DIGICAM zunächst für "Elektronische Verfahren zur komprimierten Übertragung von Radio, Video sowie Daten, soweit in Klasse 9 enthalten."

Auf Hinweis des Patentamts, dass der angegebenen Klasse 9 serienmäßig hergestellte oder vertriebene Waren zugeordnet werden, elektronische Verfahren aber keine handelbaren Waren seien, hat die Anmelderin sich auf Vorschlag des Patentamts mit folgender Fassung des Warenverzeichnisses einverstanden erklärt: "Elektronische Geräte zur komprimierten Übertragung von Radio, Video sowie Daten, soweit in Klasse 9 enthalten."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, daß die Marke lediglich beschreibend auf Waren für digitale computergestützte Fertigung (computer aided manufacturing) hinweise.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zunächst eine auf "Elektronische Verfahren" bezogene Einschränkung des Warenverzeichnisses vorgeschlagen. Zuletzt hat sie folgendes Warenverzeichnis vorgelegt: "Elektronische Geräte zur komprimierten Übertragung von Radio, Video sowie Daten, nicht jedoch für Waren, welche zur computergestützten Fertigung bestimmt sind oder für nach digitaler Wandlung Bild und Ton aufzeichnende Kameras (digitale Kameras), soweit in Klasse 9 enthalten."

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren unter Übersendung von Nachweisen darauf hingewiesen, dass "Digicam" die allgemein übliche Kurzbezeichnung für "Digitalcamera" sei; die Marke könne damit auf eine wichtige (Teil-)funktion von beanspruchten Waren hinweisen; zum Beispiel seien Handys in Kombination mit Radio und/oder Kamera im Handel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung DIGICAM ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Auf der Grundlage des zuletzt vorgelegten Warenverzeichnisses steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG entgegen.

Im Hinblick auf die von der Anmelderin verwendeten Formulierungen, die sich ausdrücklich auch auf "vorgeschlagene" Einschränkungen des Warenverzeichnisses beziehen, ist nicht ganz zweifelsfrei, ob das zuletzt vorgelegte Warenverzeichnis allein der Entscheidung zugrundegelegt werden soll, oder ob es sich insoweit um ein hilfsweise vorgelegtes Warenverzeichnis handelt; der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich insoweit um einen Hilfsantrag handelt und Gegenstand des Hauptantrags das bei der Entscheidung des Patentamts berücksichtigte Warenverzeichnis ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.

DIGICAM ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff, der als Abkürzung der englischen Bezeichnung von "digital camera" auch im Deutschen zur Bezeichnung einer Digitalkamera verwendet wird (vgl Der Brockhaus, Computer und Informationstechnologie 2003, S 243). Lediglich zur Veranschaulichung wird darauf hingewiesen, dass im Internet bei Eingabe des Begriffs "Digicam" (Suchmaschine "Google", Suche "Seiten auf Deutsch" und "Seiten aus Deutschland") Ergebnisse gezeigt werden, die auf gesenkte Digicam-Preise (www.zdnet.de), eine schnelle Digicam (www.chip.de) oder auch eine optimale Digicam (www.doyoo.de) hinweisen.

Eine Digitalkamera ist eine Kamera, bei der Bilder nicht analog auf einen Film, sondern in digitaler Form gespeichert und mithilfe von Computern oder Fernsehgeräten ausgegeben werden und die heute sowohl Bilder wie auch Videos (Bild und Ton) liefern kann (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch 2003 S 336; FOCUS Nr 12 2004, CeBIT Spezial S 125f).

In Bezug auf die hier maßgeblichen Waren "Elektronische Geräte zur komprimierten Übertragung von Radio, Video sowie Daten" ergibt sich die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit über die Funktionen einer Digitalkamera verfügen, wie im Warenverzeichnis mit der Nennung von "Video" auch zum Ausdruck gebracht. Bei den Geräten zur komprimierten Übertragung kann es sich zum Beispiel um die gerade besonders beliebten Handys mit integrierter Kamera handeln, die - unter Komprimierung - die sofortige Übertragung der aufgezeichneten Bilder ermöglichen, oder etwa um die auf der CeBIT 2004 vorgestellten mit drehbarer Kamera ausgestatteten Handys, die Videotelefonie bieten sollen (vgl FOCUS aaO S 108, 109, 112; vgl auch Beschreibung des Nokia 7250-Triband-Handys wie der Anmelderin übersandt); ebenso in Betracht gezogen werden können im Rahmen von Video- und Multimedia-Konferenzsystemen eingesetzte Komponenten, die für die Übertragung eine Digitalkamera zur Aufzeichnung von Video- und Tonsignalen umfassen können. Die Komprimierung von Datenmengen zur Datenreduktion ist heute üblich und nötig, um die gewaltigen Ausmaße insbesondere auch von Videodateien zu verringern und die Übertragung in den vorhandenen Datennetzen zu ermöglichen. Soweit im Warenverzeichnis auf "Daten" Bezug genommen ist, können diese die mit der Digitalkamera aufgezeichneten Bilder umfassen, ebenso wie den Ton (vgl Der Brockhaus aaO S 212); gleiches gilt hinsichtlich des Begriffs "Radio", der auf Audiosignale, die über das Internet übertragen werden, bezogen sein kann (vgl Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl 2003 S 597), die mittels einer Digitalkamera aufgezeichnet worden sind.

Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob der Marke auch die von der Markenstelle angenommene Bedeutung von "digitaler computergestützter Fertigung" zukommt und sie auch damit eine beschreibende, die Eintragung ausschließende Angabe ist.

Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).

Der vorgelegten, hilfsweisen Fassung des Warenverzeichnisses, die ausdrücklich "nach digitaler Wandlung Bild und Ton aufzeichnende Kameras (digitale Kameras)" ausnimmt, steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 4 in Verbindung mit § 37 Abs 3 MarkenG entgegen; danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, wenn die Eignung zur Täuschung ersichtlich ist. Das ist hier der Fall. Die Bezeichnung DIGICAM für "Elektronische Geräte zur komprimierten Übertragung von Radio, Video sowie Daten, nicht jedoch für Waren, welche zur computergestützten Fertigung bestimmt sind oder für nach digitaler Wandlung Bild und Ton aufzeichnende Kameras (digitale Kameras), soweit in Klasse 9 enthalten" ist ersichtlich geeignet, das Publikum über die Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren zu täuschen. Wie ausgeführt, wird mit DIGICAM eine Digitalkamera bezeichnet. Bei der angemeldeten Marke DIGICAM wird das angesprochene Publikum annehmen, dass ein so gekennzeichnetes elektronisches Gerät zur komprimierten Übertragung von Radio, Video sowie Daten auch die Funktionen einer Digitalkamera bietet. Genau dies ist aber nach der Fassung des Warenverzeichnisses nicht der Fall, so dass der Verkehr eine unrichtige verkehrswesentliche Information über die Waren erhält und somit getäuscht wird. Da mit dieser Fassung des Warenverzeichnisses auch kein Raum für eine Verwendung der Marke in einem sachlichen Zusammenhang mit Digitalkameras mehr besteht, mithin also kein Fall einer nicht täuschenden Verwendung mehr denkbar ist, ist die Eignung zur Täuschung dann auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs 3 MarkenG (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 7. Aufl § 8 Rdnr 554 aE; vgl auch - jeweils veröffentlicht bei PAVIS PROMA CD-ROM - BPatG 26 W (pat) 36/01 - KOMBUCHA; 30 W (pat) 170/00 - INTERNET schnell & einfach).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






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Beschluss v. 05.04.2004
Az: 30 W (pat) 4/03


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