Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juni 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 247/99

(BPatG: Beschluss v. 20.06.2000, Az.: 24 W (pat) 247/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung

"Duo-Aktiv Tabs"

für die Waren

"Geschirr-Reiniger-Tabletten".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung aus denselben Rechtsgründen den Erfolg versagt. Sie hat dazu ausgeführt, im Hinblick auf die beanspruchte Warengruppe erschöpfe sich die angemeldete Marke in einem Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Ware.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem (sinngemäßen) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle gemäß § 37 Abs 1 MarkenG die Anmeldung der Marke "Duo-Aktiv-Tabs" für die beanspruchten "Geschirr-Reiniger-Tabletten" zurückgewiesen hat. Die angemeldete Wortkombination ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt für die genannten Waren jegliche Unterscheidungskraft.

Der Wortkombination "Duo-Aktiv-Tabs" kann für die beanspruchten "Geschirr-Reiniger-Tabletten" ohne weiteres ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt im Sinne einer Aussage über Wirkung und Beschaffenheit der Waren zugeordnet werden. "Duo-Aktiv-Tabs" bedeutet soviel wie "doppelt hoch wirksame Tabs".

Das Grundwort "Tabs" als Pluralform von "Tab" ist seit mehreren Jahren im deutschen Geschäftsverkehr als Ausdruck für gepreßtes Pulver in Tablettenform in Gebrauch, insbesondere auch als Darreichungs- und Dosierungsform für Geschirrspülmittel (vgl auch HABM Mitt 1999; 471, 473 "TABS (viereckig, rot/weiß)"). Das dem Grundwort vorangestellte "Aktiv" bedeutet als warenbezügliches Eigenschaftsversprechen "hoch (gut, in besonderer Weise) wirksam" (vgl dazu auch die beiden Begriffe "Aktivkohle", "Aktivstoff"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl, Bd 1, S 134 f; Rothfuss, Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl, S 14; BPatG GRUR 1996, 489 "Hautactiv"). "Duo" stellt schließlich ein in die deutsche Sprache eingegangenes Fremdwort mit Zahlcharakter dar, das auch für das Allgemeinpublikum ohne weiteres als Hinweis auf Zweiheit bzw Doppelfunktion verständlich ist. Nachdem der Wortkombination "Duo-Aktiv-Tabs" auch mit der gewählten und allgemein üblichen Bindestrichverknüpfung jegliche Unterscheidungskraft fehlt, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts. Hierzu kann auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Juli 1999 - 24 W (pat) 5/95 "3 Phasen Tabs" sowie des 29. Senats vom 1. März 2000 - 29 W (pat) 100/99 "TURBO TABS" Bezug genommen werden, die der Anmelderin zur Kenntnis gebracht worden sind, ohne daß sich diese dazu geäußert hat.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmittbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.06.2000
Az: 24 W (pat) 247/99


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