Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 3. November 2010
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 15/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 03.11.2010, Az.: VI-U (Kart) 15/10)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 2009 ver-kündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klä-gers werden auf jeweils 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist der Dachverband der Deutschen Zeitschriftenverleger. Ihm gehören über 7 regionale Mitgliedsverbände insgesamt rund 400 Verlage (fortan auch: kurz als Verbandsmitglieder oder Mitgliedsunternehmen bezeichnet) an, die zusammen mehr als 3.000 Zeitschriften herausgeben. Zum Verbandszweck enthält die Satzung in § 1 Nr. 2 die folgende Regelung:

"Der V. (lies: Kläger) hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen, kulturellen und beruflichen Interessen der Zeitschriftenverleger zu wahren und zu fördern und seine Mitgliedsverbände bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen.

Zu den Aufgaben des Verbandes gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften im Namen und mit Zustimmung seiner Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 TVG (Tarifvertragsgesetz).

Der V. und seine Mitgliedsverbände wirken zum Wohle der Branche zusammen und verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das überwiegende gemeinsame Interesse nachhaltig beeinträchtigt."

Einige Mitgliedsunternehmen, die gedruckte Fernsehzeitungen herausgeben, sind auch Betreiber sogenannter Elektronischer Programmführer (im Folgenden: EPG). Der Inhalt eines EPG ist mit demjenigen einer gedruckten Fernsehzeitung identisch. Er umfasst Informationen über die Sendefolge der einzelnen Programme eines Fernsehsenders unter Angabe der Sendezeiten sowie Basisdaten, die aus dem Titel der Sendung, dem Produktionsland und -jahr, dem Regisseur und den Hauptdarstellern bestehen. Zudem werden Bilder, die Szenen aus den Sendungen zeigen, dargestellt und Beschreibungen der Sendeinhalte übermittelt. Teilweise werden darüber hinaus Archivbilder gezeigt, die in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Sendung stehen. Der Zuschauer kann die EPG über das Internet abrufen oder mit Hilfe eines Satellitenempfänger bzw. eines Zusatzgerätes (Settop-Box) im Fernsehgerät empfangen und sichtbar machen.

Die Fernsehsender stellen die für einen EPG benötigten Informationen in Presseportalen bereit. Um eine Freigabe dieser Portale zu erhalten, müssen zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Sie räumen den Verlagen zwar die Möglichkeit einer kostenlosen Nutzung der bereitgestellten Informationen für den Printbereich ein, enthalten zugleich aber ein Verwendungsverbot für EPG.

Die Beklagte - ein nach Freigabe durch die Europäische Kommission im Jahre 2002 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen der Rundfunkunternehmen P. M. AG und R. T. GmbH - ist eine Verwertungsgesellschaft. Ihre Aufgabe ist es, Urheber- und Leistungsschutzrechte - insbesondere Kabelweitersenderechte - von Medienunternehmen wahrzunehmen und die erzielten Einnahmen an die Berechtigten zu verteilen. In diesem Rahmen hat sie am 4. November 2005 den Tarif "V. M. EPG" im Bundesanzeiger veröffentlicht sowie im August 2007 eine geänderte Tariffassung bekannt gegeben. Im Jahr 2008 hat die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Nutzung von Programminformationen für EPG angeboten. Die dazu geführten Verhandlungen blieben erfolglos, weil der Kläger den Abschluss eines Gesamtvertrages abgelehnt hat.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für vier seiner Verbandsmitglieder - nämlich der "A. S. AG", der "G. V. GmbH", der "H. B. V. KG" und der "T. S. V. GmbH" - die Feststellung, dass aus der öffentlichen Zugänglichmachung von näher beschriebenem Bild- und Wortmaterial im Einzelnen benannter Fernsehsender zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in EPG keine Ansprüche der Beklagten auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung über Gewinn, Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung einschließlich der Herkunft und des Vertriebsweges der Vervielfältigungsstücke, Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke bestehen. Gestützt auf das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot hat er darüber hinaus hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der "A. S. AG", der "G. V. GmbH & Co. KG", der "H. B. V. KG" und der "T. S. V. GmbH" jeweils eine kostenlose Lizenz für die Verwendung des in Rede stehenden Bild- und Wortmaterials zum Zweck der Ankündigung und Bewertung von Fernsehprogrammen in EPG zu erteilen, wie sie den Redaktionen der deutschen Programmzeitschriften und der deutschen Zeitungen üblicherweise zum Zweck der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in deren Druckwerken erteilt wird.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Der Kläger besitze ein eigenes schutzwürdiges Interesse, die streitbefangenen Ansprüche seiner vier Mitgliedsunternehmen gerichtlich geltend zu machen. Denn wenn er gemäß § 12 UrhWahrnG im Interesse (sämtlicher oder auch nur einiger) seiner Mitglieder mit der Beklagten als Verwertungsgesellschaft einen Gesamtvertrag abschließen könne, müsse er auch die Möglichkeit haben, gerichtlich klären zu lassen, ob er deshalb nicht in Verhandlungen eintreten müsse, weil keine Vergütungspflicht bestehe und der Abschluss eines Gesamtvertrages von vornherein ausscheide. Der Zulässigkeit der Klage stehe ebenso wenig entgegen, dass ein Schiedsverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UrhWahrnG nicht durchgeführt worden sei. Ein Schiedsstellenverfahren sei nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWahrnG ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil keine Tarifstreitigkeit im eigentlichen Sinne vorliege. Zur Überprüfung stehe die Rechtsansicht des Klägers, dass die streitbefangenen Nutzungshandlungen nach § 50 UrhG (vergütungs-)frei seien. Dies sei eine reine Rechtsfrage, die von der Schiedsstelle nicht beantwortet werden könne.

