Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 9. Dezember 2008
Aktenzeichen: 8 O 515/07

(LG Bielefeld: Urteil v. 09.12.2008, Az.: 8 O 515/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T a t b e s t a n d (§ 313 Abs. 2 ZPO) :

Der Kläger klagt als früherer Mandant der Beklagten wegen Verletzung der anwaltlichen Pflichten durch die Beklagten bei der Beratung und Vertretung des Klägers in zwei Strafverfahren.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld erhob unter dem 28.09.2004 gegen den Kläger Anklage zum Amtsgericht Minden - Strafrichter - wegen des Tatvorwurfs des Betruges (nachfolgend: erster Tatkomplex). Dem angeschuldigten Kläger wurde eine Schadensverursachung in Höhe von 4.508,00 € wegen angeblich übersetzter Betreuervergütungsabrechnungen gegenüber der Landeskasse zur Last gelegt. Der Kläger war seinerzeit Berufsbetreuer und hatte eine Vielzahl von Betreuungen im Raum Minden übernommen.

Neben dem vorgenannten Verfahren war gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig, das den Tatvorwurf gewerbsmäßiger Untreue in über 100 Fällen und Urkundenfälschung betraf.

Die beiden Verfahren wurden zunächst unter Führung des Verfahrens xxx verbunden. Im Abschlussvermerk vom 28.09.2004 ist die zuständige Staatsanwältin davon ausgegangen, dass für den ersten Tatkomplex hinreichender Tatverdacht besteht. Diesbezüglich ist die zuvor erwähnte Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Minden unter dem 28.09.2004 erhoben worden. Ebenfalls am 28.09.2004 ist das Verfahren zum zweiten Tatkomplex (wegen Betruges/Untreue/Urkundenfälschung zum Nachteil der Frau F.) gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.

In der beim Amtsgericht Minden angeklagten Strafsache 5 Ds 41 Js 418/04 (673/04) beantragte der Beklagte zu 1) mit näherer Begründung, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Das Amtsgericht Minden entsprach dem Antrag und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 13.01.2005 aus tatsächlichen Gründen ab.

Mit Verfügung vom 08.02.2005 nahm die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Ermittlungen hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes wieder auf und führte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger fort. Unter dem 07.11.2005 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Minden, in der dem Kläger u.a. vorgeworfen wurde, sich in 79 Fällen der Untreue zum Nachteil der Frau F. schuldig gemacht zu haben. In der Anklageschrift ist darüber hinaus der Vorwurf enthalten, dass der Kläger zur Beweisführung in einem Verfahren zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten der Geschädigten F. abgegebenen Schuldanerkenntnis eine schriftliche Erklärung vorgelegt hat, in der er die Unterschrift der Geschädigte F. gefälscht hatte. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte insoweit ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die auf dem vom Kläger vorgelegten Schriftstück enthaltene Unterschrift "F." mit erhöhter Wahrscheinlichkeit nicht von der Geschädigten F. stammte.

Im nachfolgenden Strafverfahren vor dem Amtsgericht Minden ist der Kläger nicht mehr von den Beklagten vertreten worden.

Das Amtsgericht Minden verurteilte den Kläger am 25.04.2006 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 50 Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil der VII. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.02.2007 unter Neufassung des Tenors dahingehend, dass der Kläger wegen gewerbsmäßiger Untreue in 37 Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, verworfen. In den Feststellungen des Urteils ist ausgeführt, dass der Kläger in 37 Fällen unterschiedlich hohe Geldbeträge in Höhe von insgesamt 113.300,00 € vom Konto der Geschädigten F. abgehoben und für eigene Zwecke verwendet hat. Da der Kläger auch die Post von Frau F. erhielt und auch ihre Kontoauszüge verwahrte, hatte er sämtliche Kontrollmöglichkeiten, zumal die Geschädigte F. "aufgrund der Amputation beider Beine an Bett bzw. Rollstuhl gefesselt war und nicht in der Lage war, ohne fremde Hilfe das Pflegeheim zu verlassen". In den Feststellungen ist auch enthalten, dass der Kläger die in der Anklageschrift erwähnte schriftliche Erklärung selbst hergestellt, selbst unterzeichnet und die Unterschrift der Geschädigten gefälscht hatte.

Aus dem Urteil der VII. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld ergibt sich u.a., dass der Kläger sich seinerzeit dahin eingelassen hatte, dass er aufgrund der von ihm vorgelegten "Vereinbarung" vom 04.07.2003 (die nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom Kläger gefälscht war) einen Teil der von ihm abgehobenen Geldbeträge habe behalten dürfen. Die übrigen Beträge habe er jeweils abgehoben, weil ihn Frau F. angerufen und ihn darum gebeten habe, ihm das Geld im Heim vorbeizubringen. Aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld ergibt sich weiterhin, dass das Gericht die Einlassung des damaligen Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen hat.

