Landgericht Augsburg:
Urteil vom 19. August 2011
Aktenzeichen: 3 HK O 2827/11, 3 HK O 2827/11

(LG Augsburg: Urteil v. 19.08.2011, Az.: 3 HK O 2827/11, 3 HK O 2827/11)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gasversorgungsmarkt, die Klägerin ist in Teilen von Hessen, die Beklagte unter anderem in Schwaben als Grundversorger tätig.

Die Klägerin bietet die Gaslieferung auch bundesweit an.

Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 23.8.2010, wegen der auf die Anlage B3 Bezug genommen wird, bestätigt durch das Urteil des OLG München vom 03.03.2011, wegen dem auf die Anlage B4 Bezug genommen wird, wurde die Klägerin wegen unerlaubter Werbung gegenüber den Kunden der Beklagten Ende Juli 2010 (wegen der Werbung wird auf die Anlage B2 Bezug genommen) zur Unterlassung verurteilt.

Die Klägerin hat am 24.3.2011 diesbezügliche eine Abschlusserklärung abgegeben (auf die Anlage B5 wird Bezug genommen).

Mit Werbeschrift vom 11.3.2011, wegen der auf die Anlage B6 Bezug genommen wird, hat sich die Klägerin erneut an die Kunden der Beklagten gerichtet.

In Folge der Werbung der Klägerin sind ca. 1000 Kunden der Beklagten zur Klägerin gewechselt.

Mit Wirkung zum 1.8.2011 hat die Klägerin ihre Preise im Versorgungsgebiet der Beklagten auf 6,34 ct/kWh erhöht und dies im Juli 2011 ihren Kunden mitgeteilt (auf die Anlage B7 wird Bezug genommen).

Die Kunden der Klägerin, die den Tarif "GasFix direkt" gewählt hatten (Vertragslaufzeit 12 Monate, Preisgarantie 12 Monate) und deren zwölfmonatige Preisgarantie noch nicht abgelaufen war, waren von der Preiserhöhung zum 1.8.2011 nicht betroffen.

Nach Kenntniserlangung von dieser Preiserhöhung durch die Klägerin versandte die Beklagte gezielt ein Werbeschreiben vom 27.6.2011 (insoweit wird auf die Anlagen Ast 2 und B13 Bezug genommen) an diejenigen Kunden, die zur Klägerin gewechselt hatten.

Die Tatsache, dass diese ehemaligen Kunden der Beklagten zur Klägerin gewechselt hatten, war der Beklagten dadurch bekannt geworden, dass im Rahmen des Wechselprozesses von einem Gasanbieter zum Anderen der neue Anbieter die Kündigung des alten Vertrages für den wechselnden Kunden durchführt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit dem Werbeschreiben vom 27.6.2011 gegen §§ 4; 28 Abs.1, Abs.3; 35 Abs.2, Abs.3 BDSG verstoßen, welche Marktverhaltensregeln im Sinn von § 4 Nr. UWG darstellten, in dem sie die Information, dass ihre ehemaligen Kunden zur Klägerin gewechselt waren, zu Werbezwecken verwendet hätte und im Rahmen der Nutzung einer Datenliste zwei Gruppenzugehörigkeitsmerkmale (ehemaliger Kunde, zur Klägerin gewechselt) verwendet habe.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen, weil sie mit dem Werbeschreiben vom 27.6.2011 gegenüber den Kunden, die beim Wechsel von der Beklagten zur Klägerin den GasFix Tarif gewählt hatten, den Eindruck erweckt habe, diese seien in jedem Fall von der Preiserhöhung zum 1.8.2011 betroffen, obwohl dies nur für solche GasFix-Kunden zugetroffen hat, deren zwölfmonatige Preisgarantie am 1.8.2011 noch nicht abgelaufen war.

Die Klägerin behauptet, dies träfe für die überwiegende Anzahl der Kunden zu, die beim Wechsel zur Klägerin den GasFix Tarif gewählt hätten, dies sei eine dreistellige Anzahl von Kunden gewesen.

Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, die Beklagte habe mit der Aussage "Wenn sie ebenfalls von einer Preiserhöhung betroffen sind, können sie ihre Mehrbelastung durch einen Wechsel zu Erdgas Schwaben abmildern" gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen, weil nicht alle der angeschriebenen Kunden durch einen Wechsel zur Beklagten die Preiserhöhung der Klägerin abmildern könnten, namentlich nicht Kunden mit einem Verbrauch von 20.000 kWh, die Werbung der Beklagten aber diesen Eindruck erwecke.

