LAmtsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 29. Dezember 2004
Aktenzeichen: 2 Ta 453/04

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.06.2004 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Ausgangsrechtsstreit zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Weg erreichen könnte. Mit anderen Worten handelt mutwillig, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 34 m. w. N.; ebenso schon Beschluss der Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 - LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren nach der BRAGO insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (so schon Beschluss der 14. Beschwerdekammer vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442 sowie zuletzt Beschluss der Beschwerdekammer vom 08.12.2004 - 2 Ta 346/03 -).

Insoweit hätte auch im hier zu beurteilenden Fall insgesamt eine preisgünstigere Prozessführung ermöglicht werden können, wenn die Klägerin ihre im Ausgangsverfahren gestellten Anträge als Klageerweiterung im Verfahren 5 Ca 3969/03 oder 5 Ca 4079/03 gestellt hätte, wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Dass das Arbeitsgericht erst am 03.06.2004 über den bereits am 18.12.2003 gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass es sich bei der erneuten Klageerhebung statt einer möglichen Klageerweiterung um eine mutwillige Rechtsverfolgung handelt. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch darin, dass im Streitfall Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, vermindert um die im Verfahren 5 Ca 3969/03 aus der Staatskasse erstatteten 33,35 €. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 03.12.2004, wonach es eine Teilmutwilligkeit nicht gibt mit der Folge, dass für eine insgesamt mutwillige beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist.

Die sofortige Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gegen diesen Beschluss findet mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht statt.

Kinold






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 29.12.2004
Az: 2 Ta 453/04


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