Die gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bielefeld vom Kläger eingelegte Revision ist vom 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 08.08.2007 als unbegründet verworfen worden, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Kläger ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung seit dem 14.01.2008 im offenen Vollzug in Haft. Ihm sind zwischenzeitlich verschiedene Haftlockerungen gewährt worden.

Der Kläger hält eine Haftung der Beklagten für die von ihm erlittene Strafhaft und für weitere Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten für gegeben.

Er vertritt dazu die Auffassung, dass bei einer Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und einer antragsgemäßen Verurteilung zum ersten Tatkomplex nach allgemeiner Spruchpraxis des Amtsgerichts Minden in Anknüpfung an den Tatvorwurf eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von voraussichtlich nicht mehr als 20 Tagessätzen, jedenfalls aber deutlich unter 90 Tagessätzen zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger sei damit nicht vorbestraft gewesen. Bei dieser Sachlage wäre es aus seiner Sicht objektiv zwingend und alternativlos geboten gewesen, die Zulassung des Strafverfahrens wegen des ersten Tatvorwurfs zur Hauptverhandlung und dort eine zu gewärtigende Verurteilung hinzunehmen und so die Bindung der Staatsanwaltschaft an die vorläufige Einstellung des Verfahrens betreffend den zweiten Tatvorwurf zu einer endgültigen werden zu lassen.

Die Beklagten hätten mit ihm im Hinblick auf die strafprozessuale Wechselwirkung des Vorgehens in beiden Tatkomplexen keine Rücksprache gehalten. Die Antragstellung auf Ablehnung der Eröffnung im ersten Tatkomplex hätte unterbleiben, jedenfalls aber der Kläger vorher darauf hingewiesen werden müssen, welche Folgen anderenfalls in dem nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellten Strafverfahren zwingend zu gewärtigen waren. Es wäre die anwaltliche Pflicht der Beklagten gewesen, dem Kläger klar zu machen, dass es ratsam gewesen wäre, unter Hintanstellung seiner Unschuldsüberzeugung von vornherein in Kauf zu nehmen, wegen des ersten Tatvorwurfs verurteilt zu werden. Wenn die Beklagten ihn korrekt beraten hätten, dann hätte er, wie jeder andere halbwegs vernünftige Mensch in seiner Situation auch, das "blaue Auge" im ersten Verfahren hingenommen, statt den vollständigen k.o.-Schlag im zweiten Verfahren zu riskieren.

Der Kläger macht geltend, dass ihm wegen der erlittenen Strafhaft ein Schmerzensgeldbetrag von mindestens 25.000,00 € zustehe.

Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass er sich seit mehr als 2 Jahren in einem Zustand schwerster nervlicher Anspannung und Belastung seines Privatlebens weit oberhalb jedweder Bagatellschwelle befinde. Zu berücksichtigen sei auch die drohende Vernichtung seiner sozialen Existenz durch die langjährige Haftstrafe. Bereits die Beeinträchtigungen durch diese Aussicht seien mit einem Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 € in Ansatz zu bringen.

Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass ihm Schadensersatz zustehe, weil ihm im Strafprozess durch drei Instanzen in der verzweifelten Gegenwehr gegen die Verurteilung im zweiten Verfahren die Verfahrenskosten zur Last fallen und sein Pflichtverteidiger befugt sei, ihm gegenüber die Differenz zwischen den Pflichtverteidigergebühren aus der Staatskasse und den Wahlverteidigergebühren abzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 21.12.2007 und den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.03.2008, jeweils einschließlich der Anlagen, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in der Zeit vom 28.09.2004 bis 18.01.2006 fallende Verletzung der anwaltlichen Pflichten durch die Beklagten bei der Beratung und Vertretung des Klägers in dem strafrechtlichen Verfahren xxx bzw. yyy bzw. zzz entstanden ist und noch entstehen wird, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben zunächst die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten weisen darauf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft Bielefeld vorgenommene Verfahrenseinstellung lediglich vorläufig war und das Verfahren nach Maßgabe des § 154 StPO auch bei einer unterstellten Verurteilung des Klägers innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Rechtskraft des Urteils hätte wiederaufgenommen werden können.

Der Kläger habe sich den Beklagten gegenüber durchgängig als vollständig unschuldig bezeichnet. Eine Verurteilung in dem ersten Tatkomplex hätte für den Kläger nach eigenen Angaben ein "praktisches Berufsverbot" nach sich gezogen. Seine wirtschaftliche Existenz wäre vernichtet worden. Der Kläger hätte mithin das nunmehr im Rechtsstreit geforderte Ansinnen kategorisch abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.02.2008 einschließlich Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.04.2008 Bezug genommen.

