Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. September 2015
Aktenzeichen: 57 C 10602/14

(AG Düsseldorf: Urteil v. 22.09.2015, Az.: 57 C 10602/14)

1. Derjenige, der sich auf die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO beruft, trägt die Beweislast für die der alsbaldigen Zustellung zu Grunde liegenden Tatsachen.

2. Von dem Grundsatz, dass die Klägerseite nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung die fortbestehende Richtigkeit der Anschrift des Beklagten zu prüfen (BGH NJW 1993, 2614) ist abzuweichen, wenn der letzte vorgerichtliche Kontakt mit dem Beklagten mehrere Jahre zurück liegt. Angesichts der Häufigkeit von Umzügen und der dann mangels zeitnahen Kontaktes fehlenden Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zu informieren, kann vom einem sorgfältigen Kläger vorab eine Überprüfung der Anschrift erwartet werden. Erfolgt dies nicht und kommt es dadurch zu Verzögerungen der Zustellung des Mahnbescheides, die einen Monat überschreiten (entsprechende Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO), greift die Rückwirkung des § 167 ZPO nicht mehr.

3. Hinsichtlich des Verbreitungsschadens ist der private Filesharer nicht bereichert, sodass insoweit kein Anspruch aus §§ 102a UrhG, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB besteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener ausschließlicher Nutzungsrechte, so auch des Rechtes hinsichtlich der Verbreitung über das Internet als "On Demand View" hinsichtlich des Filmwerkes "XXX". Mit Schreiben vom 07.06.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten ab. Dabei gab sie in dem Schreiben an, am 22.01.2010 um 17:51 Uhr sei eine Verbreitung des oben genannten Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk unter Verwendung der IP-Adresse ...#, die zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sein soll, erfolgt. Die Abmahnung ging beim Beklagten zu.

Die Klägerin behauptet,

die IP-Adresse sei im genannten Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen und dieser habe die Verbreitung durchgeführt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedenfalls mindestens 400 Euro, sowie Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist zunächst im Mahnverfahren gegen den Beklagten vorgegangen und hat am 03.12.2013 beim Mahngericht unter Verwendung der Anschrift aus der Abmahnung Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Dieser ist am 05.12.2013 erlassen worden, die Zustellung ist sodann nicht erfolgt, weil der Beklagte zwischenzeitlich etwa April 2013 umgezogen war. Über die Nichtzustellung sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2013 informiert worden. Am 20.01.2014 haben diese Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids unter der neuen Anschrift des Beklagten gestellt, sodann ist der Mahnbescheid am 23.01.2014 dem Beklagten zugestellt worden.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadenersatz und aus §97a UrhG a.F. auf Erstattung der Kosten der Abmahnung besteht, denn ein solcher Anspruch ist jedenfalls verjährt.

Die Regelverjährungsfrist beträgt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre zum Jahresende. Bei einer behaupteten Verbreitung in Januar 2010 und einem Abmahnschreiben von Juni 2010 verjähren also Ansprüche auf Schadenersatz und Kostenersatz zum Ende des Jahres 2013. Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wegen Zustellung des Mahnbescheids kommt erst am 23.01.2014 und somit außerhalb der Verjährungsfrist in Betracht. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeit der Antragstellung gemäß § 167 ZPO, deren Voraussetzungen die Klägerin als ihr günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen hat, findet nicht statt, weil die Zustellung nicht alsbald erfolgt ist. In entsprechender Anwendung von § 691 Abs. 2 ZPO ist eine Zustellung im Mahnverfahren noch dann als alsbald anzusehen, wenn die der Klägerin zuzurechnende Verzögerung nicht mehr als einen Monat beträgt (BGH NJW-RR 2006, 1436). Die zu berücksichtigende Verzögerung stellt dabei den Zeitraum zwischen der fiktiven Zustellung ohne Verzögerung und der tatsächlich erfolgten Zustellung dar (BGH BeckRS 2015, 13524). Nachdem bei Eingang des Antrags auf Neuzustellung am 20.01.2014 die Zustellung am 23.01.2014 erfolgt ist, wäre die Zustellung des am 05.12.2013 erlassenen Mahnbescheids bei Angabe der zutreffenden Anschrift des Beklagten am Montag, den 09.12.2013 zu erwarten gewesen. Gegenüber der tatsächlich erfolgten Zustellung am 23.01.2014 liegt damit eine relevante Verzögerung von mehr als einem Monat vor. Die Frist von einem Monat wäre im Übrigen auch dann überschritten, wenn man für den Fristbeginn abweichend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Nichtzustellung bei der Klägerin abstellen würde. Die entsprechende Mitteilung vom 13.12.2013 gilt gemäß § 270 S.2 ZPO als am Montag, den 16.12.2013 zugegangen. Diese Verzögerung beruht auch auf Nachlässigkeit der Klägerin. Der Grundsatz, dass ein Kläger nicht verpflichtet ist, vor Erhebung der Klage eine vorgerichtlich bekannte Anschrift nochmals auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen (BGH NJW 1993, 2614), gilt dann nicht, wenn vorgerichtlich für einen längeren Zeitraum eine schriftliche Kommunikation mit der Gegenseite nicht mehr erfolgt ist. Nachdem hier nach der Versendung der Abmahnung vom 07.06.2010, die bei Beantragung des Mahnbescheids mehr als drei Jahre zurücklag, keine außergerichtliche Kommunikation mit dem Beklagten mehr vorgetragen ist, hätte eine verständige Klägerin vor Erhebung der Klage eine Überprüfung der Anschrift vorgenommen, weil ein Umzug innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Jahren keineswegs ungewöhnlich ist (vgl. hierzu die statistischen Erhebungen, wonach in NRW sowohl 2013 als auch 2014 etwa 10% der Haushalte im jeweiligen Jahr umgezogen sind; http://de.statista.com/statistik/daten/studie/309765/umfrage/umzugsquotenachbundeslaendern/). Auch bestand für den Beklagten bei seinem Umzug im April 2013 keine Veranlassung, die Klägerin hierüber zu unterrichten, weil auch zu diesem Zeitpunkt der Zugang der Abmahnung bereits nahezu drei Jahre zurück lag und der Beklagte daher keine konkreten Anhaltspunkte mehr für eine zu erwartende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs hatte.

Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verbreitungsschadens aus §§ 812, 818 BGB, der gemäß § 852 S.2 BGB erst nach Ablauf von 10 Jahren verjährt, besteht nicht, weil der Beklagte aus einer etwaigen Verbreitung des Werkes über Filesharing entgegen LG Düsseldorf 12 S 28/14 nicht bereichert ist. In der Verbreitung, die bloße Nebenfolge des auf eigenen Erwerbs zum Zwecke des Endverbrauchs gerichteten Handelns ist, kann schon abstraktgenerell keine objektive Möglichkeit der Bereicherung erblickt werden, weil durch die Verbreitung über Filesharing nicht nur keine direkten Einnahmen erzielen können, sondern darüber hinaus sich auch nicht eine abstraktgenerelle Möglichkeit der Erlangung eines Marktvorteils ergibt, zumal gar kein auf einen Markt zielendes Handeln vorliegt, was auch Grund dafür ist, dass die Sachlage mit der dem "Bochumer Weihnachtsmarktfall" (BGH GRUR 2012, 715) zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist, denn hier liegt ein marktbezogenes Handeln vor und die abstraktgenerelle Möglichkeit der Erlangung einer Bereicherung besteht darin, dass ein Weihnachtsmarkt mit Musikdarbietung für Kunden attraktiver ist als einer solche ohne, weswegen die Aussicht auf höhere Standgebühren besteht. Selbst wenn man abweichend eine Bereicherung auch hinsichtlich der Verbreitung annimmt, muss jedenfalls eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB angenommen werden. Die allgemeine Erwägung, eine Entreicherung sei regelmäßig nicht möglich, weil es sich bei der angenommenen Bereicherung lediglich um eine abstrakte Rechenposition im Vermögen handele, kann bei einem auf privaten Konsum gerichteten Filesharer nicht überzeugen und führt zu unbilligen Ergebnissen, gerade weil schon im Ansatz keine Position vorliegt, die zur Vermögensmehrung objektiv auch nur irgendwie geeignet ist. Diese Überlegung stellt auch kein unzulässiges Abstellen auf eine subjektive Komponente der Bereicherung, also den individuellen Nutzen für den Einzelnen dar, vielmehr ist die fehlende Möglichkeit der Vermögensmehrung durch die Verbreitungshandlung dem Prozess des Filesharing schon objektiv und unabhängig von der Person des jeweiligen Filesharers immanent. Dies führt im Ergebnis dazu, dass mangels Verbleib irgendeiner Position im Vermögen des Filesharers dieser jedenfalls im Hinblick auf die Verbreitung entreichert ist (vgl. hierzu auch ausführlich und überzeugend Geier, NJW 2015, 1149 (1152) und bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 08980). Was das Ziehen einer Kopie des Werkes zur Eigennnutzung betrifft, so mag der Beklagte - unterstellt, er habe aus diesem Grund Filesharing betrieben - hierdurch gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert sein. Die Höhe dieser Bereicherung kann sich gemäß § 818 Abs. 1 BGB aber nur auf die übliche Lizenzgebühr für eine einzelne Kopie, also wenige Euro, beziehen. Letztlich hierauf aber ebenfalls nicht an, weil die Klägerin den bereicherungsrechtlichen Anspruch, der sich aus dem Ziehen einer Einzelkopie ergibt, nicht geltend macht. Aus der Anspruchsbegründung geht hervor, dass die Klägerin den Schaden ersetzt haben will, der auf der Verbreitung des Werkes beruht. Dies schließt zwar - auch ohne, dass die Klägerin dies ausdrücklich benennen muss - wegen der Pflicht des Gerichtes, über den Streitgegenstand von Amts wegen rechtlich umfassend zu entscheiden, auch etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche ein, jedoch nur solche, die ihre Grundlage in der Verbreitungshandlung haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Streitwert wird auf 955,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 22.09.2015
Az: 57 C 10602/14


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