Die Klägerin behauptet insoweit, dass bei einem Verbrauch von 20.000 kWh der ab 1.8.2011 gültige Jahrespreis der Klägerin mit 1.268,00 € günstiger sei, als der der Beklagten mit 1.289,00 €.

Die Klägerin beantragt,

1. Der Beklagten wird aufgegeben, es ab sofort zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) ehemalige eigene Kunden zum Zwecke der Werbung anzuschreiben, wenn die Beklagte hierbei die Information nutzt, das diese Kunden zur Klägerin gewechselt sind und eine Einwilligung der angeschriebenen Verbraucher in die Nutzung dieser Information nicht vorliegt, insbesondere wenn dies wie aus Anlage A ersichtlich geschieht;

b) gegenüber Bestandskunden der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Werbung seit weniger als 12 Monaten Gas im Tarif "MAINGAU GasFix direkt" erhalten zu behaupten, der ab dem01.08.2011 in diesem Tarif gültige Arbeitspreis sei 6,34 ct/kWh, wenn dies wie in Anlage A geschieht;

c) zu behaupten, der von einer Preiserhöhung betroffene Kunde der Klägerin könne seine Mehrbelastung durch einen Wechsel zur Beklagten abmildern, wenn dies wie in Anlage A geschieht.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochenen Verbote wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG liege nicht vor. Die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes seien keine Marktverhaltensregeln im Sinne dieser Vorschrift.

Auch seien Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht verletzt. Die Nutzung der Daten für das Werbeschreiben sei gemäß § 28 BDSG zulässig gewesen. § 28 Abs. 3 S.3 BDSG erlaube für Eigenwerbung die Hinzuspeicherung von Daten zu den Listendaten des § 28 Abs.3 S.2 Nr.1 BDSG und deren Verknüpfung, sofern, was wie hier gemäß § 28 Abs.1 Nr.1 u. 2 BDSG der Fall sei, diese zulässiger Weise erhoben worden seien.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Werbeaussagen in dem Schreiben vom 27.6.2011 betreffend die Möglichkeit der Minderung der Mehrbelastung und den Umfang der Preiserhöhung seien nicht irreführend.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 4; 28 und 35 BDSG

1. Marktverhaltensregel im Sinn von § 4 Nr. 11 UWG

30Schutzzweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen.

Soweit dieses Recht durch das Bundesdatenschutzgesetz im Zusammenhang mit einer "geschäftlichen Handlung" im Sinn von " 2 Abs.1 Nr.1 UWG geschützt wird, liegt eine Marktverhaltensregel im Sinn von § 4 Nr. 11 UWG vor.

Die hier einschlägigen Regeln des § 28 BDSG, die den Umgang mit Kundendaten im Zusammenhang mit Eigenwerbung regeln, sind somit Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr.11 UWG. Die Regeln des § 35 BDSG, die den internen Umgang der verantwortlichen Stelle mit Daten betreffen, sind es nicht (Köhler/Bornkamm 29. Auflage 2011 RdNr.11.42 zu § 4 UWG; Pieper/Ohly/Sosnitza 5.Auflage 2010 RdNr.11.79 zu § 11 UWG).

2. Die Beklagte hat § 4 Abs.1 BDSG nicht verletzt.

Die Datennutzung, insbesondere auch den Wechsel der ehemaligen Kunden der Beklagten zur Klägerin betreffend, im Rahmen des Werbeschreibens vom 27.6.2011 war gemäß § 28 Abs.3 S.2 Nr.1; S.3 i.V.m. § 28 Abs.1. S.1 Nr.1 u.2 und § 28 Abs.3 S.6 UWG zulässig.

a)

35§ 28 Abs.3 BDSG ist eine abschließende Spezialregelung für die hier vorliegende Datennutzung zum Zwecke der Eigenwerbung (Gola/Schomerus 10. Auflage 2010 RdNr.442 zu § 28 BDSG).

Gemäß § 28 Abs.3 S.3 BDSG durfte die Beklagte die Information, dass Kunden, die bei der Beklagten gekündigt hatten, zur Klägerin gewechselt waren, zu den Listendaten gemäß § 28 Abs.3 S.2 BDSG hinzuspeichern.

aa)

Die für das "Hinzuspeichern" erforderliche Rechtsmäßigkeit der Erhebung der Information zu welchem Anbieter die kündigenden Kunden der Beklagten gewechselt waren, ergibt sich aus § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG.