Die Klage sei mit dem Hauptantrag auch begründet. Zwar könnten die Programminformationen für die EPG nicht nach § 50 UrhG frei genutzt werden. Der Beklagten fehle aber die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche. Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten für EPGs sei nämlich seinerzeit nicht bei der Europäischen Kommission als ein Tätigkeitsfeld der Beklagten angemeldet worden, weshalb sich auch die Freigabeentscheidung der Kommission hierauf nicht erstrecken könne. Die Übertragung der diesbezüglichen Nutzungsrechte auf die Beklagte stelle sich deshalb als ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot des Art. 7 Abs. 1 und 4 FKVO dar, der zur Nichtigkeit der betreffenden Übertragungsakte führe. Der Hilfsantrag sei demgegenüber unbegründet, weil es an einer Diskriminierung der EPG-Verlage gegenüber den Herausgebern von Fernsehzeitschriften fehle. Eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung scheide schon deshalb aus, weil der Beklagten ausschließlich die Verwertungsrechte in Bezug auf die Nutzung der Programminformationen für EPG übertragen worden seien.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - beim Oberlandesgericht Köln eingelegten und von dort an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesenen - Berufung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend legt sie ein Schreiben der Europäischen Kommission zur Reichweite der seinerzeitigen Freigabeentscheidung sowie zur Berechtigung des Landgerichts vor, jene Frage ohne Beteiligung der Kommission zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unzulässig, weil sie beim Oberlandesgericht Köln als dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Berufungsgericht und nicht beim Kartell-Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt worden sei. Im Übrigen verteidigt er das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Berufung im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Verwerfung der Klage.

A. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufungsfrist durch Einlegung ihres Rechtsmittels beim Oberlandesgericht Köln gewahrt. Denn die Berufung gegen das Urteil eines Kartell-Landgerichts, das im Bezirk eines Nichtkartell-Oberlandesgerichts liegt, kann fristwahrend immer auch bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden; jenes hat den Kartellrechtsstreit auf Antrag an das zuständige Kartell-Oberlandesgericht zu verweisen.

1. Das ist in der kartellrechtlichen Literatur anerkannt (Bornkamm in Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl., § 91 Rn. 19 sowie § 93 Rn. 6; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB, 4. Aufl., § 93 Rn. 7; Bechtold, Kartellgesetz, 5. Aufl., § 91 Rn. 3; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., § 93 Rn. 7; Bumiller in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 60 Rn. 21 f.; Pfeiffer in Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht), Band 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 93 Rn. 4; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 281 Rn. 4) und entspricht überdies der ständigen (vgl. zuletzt die Verfahren: IV-U(Kart) 15/09, IV-U(Kart) 10/08; VI-U(Kart) 30/07; VI-U(Kart) 29/07; VI-U(Kart) 22/06) und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen (vgl. zuletzt das Verfahren VI-U(Kart) 30/07, beim BGH geführt unter KZR 37/08) Senatspraxis.

Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 6. Kartellrechtsnovelle hat die höchstrichterliche Judikatur überdies ausdrücklich angenommen, dass die Berufungsfrist stets durch die Einlegung des Rechtsmittels bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht gewahrt wird, auch wenn über die Berufung das von diesem verschiedene Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden habe (BGH, WuW/E BGH 1553 - Pankreaplex; WuW/E BGH 873 - Kugelschreiber). Begründet hat der Bundesgerichtshof diesen Standpunkt mit den Schwierigkeiten für den Rechtsmittelkläger, den rechtlichen Charakter der Rechtsstreitigkeit und den sich daraus ergebenden Instanzenzug sicher beurteilen zu können. Die Frage, ob es sich im Einzelfall um eine Kartellstreitigkeit handele, werde nicht selten übersehen und sei überdies vielfach schwierig zu beantworten, so dass nicht selten Unsicherheit über das Vorliegen einer Kartellstreitsache bestehe. Außerdem müsse - so hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt - die Absicht des Gesetzgebers bedacht werden, die Kartellsachen bestimmten (spezialisierten) Spruchkörpern zuzuweisen. Diesem Regelungsziel laufe es zuwider, wenn schon die Voraussetzungen für die Einlegung der Berufung an zu strenge Voraussetzungen geknüpft würden. Die dargestellten Erwägungen sind zwar zu der seinerzeit geltenden Rechtslage ergangen, bei der ausschließlich anhand formaler Kriterien (z.B. der Bezeichnung als Kartellsache im Urteilskopf, der Verwendung eines Kartell-Aktenzeichens oder der Erörterung kartellrechtlicher Ansprüche oder Einwendungen in den Entscheidungsgründen) über das Vorliegen einer Kartellstreitsache zu befinden war. Sie haben ihre Rechtfertigung und sachliche Gültigkeit aber uneingeschränkt auch für die mit der 6. GWB-Novelle eingeführte materielle Anknüpfung. Denn diese ist tendenziell sogar mit noch größeren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten verbunden als die bis dahin geltende formale Betrachtung (ebenso: Bornkamm, a.a.O. § 93 Rn. 6; Bumiller, a.a.O. § 60 Rn. 21 a.E.). Auf die Frage, wie schwierig die Feststellung der Berufungszuständigkeit im konkreten Einzelfall ist oder ob überhaupt ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer kartellrechtlichen Streitigkeit bestehen, kommt es nicht an (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O. § 93 Rn. 7; Bumiller, a.a.O. § 60 Rn. 21).