Das Gericht hat die Strafakten der bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter den Aktenzeichen xxx und yyy geführten Verfahren beigezogen. Der Inhalt der vorgenannten Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 04.04.2008.

Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 3 ZPO) :

I.

Die gemäß § 256 ZPO zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Ersatzanspruch aus Anlass der Beratung und Vertretung des Klägers in den strafrechtlichen Verfahren xxx und yyy gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB.

1.

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen ist, dass sie dem Kläger nicht angeraten haben, sich wegen des ersten Tatvorwurfs ggf. zu Unrecht verurteilen zu lassen, damit der zunächst gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellte zweite Tatkomplex im Hinblick auf die Verurteilung im ersten Tatkomplex endgültig eingestellt wird.

Die Zweifel ergeben sich aus der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Die Vorstellungen darüber, welches Auftreten vor Gericht und außerhalb des Gerichts mit der vorgenannten Organstellung der Rechtsanwälte (noch) vereinbar sind, mag im Laufe der Zeit mehr und mehr uneinheitlich geworden sein. Der erkennende Richter ist jedenfalls (immer noch) der Auffassung, dass ein Verhalten, wie es der Kläger von den Beklagten verlangt, mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist. Von den Beklagten konnte daher nicht erwartet werden, dem Kläger einen entsprechenden Rat zu erteilen.

Weil die vom Kläger begehrte Beratung dem als Organ der Rechtspflege tätigen Rechtsanwalt fremd ist, kann den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, die vom Kläger als "objektiv zwingend und alternativlos gebotene" angesehene Verfahrensweise in ihre Überlegungen zur sachgerechten Verteidigung des Klägers nicht mit einbezogen zu haben. Ein schuldhafter Verstoß gegen die anwaltlichen Beratungspflichten scheidet deshalb aus.

2.

Bei den im Streitfall gegebenen Besonderheiten kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass er sich bei der aus seiner Sicht zutreffenden Aufklärung und Beratung der Beklagten beratungsgemäß verhalten hätte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen geben kann. Soweit die Rechtsprechung im Anwalts- und Steuerberatervertragsrecht die Regel entwickelt hat, dass bei Verstößen gegen die Beratungspflicht zugunsten des Mandanten die Vermutung spreche, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten, kommt dieser Grundsatz nur dann zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (vgl. dazu z.B. BGH in NJW 1993, 3259).

Da dem Streitfall ein ungewöhnlicher und atypischer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, gilt der Vermutungsgrundsatz nicht. Der Kläger hielt die Vorwürfe in beiden Komplexen für unbegründet. Für ihn bestand deshalb keine Veranlassung, sich wegen des ersten Tatkomplexes (ggf. zu Unrecht) verurteilen zu lassen, wenn er im zweiten Tatkomplex - bis zuletzt - von seiner Unschuld überzeugt war.

Der Kläger hat - auch auf Nachfrage im Verhandlungstermin vom 4.4.2008 - nicht dargelegt, in welchem Umfang er die Beklagten überhaupt von den von ihm begangenen Straftaten zum Nachteil der Frau F. unterrichtet hat. Er hat darauf ausweichend geantwortet. Ein Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die begangenen Straftaten scheint der Kläger immer noch nicht entwickelt zu haben. Seinen Antworten im Verhandlungstermin vom 4.4.2008 kann dies jedenfalls nicht entnommen werden. Wenn der Kläger davon ausging, er könne mit der (gefälschten) schriftlichen Erklärung belegen, dass die Geschädigte F. sein Handeln gebilligt habe, bestand aus seiner Sicht keine Gefahr einer Verurteilung. Den (der Wirklichkeit widersprechenden) Standpunkt, sein Handeln sei durch die "Genehmigungserklärung" der Frau F. gerechtfertigt, hat der Kläger auch während des gegen ihn geführten Strafverfahrens im zweiten Tatkomplex verfolgt. Unter diesen Umständen kann nicht vermutet werden, dass der Kläger, der sich in Bezug auf den zweiten Tatkomplex als unschuldig dargestellt hat, einem Rat der Beklagten, sich wegen des ersten Tatkomplexes verurteilen zu lassen, damit er keine Strafe wegen des zweiten Tatkomplexes riskiere, ohne Weiteres gefolgt wäre.

3.