Anders als das OLG Köln, das als Rechtsgrundlage für die Erhebung solcher Daten § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG a.F. mangels Zweckdienlichkeit für ein bestehendes Vertragsverhältnis ausschließt (OLG Köln 19.11.2010, 6 U 73/10 unter II.1 a) -1. c)aa) -Seite 7) und sich im Rahmen der Ausführungen zur neuen Rechtslage mit der Neufassung des § 28 Abs.1.S.1 Nr.1 BDSG nicht befasst (OLG Köln a.a.O. unter II 1.a)aa) Seite 10), sieht die Kammer in § 28 Abs.1. S.1 Nr. 1 BDSG der die Beendigung eines Vertragsverhältnisses ausdrücklich nennt, als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Information an.

Die Information, dass ein Kunde zur Klägerin gewechselt war, war zur Durchführung des Lieferantenwechsels erforderlich, sodass die Beklagten diese Information erheben und speichern durfte.

bb)

Der Hinzuspeicherung steht auch nicht entgegen, dass die zum Zwecke der Beendigung des Vertragsverhältnisses gespeicherten Daten gemäß § 35 Abs.2 S.2 Nr.3 BDSG zu löschen oder gemäß § 35 Abs.3 Nr.1 BDSG zu sperren gewesen wären.

Denn § 35 Abs.2 S.2 Nr.3 BDSG verlangt die Löschung nicht, wenn nach Wegfall des ursprünglichen Speicherungszweckes eine neue Legitimation für die Speicherung vorhanden ist (Gola/Schomerus a.a.O RdNr.13 zu § 35 BDSG).

Diese neue Legitimation ist im vorliegenden Fall die Verwendung gemäß § 28 Abs.3 BDSG.

Mangels Löschungsverpflichtung besteht auch keine Pflicht zur Sperrung.

cc)

Im Übrigen sieht die Kammer eine Rechtsgrundlage zur Hinzuspeicherung nicht nur in § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG sondern auch in § 28 Abs.1 S.1 Nr.2 BDSG.

Ein Hinzuspeichern gemäß § 28 Abs.3 S.3 BDSG ist nicht nur aufgrund einer Erhebung gemäß § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 und 3 zulässig, sondern jede rechtmäßige Erhebung kommt in Frage (BT-Drs. 16/12011 Seite 32: "Die Beschränkung auf das "Hinzuspeichern" stellt klar, dass die verantwortliche Stelle die weiteren Daten gestützt auf eine andere Befugnis rechtmäßig erhoben z.B. nach Abs.1 S.1 Nr.3, ..."; Gola/Schomerus a.a.O RdNr. 55 zu § 28 BDSG).

Die Kammer sieht, ohne dass es hierauf wegen der Ausführungen unter aa) zu § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG noch ankäme, auch die Voraussetzungen des § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG als gegeben an. Jedenfalls, wenn wie hier, Kunden im Grundversorgungsgebiet der Beklagten gezielt zum Zweck der Abwerbung von der Klägerin angesprochen wurden, besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, diejenigen Kunden, die daraufhin zur Klägerin gewechselt sind, ihrerseits gezielt anzusprechen.

Zur gebotenen Interessenabwägung wird im Zusammenhang mit § 28 Abs.3 BDSG Stellung genommen werden.

b)

Die Beklagte durfte gemäß § 28 Abs.3 S.2 Nr.1 BDSG zum Zwecke der Eigenwerbung auch mehrere ihrer vorhandenen Listendaten zur Gruppenbildung nutzen und so die zur Klägerin gewechselten Kunden gezielt ansprechen.

Entgegen der Auffassung des OLG Köln (OLG Köln a.a.O unter II.1.b) Seite 11/12) ist nach Ansicht der Kammer insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs.16/12011, Seite 32) die Verwendung mehrerer gruppenbezogener Merkmale zulässig: "Abs.3 S.3 soll es der verantwortlichen Stelle ermöglichen, einen eigenen Datenbestand, der direkt beim Betroffenen erhoben wurde, für Zwecke der Eigenwerbung oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung zu selektieren, um die bestehenden Kunden gezielter ansprechen zu können."