2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG (MDR 2010, 342) rechtfertigen sich - anders als der Kläger meint - keine gegenteiligen Schlüsse. Nach der zitierten Entscheidung kann die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständigen Rechtsmittelgericht eingelegt werden; eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Zur Begründung verweist der 5. Zivilsenat ausdrücklich auf die dargestellte Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zur fristwahrenden Rechtsmitteleinlegung bei dem an sich funktionell unzuständigen Berufungsgericht und führt dazu aus: Die Beantwortung der Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliege, bereite zwar in aller Regel keine Schwierigkeiten. Anders verhalte es sich dagegen, wenn die Reichweite der genannten Vorschriften für bestimmte Fallgruppen höchstrichterlich noch nicht geklärt sei und man mit guten Gründen darüber streiten könne, ob eine Rechtssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliege oder nicht. In diesen Fällen müsse dem Rechtsmittelkläger - ebenso wie dem Berufungskläger in einem Kartellrechtsstreit - die Möglichkeit zugestanden werden, sein Rechtsmittel verbunden mit einem Hilfs-Verweisungsantrag beim allgemeinen Rechtsmittelgericht einzulegen. Die Entscheidung liegt damit ganz auf der Linie der kartellgerichtlichen Rechtsprechung zur fristwahrenden Rechtsmitteleinlegung bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht. Sie spricht bei richtigem Verständnis deshalb nicht gegen - sondern gerade für - den hier vertretenen Standpunkt.

B. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig und deshalb ohne Sachprüfung zu verwerfen. Die Unzulässigkeit der Klage resultiert daraus, dass der Kläger kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung besitzt.

1. Der Kläger verfolgt mit seiner negativen Feststellungsklage keine eigenen Rechte. Er klagt ausschließlich in gewillkürter Prozessstandschaft für vier seiner Mitgliedsverlage, deren Rechte er geltend macht. Die dazu erforderliche Ermächtigung der "A. S. AG", der "G. V. GmbH", der "H. B. V. KG" und der "T. S. V. GmbH" liegt vor (Anlagen K 4 bis K 7). Sie ist - ungeachtet der Frage, ob die eingeklagten Ansprüche abtretbar sind - auch wirksam erteilt worden (vgl. BGH, NJW 2002, 896 Rn. 25 - SPIEGEL-CD-ROM).

2. Es fehlt indes an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des klagenden Verbands, die streitbefangenen fremden Rechte gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. dazu: BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 54 - Haus & Grund III m.w.N.).

a) Der Kläger kann ein eigenes schutzwürdiges Rechtsverfolgungsinteresse nicht aus seinem Verbandszweck herleiten. Mit der Prozessführung überschreitet er seinen satzungsmäßig festgelegten Aufgabenkreis.

aa) § 1 Nr. 2 der Statuten begrenzt den Verbandszweck - und damit zugleich auch den Aufgabenbereich des Klägers - auf die Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Die zitierte Satzungsbestimmung spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von den "gemeinsamen wirtschaftlichen, kulturellen und beruflichen Interessen der Zeitschriftenverleger (Unterstreichung hinzugefügt)" sowie davon, dass der Kläger und seine Mitgliedsverbände "zum Wohle der Branche zusammen(wirken) und (sich) verpflichten, alles zu unterlassen, was das überwiegende gemeinsame Interesse nachhaltig beeinträchtigt (Unterstreichungen hinzugefügt)". Um die Wahrnehmung solcher gemeinsamer Belange der verbandsangehörigen etwa 400 Zeitschriftenverleger geht es im vorliegenden Prozess nicht. Der Kläger macht im Prozess lediglich die Rechte von vier Mitgliedsverlagen geltend und er räumt ein, dass aktuell nur weitere fünf seiner Verbandsmitglieder Internet-EPG anbieten und infolge dessen ebenfalls von der streitbefangenen Problematik berührt werden (Seite 11 f. der Replik vom 11. November 2008, GA 246 f.). Nach Kopfteilen geht es im Rechtsstreit somit um die Interessen von bloß 2 % der angeschlossenen Zeitschriftenverleger. Von der Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