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten und ein beratungsgemäßes Verhalten des Klägers unterstellen wollte, lässt sich nicht feststellen, dass die vom Kläger als zutreffend angesehene Beratung und sein daran ausgerichtetes prozessuales Verhalten die Verurteilung im zweiten Tatkomplex verhindert hätten. Die Vorstellung des Klägers, dass bei einer Verurteilung im ersten Tatkomplex zu einer geringen Geldstrafe das Verfahren zum zweiten Tatkomplex nicht innerhalb der Frist des § 154 Abs. 4 StPO wiederaufgenommen worden wäre, hat keine tatsächliche und rechtliche Grundlage. Sie setzt voraus, dass die seinerzeit zuständige Staatsanwältin pflichtwidrig gegen den Legalisationsgrundsatz in § 152 Abs. 2 StPO verstoßen und die dem zweiten Tatkomplex zugrunde liegenden schwerwiegenden Taten des Klägers bei einer Verurteilung des Klägers zu einer geringen Geldstrafe im ersten Tatkomplex nicht verfolgt hätte. Auf die gesetzliche Regelung zur vorläufigen Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 ZPO und zur Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäß § 154 Abs. 4 StPO kann sich der Kläger für die Richtigkeit seiner Auffassung nicht berufen. Im Gegenteil:

Die Staatsanwaltschaft kann ein vorläufig eingestellte Verfahren innerhalb der 3-Monats-Frist des § 154 Abs. 4 StPO jederzeit wiederaufnehmen. Soweit für eine Wiederaufnahme ein "sachlicher Grund" als erforderlich angesehen wird, bestand dieser bei den gegen den Kläger geführten Strafverfahren darin, dass die dem zweiten Tatkomplex zugrunde liegenden Straftaten bei zutreffender rechtlicher Bewertung deutlich schwerwiegender waren als der Tatvorwurf im ersten Tatkomplex. Zu bedenken ist insoweit, dass bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer möglicherweise fehlerhaften Beratung der Beklagten ein Schaden entstanden ist, nicht darauf abzustellen ist, wie die seinerzeit zuständige Staatsanwältin tatsächlich entschieden hätte. Das erkennende Gericht hat vielmehr aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren seinerzeit richtigerweise hätte ausgehen müssen (vgl. z.B. BGH in NJW 1993, 2799, 2801). Die seinerzeit richtige Entscheidung wäre aber - auch und gerade bei einer Verurteilung des Klägers (nur) zu einer Geldstrafe im ersten Tatkomplex - gewesen, das vorläufig eingestellte Verfahren zum zweiten Tatkomplex wieder aufzunehmen.

Die vorläufige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 ZPO hat bei richtiger Verfahrensweise nicht "automatisch" zur Folge, dass es bei einer Verurteilung wegen einer anderen Tat nicht wieder aufgenommen wird. Erforderlich ist vielmehr, den Ermittlungsstand im vorläufig eingestellten Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über eine mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens daraufhin zu überprüfen, ob es bei der vorläufigen Einstellung verbleiben kann. Diese Überprüfung hätte ergeben, dass in den der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom Amtsgericht Minden übersandten Unterlagen ein Vermerk der dort zuständigen Richterin enthalten war, aus dem sich ergibt, dass der damalige Interessenvertreter der Geschädigten F. mitgeteilt hatte, dass der Kläger aus einem von der Geschädigten ererbten Betrag in Höhe von 150.000,00 € einen Betrag in Höhe von 135.000,00 € für seinen Hausbau entnommen und darüber "nach einigen Verhandlungen" ein notarielles Schuldanerkenntnis unterzeichnet habe. Aus der Ermittlungsakte ergab sich daher bereits seinerzeit ein Hinweis auf eine schwerwiegende Straftat des Klägers. Dass gleichwohl zunächst eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO erfolgte, mag im Nachhinein Bedenken begegnen, weil es sich insoweit nicht um eine unwesentliche Nebenstraftat gehandelt haben kann. Diese Vorgehensweise kann nach den langjährigen Erfahrungen des erkennenden Richters möglicherweise eine Erklärung darin finden, dass die Ermittlungen zum ersten Tatkomplex abgeschlossen waren und sofort Anklage erhoben werden konnte, während im zweiten Tatkomplex noch weitere Ermittlungen erforderlich waren.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es allein auf die zutreffende rechtliche Würdigung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahme des zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens ankommt. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass das ursprünglich vorläufig eingestellte Verfahren wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten wieder aufgenommen werden musste. Darin liegt der sachliche Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens.

4.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass nicht der vom Kläger angenommene, tatsächlich aber nicht vorhandene Verstoß der Beklagten gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten, sondern allein der Kläger wegen der von ihm begangenen schwerwiegenden Straftaten für seine Haftsituation und die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schäden verantwortlich ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 09.12.2008
Az: 8 O 515/07


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