Hieraus ergibt sich, dass die Möglichkeit der Hinzuspeicherung gerade der gezielten Gruppenbildung unter Verwendung mehrerer Merkmale dienen soll.

Auch der Wortlaut des § 28 Abs.3 BDSG steht einer solchen Auslegung nicht im entgegen.

Eine unangemessene Ausuferung der Datensammlung und -verknüpfung ist nicht zu befürchten, weil das Hinzuspeichern und Verknüpfen beschränkt ist auf die Zwecke der Eigenwerbung, die betreffenden Daten rechtmäßig beim Betroffenen erhoben sein müssen, das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs.4 S.1 BDSG ausgeübt werden kann und stets die Abwägung gemäß § 28 Abs.3 S.6 BDSG zu erfolgen hat.

Im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (ASt7) sei darauf hingewiesen, dass dieser sich auf die Übermittlung von Daten bezieht.

c)

Die gemäß § 28 Abs.3 S.6 (und gemäß § 28 Abs.1 S.2 Nr.2) BDSG gebotene Interessenabwägung verbietet die Nutzung der Daten nicht.

Schutzwürdige Interessen der betroffenen Kunden, die der Nutzung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kammer kann eine "informationelle Unterlegenheit" der angeschriebenen Kunden nicht erkennen.

Der betroffene Kunden wird auch noch ein Jahr nach seinem Wechsel zur Klägerin wissen, wer sein alter und wer sein neuer Stromanbieter ist, und dass beide zum Zwecke des Anbieterwechsels direkt in Kontakt getreten waren.

Auch ist zu berücksichtigen, dass beim ehemaligen Kunden der Beklagten an der Information zu welchem Anbieter er gewechselt hatte, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber der Beklagten nicht erkennbar ist.

II.

§ 5 Abs.1 Nr. 2 UWG

Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 5 Abs.1 Nr.2 UWG verstoßen.

1. "GasFix direkt"-Kunden

Selbst wenn sich das Werbeschreiben der Beklagten (B13) auch an solche Kunden gerichtet haben sollte, die bei der Klägerin den GasFix direkt Tarif gewählt hatten und dessen zwölfmonatige Laufzeit noch nicht abgelaufen war, liegt eine irreführenden Preisangabe nicht vor.

Die Werbung ist nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die oben genannten Kunden irre zu führen.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass nach dem Verständnis der angesprochenen Kunden, die einen Vertrag mit noch laufender Festpreisbindung haben, diese aufgrund der Werbung nicht annehmen werden, sie seien von der Preiserhöhung zum 1.8.2011 betroffen.

Der Kunde weiß, welchen Vertrag er abgeschlossen hat und er weiß auch, dass vereinbarte Preise und Laufzeiten nicht vom Gasanbieter einseitig abgeändert werden können. Also wird er die Aussage: " Der aktuell gültige Arbeitspreis der MAINGAU Energie GmbH beträgt 6,34 ct/kWh." nicht dahingehend verstehen, dass dieser Preis für seinen individuellen Vertrag gilt, sondern dahingehend, dass die Klägerin nur soweit es ihr möglich ist, wie beim laufenden Festpreisvertrag nicht, ab dem 1.8.2011 die erhöhten Preise verlangt.

2. Höhere Preise der Beklagten bei 20.000 kWh

Eine irreführende Angabe liegt insoweit nicht vor.

Die Beklagte hat mit der Anlage B13 das vollständige Werbeschreiben vom 27.6.2011 vorgelegt. Die Klägerin hat den Inhalt nicht bestritten.

Aus Ziffer 6 des dem Schreiben beiliegenden "Auftrag zur Lieferung von Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt" ergibt sich, dass auch die Startprämie allen Kunden, somit auch den Kunden mit einem Verbrauch von 20.000 kWh angeboten wird. Damit beträgt der bei der Beklagten mögliche Preis für das erste Jahr 1.209,00 €:

Schwaben preis bonus M mit Treuerabatt: 5,831 ct/kWh bei 20.000 kWh: 1.166,20 €Servicepauschale p.a.:142,80 €./. Startprämie:100,00 €insgesamt:1.209,00 €Der Preis der Klägerin beträgt bei 20.000 kWh 6,34 ct x 20.000 = 1.268,00 €, somit wie von der Beklagten zutreffend behauptet, mehr.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Augsburg:
Urteil v. 19.08.2011
Az: 3 HK O 2827/11, 3 HK O 2827/11


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