(1) Zu Unrecht meint der Kläger, dem wiedergegebenen Inhalt der Satzung komme keine einschränkende Bedeutung zu, weil es im Wesen eines jeden Verbandes liege, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu verfolgen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass sich der Verbandszweck eines Berufs- oder Unternehmensverbandes nicht zwangsläufig auf die Wahrnehmung gemeinsamer Belange seiner Mitglieder beschränken muss. Die Statuten können dem Verband ohne weiteres auch die Aufgabe zuweisen, sich für die Interessen nur einzelner Verbandsmitglieder einzusetzen. Ein solcher Verbandszweck ist schon auf erste Sicht rechtlich jedenfalls insoweit unbedenklich, wie durch die Förderung der Einzelinteressen nicht zugleich den Belangen anderer Mitglieder zuwider gehandelt wird. Welcher Aufgabenkreis in der Satzung letztlich festgelegt wird, mag beispielsweise von der Mitgliederstruktur des Verbandes abhängen. Ein homogener Mitgliederbestand könnte dafür sprechen, den Verbandszweck weit - d.h. unter Einschluss einer Förderung der Belange einzelner Mitglieder - zu fassen. Ein heterogener Mitgliederbestand mag es demgegenüber nahelegen, den Aufgabenbereich des Verbandes auf die Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund findet sich die in Rede stehende Beschränkung des Verbandszwecks auf die gemeinsamen Mitgliederinteressen keineswegs in allen Verbandsstatuten. Wie dem Senat aus dem Kartellverwaltungsverfahren VI - Kart 5/10 (V) bekannt ist (und mit den Parteien im Termin am 8. September 2010 und erneut in der Verhandlung am 22. September 2010 erörtert wurde), gilt dies zum Beispiel für den "B. D… e.V.”. Dessen Satzung enthält lediglich die Formulierung, dass der Verband die "ideellen, wirtschaftlichen, wirtschafts- und medienpolitischen Interessen seiner Mitglieder" wahrzunehmen hat. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Verbandsautonomie demgegenüber dafür entschieden, den Verbandszweck auf die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Zeitschriftenverleger zu beschränken. Bis zu einer Änderung seiner Statuten ist er daran gebunden. Eine nicht justiziable Einschätzungsprärogative, ob im Einzelfall die gemeinsamen Belange verfolgt werden, besitzt der Kläger - anders als er meint - nicht. Die Frage, ob die zur Beurteilung stehende Klage die gemeinsamen Interessen der Zeitschriftenverleger fördert und deshalb vom Verbandszweck gedeckt ist, so dass zulässigerweise in gewillkürter Prozessstandschaft geklagt werden kann, unterliegt vielmehr der vollen gerichtlichen Überprüfung. Denn es handelt sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung (vgl. nur: Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., Vor § 50 Rn. 47 a m.w.N.).

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für die Zulässigkeit seiner Klage auf die BGH-Entscheidung zum Schlagwort SPIEGEL-CD-ROM (NJW 2002, 896 Rn. 25). Aus ihr ist nicht herzuleiten, dass die Geltendmachung von Ansprüchen der in Rede stehenden Art ohne Rücksicht auf den Satzungsinhalt stets zu den Aufgaben eines Berufs- oder Unternehmensverbands gehöre. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgesprochen, dass bei einem Berufsverband ohne weiteres - "und ohne dass Feststellungen zum Satzungszweck getroffen sind" - davon auszugehen sei, dass die gerichtliche Geltendmachung von Urheberrechten für einen Teil der ihm angeschlossenen Berufsfotografen zu seinen Verbandsaufgaben gehöre. Aus dieser Urteilspassage kann nicht weitergehend gefolgert werden, dass ein dahingehender Verbandszweck gegen den eindeutigen Satzungsinhalt angenommen werden darf. Eine solche Vorgehensweise wäre willkürlich und das auf dieser Grundlage ergehende Urteil tatsachenwidrig.

bb) Es ist nicht festzustellen, dass die anhängige Klage dem gemeinsamen Interesse der Verbandsmitglieder des Klägers dient.

(1) Der Kläger macht dazu geltend, dass "auf absehbare Zeit" alle Verbandsmitglieder von der streitbefangenen Vergütungspflicht für Programminformationen betroffen sein werden. Insbesondere aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung seien Verlage darauf angewiesen, nicht nur die bereits bestehenden Publikationen in den Online-Bereich zu übertragen, sondern das eigene Informationsangebot zu erweitern. Service-Module wie das TV-Programm würden deshalb "über kurz oder lang" zum Standard-Inventar "der meisten" Informationsportale im Internet gehören. So habe beispielsweise die F. ihr Printangebot, in dem sie nur das tägliche Fernsehprogramm abdrucke, auf das Internet ausgeweitet und stelle dort sogar das Programm der gesamten laufenden und der folgenden Woche dar. "Mittelfristig" werde sich für alle Verbandsunternehmen die Notwendigkeit ergeben, einen EPG in den eigenen Internetauftritt zu integrieren. Mit der vorliegenden Klage gehe es deshalb auch darum, zugunsten aller Mitgliedsunternehmen diese unternehmerische Entscheidungsfreiheit für die Zukunft zu wahren.

(1.1) Mit diesen Ausführungen ist - wie der Senat im Verhandlungstermin am 8. September 2010 näher erläutert hat (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift, GA 1507) - nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Kläger mit seiner Klage die Belange aller (oder zumindest der allermeisten) Verbandsmitglieder wahrnimmt. Voraussetzung wäre, dass der genannte Mitgliederkreis bereits gegenwärtig von der streitgegenständlichen Rechtsproblematik betroffen ist. Eine solche Betroffenheit wiederum setzt voraus, dass von allen (oder zumindest von den allermeisten) Verbandsmitgliedern entweder derzeit schon ein eigener EPG geplant wird oder diesbezügliche Planungen konkret vorbereitet werden oder zumindest aktuell bereits die Herausgabe eines EPG ernsthaft in Erwägung gezogen wird und diesbezügliche Überlegungen angestellt werden. Das behauptet der Kläger indes selbst nicht und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es fehlt jedweder Anhaltspunkt, dass über die neun Verbandsunternehmen, die einen EPG anbieten, auch nur ein einziges weiteres Mitgliedsunternehmen zumindest über eine dahingehende Ausweitung seines Leistungsangebots nachdenkt. Dass - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2010 nachgetragen hat - mittlerweile auch der A. unter der Rubrik "TV-Tipps" einen themenbezogenen EPG anbietet, spielt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rolle, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der betreffende Verlag verbandsangehörig ist.

(1.2) Es lässt sich nicht feststellen, dass sich in naher Zukunft zwangsläufig alle (oder nahezu alle) Mitgliedsunternehmens des Klägers mit den Streitfragen des Prozesses befassen müssen, weil sie für die Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen EPG werden anbieten müssen. Dazu fehlt - worauf der Senat im Termin am 8. September 2010 mit den nachstehenden Erwägungen gleichfalls hingewiesen hat - schon im Ansatz nachvollziehbarer Sachvortrag des Klägers. Es wird bereits nicht dargelegt, wie viele Verbandsmitglieder überhaupt nach dem Inhalt und Zuschnitt der von ihnen verlegten Presseerzeugnisse das Angebot eines EPG vernünftigerweise erwägen könnten, weil sie entweder in einem ihrer Zeitschriften schon aktuell einen gedruckten Programmführer aufgenommen haben oder sie dies nach der Ausrichtung ihrer Zeitschriften zumindest in Betracht ziehen könnten. So liegt es beispielsweise für Unternehmen, die Lifestyle-Magazine, Fachzeitschriften jedweder Art (etwa zu den Themen Sport, Automobile, Computer, Hobbies, Tiere und Natur) oder monatlich erscheinende Druckerzeugnisse verlegen, von vornherein fern, den Leser auch über das Fernsehprogramm zu informieren. In Bezug auf die verbleibenden Mitgliedsunternehmen, für die eine Programmübersicht als Bestandteil der verlegten Zeitschrift in Betracht kommen könnten, fehlt überdies konkreter Sachvortrag, welche Verbandsunternehmen für welche ihrer Presseerzeugnisse in absehbarer Zeit einen EPG in Erwägung ziehen sollen. Der pauschale Hinweis des Klägers auf die fortschreitende Digitalisierung in der Verlagsbranche genügt den Anforderungen an einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) ersichtlich nicht. Das gilt umso mehr, als der Trend zur Online-Ausgabe in der Zeitungs- und Zeitschriftenbranche schon seit Jahren zu beobachten ist. Dieser Umstand macht erst recht einen auf Tatsachen gestützten, greifbaren Vortrag erforderlich, welche Verbandsmitglieder aufgrund welcher konkreten Erwägungen für welche ihrer Zeitschriften in naher Zukunft einen EPG sollen anbieten müssen, um konkurrenzfähig zu bleiben.

(2) Die Klageerhebung liegt auch nicht deshalb im gemeinsamen Interesse der Verbandsmitglieder, weil es sich - wie erstmals im Anschluss an die Senatssitzung vom 8. September 2010 geltend gemacht wird - um ein Grundsatzverfahren handele, von dem mehr oder weniger jeder verbandsangeschlossener Zeitschriftenverleger deshalb profitieren werde, weil auch ihn betreffende Rechtsfragen beantwortet würden.

(2.1) Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die Erwartung seiner Verbandsmitglieder, dass im Rahmen des Klageverfahrens grundsätzliche Feststellungen zu der Frage getroffen werden, in welchem Umfang Zeitschriftenverleger Teile oder Auszüge urheberrechtlich geschützter Werke für eine Berichterstattung über diese Werke frei, d.h. ohne Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne eine Vergütungspflicht, verwenden dürfen. Insoweit habe der Prozessausgang auch Bedeutung für andere Publikationen als Programmzeitschriften. Überdies sei zu besorgen, dass im Falle eines Prozesserfolges der Beklagten andere Rechteinhaber vergleichbare Ansprüche auch gegenüber Verlegern anderer Zeitschriftenformate (z.B. von Special Interest Titeln) machen werden. Zu rechnen sei des Weiteren damit, dass das Verhalten der Beklagten auch bei anderen Rechteinhabern Schule machen werde, so dass alle Zeitschriftenverleger auch mit einer Inanspruchnahme durch andere Rechteinhaber rechnen müssten.

Mit diesen Ausführungen ist nicht dargelegt, dass der vorliegende Prozess die gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder des Klägers berührt.

(a) Es wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen, dass die Beantwortung der im Rechtsstreit anstehenden urheberrechtlichen Fragen zugleich die Rechtslage auch in Bezug auf andere Erzeugnisse der Zeitschriftenverleger oder andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Werksteile klären könnte. Auf das Erfordernis einer hinreichenden Präjudizwirkung ist der Kläger in der Verhandlung vom 22. September 2010 hingewiesen worden (Seite 2 der Sitzungsniederschrift, GA 1681).

(aa) Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass aus der öffentlichen Zugänglichmachung von näher beschriebenem Bild- und Wortmaterial zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in EPG keine urheberrechtlichen Ansprüche der Beklagten resultieren. In tatsächlicher Hinsicht geht es dabei (1) um die Verwendung von MAZ- und Standbildern aus der jeweils angekündigten Sendung sowie von solchen Bildern, die die Fernsehunternehmen den Redaktionen der deutschen Programmzeitschriften und Zeitungen speziell für die Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in ihren Printmedien überlassen haben, (2) ferner um die Mitteilung der Sendefolgen und Basisdaten der angekündigten Fernsehsendung (Titel, Zeitpunkt und Dauer der Sendung, Sender, Produktionsland, Produktionsjahr, Regisseur, Hauptdarsteller), (3) darüber hinaus um die Verwendung von Kurzbeschreibungen des Inhalts einer Sendung und (4) schließlich um die Wiedergabe längerer Inhaltsbeschreibungen, die die Fernsehunternehmen den Redaktionen der deutschen Programmzeitschriften und Zeitungen speziell für die Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in ihren Printmedien überlassen haben. Urheberrechtlich ist zunächst darüber zu befinden, ob die in Rede stehenden Bilder und Informationen rechtlichen Schutz genießen. Die Schutzfähigkeit der Licht- und Archivbilder ergibt sich dabei unmittelbar aus § 72 UrhG. Hinsichtlich der Sendefolge, der Basisdaten und der (kurzen bzw. längeren) Inhaltsbeschreibungen kommt es darauf an, ob es sich um geschützte Sprachwerke mit einer hinreichenden Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG handelt. Soweit ein Urheberrechtsschutz bestehen sollte, wäre sodann zu entscheiden, ob die Wiedergabe der Lichtbilder und betreffenden Daten in den EPG als eine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig ist. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob es sich bei den in EPGs angekündigten Fernsehsendungen um Tagesereignisse im Sinne der genannten Vorschrift handelt und ob bejahendenfalls eine erlaubnis- und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe der Programminformation durch die Verlage im Sinne von § 50 UrhG geboten ist. Denn § 50 UrhG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGH, GRUR 2002, 1050 f. - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Die Vorschrift soll der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen und eine anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse ermöglichen, wenn dem jeweiligen Journalisten oder seinem Auftraggeber die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor dem Abdruck nicht zumutbar ist. § 50 UrhG ist nach seinem Sinn und Zweck folglich unanwendbar, wenn es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt. In einem solchen Fall besteht von vornherein keine Rechtfertigung, sich über die Belange des Rechtsinhabers hinwegzusetzen. Abschließend ist möglicherweise auch noch der Frage nachzugehen, ob die Verwendung der streitbefangenen Bilder, Daten und Texte unter dem Aspekt des Zitatrechts nach § 51 UrhG zustimmungsfrei gestattet ist.

(bb) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klärung der dargestellten Rechtsfragen auch im Interesse derjenigen Verbandsmitglieder des Klägers liegt, die weder aktuell einen EPG herausgeben noch dies für die Zukunft erwägen.

Dass der Prozessausgang auch Bedeutung für andere Publikationen als Programmzeitschriften haben könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger trägt dazu Nichts vor. Seinem Vorbringen ist nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchen anderen Presseerzeugnissen seine Verbandsmitglieder von den im Streit stehenden Lichtbildern, Daten und Texten Gebrauch machen sollen.

Ebenso wenig ist festzustellen, dass der Prozessausgang die Rechtslage zugunsten aller Mitgliedsunternehmen des Klägers auch für andere als die in Rede stehenden EPG-Informationen klärt. Voraussetzung wäre, dass die Rechtslage in Bezug auf solche anderen Lichtbilder, Daten und Texte streitig oder ungeklärt ist, jene anderen Lichtbilder, Daten und Texte von sämtlichen (oder zumindest den allermeisten) Verbandsmitgliedern aktuell oder potenziell benutzt werden und ferner diese Rechtsunsicherheit durch das vorliegende Verfahren beseitigt werden kann, weil der hiesige Prozess eine hinreichende Präjudizwirkung entfaltet. Zu alledem ist weder dem Vorbringen des Klägers noch dem sonstigen Sach- und Streitstand Konkretes zu entnehmen. Es ist schon nicht dargelegt, um welche anderen urheberrechtlich relevanten Bilder, Daten und Texte es im Einzelnen gehen soll und welche Verbandsmitglieder in welchen Publikationen hiervon Gebrauch machen sollen. Gleichermaßen wird nicht aufgezeigt, inwieweit jene urheberrechtliche Lage mit dem Streitfall in einem Maße vergleichbar sein soll, dass der vorliegende Rechtsstreit auch eine unsichere oder umstrittene Rechtslage außerhalb der EPG-Informationen klären könnte. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29. September 2010 beschränkt sich der Kläger auf die Behauptung, jedes seiner Mitgliedsunternehmen könne jederzeit in die Lage kommen, dass es für Berichte auf urheberrechtlich geschützte Werke in dem durch § 50 UrhG vorgegebenen Rahmen zurückgreifen müsse.

(b) Offensichtlich unzureichend ist ebenso die pauschale Behauptung des Klägers, das Verhalten der Beklagten könne bei anderen Rechteinhabern Schule machen, so dass alle Zeitschriftenverleger mit einer Inanspruchnahme durch diese rechnen müssten. Auch insoweit ist nicht ansatzweise zu erkennen, um welche Rechteinhaber und welche urheberrechtlich relevanten Werke und Werksteile es gehen soll, welche Verbandsmitglieder und welche der von ihnen verlegten Publikationen betroffen sein sollen und aufgrund welcher Tatsachen und Umstände dem vorliegenden Prozess insoweit eine hinreichende Präjudizwirkung zukommen soll.

(2.2) Die Einhaltung des Verbandszwecks begründet der Kläger außerdem mit einer Klärung der kartellrechtlichen Beschränkungen, denen ein marktbeherrschendes Medienunternehmen im Verhältnis zu Zeitschriftenverlegern bei der Nutzung von Programmbegleitinformationen oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken unterworfen sei. Es liege - so macht er geltend - auf der Hand, dass das streitbefangene Verhalten der Beklagten Nachahmer in anderen Bereichen finden werde. Künftig könnten deshalb gegenüber allen Arten von Fachzeitschriften Ansprüche der in Rede stehenden Art reklamiert werden, sofern dort auf eine bestimmte Fernsehsendung hingewiesen oder über diese im Nachhinein berichtet werde.

Auch diese Ausführungen tragen nicht die Feststellung, dass der vorliegende Prozess im gemeinsamen Interesse der Verbandsmitglieder des Klägers liegt. Nichts spricht für die Annahme, dass die Beklagte oder die ihr angeschlossenen Fernsehunternehmen ihre gegenwärtige Position ändern und zukünftig nicht nur für die Veröffentlichung von Programmbegleitinformationen in EPG, sondern gleichermaßen auch für derartige Veröffentlichungen in anderen Printmedien als den Programmzeitschriften (z.B. in Fachzeitschriften) urheberrechtliche Ansprüche reklamieren werden. Vorliegend kann es deshalb allein darum gehen, ob zu erwarten ist, dass andere Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhaber einen solchen Standpunkt einnehmen und durch den anhängigen Prozess davon abgehalten werden könnten. Das lässt sich nicht feststellen. Der Kläger vermag zur Stützung seiner dahingehenden Annahme keine einzige Verwertungsgesellschaft und keinen einzigen Rechteinhaber zu benennen. Er ist ebenso wenig in der Lage aufzuzeigen, dass eine solche andere Verwertungsgesellschaft oder ein von der Beklagten nicht vertretener Rechteinhaber überhaupt dem kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbot (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB) unterfällt und eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Überdies vermag der Kläger auch eine hinreichende Präjudizwirkung nicht ansatzweise darzulegen. Der Kartellrechtsverstoß wird im Streitfall aus dem Umstand hergeleitet, dass die vom Beklagten repräsentierten Fernsehgesellschaften eine kostenlose Nutzung der Programmbegleitinformationen für den Printbereich ermöglichen, während die Beklagte für die Verwendung der gleichen Informationen in EPG urheberrechtliche Ansprüche in Anspruch nimmt. Dass und gegebenenfalls bei welchem dritten Rechteinhaber eine vergleichbare Lage bestehen soll, ist nicht zu erkennen; dazu schweigt auch der Kläger.

(2.3) Der Kläger beruft sich für die Einhaltung seines Verbandszwecks überdies auf das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fernsehunternehmen enthaltene Verwendungsverbot für EPG, dem zugestimmt werden muss, um Zugang zum Presseportal mit den Programmbegleitinformationen zu erhalten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Kündigungsschreiben der "P. M. AG" an die "T. S. V. GmbH" vom 14. November 2008 (Anlage K 70), in dem es auszugsweise heißt:

"Eine Printnutzung des Materials durch die T. S. V. GmbH und deren Konzerngesellschaften - eine solche unentgeltliche Nutzung hatten wir nach dem Kompromissvorschlag angeboten - scheidet damit nach dem 15. Februar 2009 ausdrücklich aus, da es an einer Zustimmung der Rechteinhaber fehlt."

Aus diesem Schreiben rechtfertige sich - so meint der Kläger - die Sorge, dass die Beklagte oder einzelne der von ihr repräsentierten Fernsehsender zukünftig auch für die Veröffentlichung der Programmbegleitinformationen in Fernsehzeitschriften urheberrechtliche Ansprüche geltend machen werden.

Dem ist nicht zuzustimmen. Die Befürchtung, zukünftig könnten auch für die Printnutzung urheberrechtliche Ansprüche erhoben werden, ist nicht berechtigt. Denn die "P. M. AG" hat ihren im Kündigungsschreiben vertretenen Standpunkt bereits Anfang Januar 2009 in einem von der "T. S. V. GmbH" angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg wieder aufgegeben und gleichgelagerte Forderungen sind seither weder von der Beklagten noch von irgendeinem angeschlossenen Fernsehunternehmen gestellt worden. Bei dieser Sachlage ist der Versuch, für die Nutzung der Programmbegleitinformationen in Programmzeitschriften urheberrechtliche Ansprüche durchzusetzen, endgültig verworfen worden. Aus den Vorgängen kann deshalb heutzutage ein berechtigtes Interesse für eine gerichtliche Klärung nicht mehr ableitet werden. Es kommt hinzu, dass die anhängige Feststellungsklage ohnehin alleine auf die gerichtliche Klärung der Frage gerichtet ist, ob die Nutzung der Programmbegleitinformationen in EPG urheberrechtliche Ansprüche der Fernsehsender auslöst. Die Rechtslage in Bezug auf die Veröffentlichung der betreffenden Informationen in Printmedien ist demgegenüber nicht Gegenstand der Klage. Aus ihr kann folglich kein Rechtsschutzinteresse für die zur Beurteilung stehende Klage hergeleitet werden.

(2.4) Der Kläger hat schließlich Erklärungen seiner 7 Landesverbände und 7 Fachverbände vorgelegt (Anlage BE 3, GA 1639 ff.), wonach die Prozessführung im gemeinsamen beruflichen Interesse aller im klagenden Verband zusammengeschlossenen Zeitschriftenverleger liege und gebilligt werde. Auch hierdurch ist - wie der Senat im Termin vom 22. September 2010 ausgeführt hat - nicht nachgewiesen, dass die Klageerhebung vom Verbandszweck gedeckt ist. Inhaltlich gehen die Erklärungen in keinem Punkt über den vorstehend erörterten - unzureichenden - Sachvortrag des Klägers hinaus. Die Bestätigung eines gemeinsamen Verlegerinteresses durch die Landes- und Fachverbände führt auch nicht als solche den erforderlichen Nachweis. Denn die vorgelegten Erklärungen können weder die Satzungsbestimmung des Klägers zum Verbandszweck modifizieren noch die gerichtliche Prüfung präjudizieren, ob die Klageerhebung nach den tatsächlichen Umständen des Falles vom Verbandszweck gedeckt ist.

(3) Aus der gleichen Erwägung sind auch die beiden im Verhandlungstermin vom 22. September 2010 vorgelegten Bestätigungsschreiben der "A.-V. GmbH" und der "A. A.-V. A. GmbH" vom 20. September 2010 (GA 1686 f.) nicht zum Nachweis geeignet, dass die Prozessführung im gemeinsamen Interesse der verbandsangehörigen Zeitschriftenverleger liegt.

b) Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers lässt sich gleichfalls nicht aus seinem grundsätzlichen Recht nach § 12 UrhWahrnG ableiten, von der Beklagten als Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Gesamtvertrages verlangen zu können. Das Landgericht hat seine gegenteilige Ansicht mit der Erwägung begründet, dass der Kläger gemäß § 12 UrhWahrnG im Interesse von nur wenigen Mitgliedern einen Gesamtvertrag mit der Beklagten abschließen könne und ihm deshalb umgekehrt auch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, gerichtlich klären zu lassen, ob er deshalb nicht in Verhandlungen mit der Beklagten eintreten müsse, weil keine Vergütungspflicht bestehe und der Abschluss eines Gesamtvertrages von vornherein ausscheide. Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa) Nach den vorstehenden Ausführungen zum Satzungszweck des Klägers trifft bereits die Prämisse des Landgerichts nicht zu. Der Kläger kann nicht im Interesse von bloß einigen Mitgliedsunternehmen den Abschluss eines Gesamtvertrages fordern. Das folgt zwar nicht aus § 12 UrhWahrnG, ergibt sich aber aus dem Verbandszweck des Klägers.

§ 12 UrhWahrnG verpflichtet eine Verwertungsgesellschaft, mit einer Vereinigung von Nutzern einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern der Abschluss eines Gesamtvertrages nicht ausnahmsweise wegen einer zu geringen Mitgliederzahl der Nutzervereinigung oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Eine Anzahl von lediglich neun betroffenen Verbandsmitgliedern dürfte an sich den Unzumutbarkeitseinwand begründen (vgl. dazu: Reinbothe in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 12 WahrnG Rn. 10 m.w.N.; Schulze in Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 12). Im vorliegenden Fall scheidet der Einwand der Unzumutbarkeit indes aus, weil die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit selbst den Abschluss eines Gesamtvertrages angeboten hatte und an ihrer Bereitschaft bis heute festhält.

Gleichwohl ist der Kläger im Ergebnis nicht befugt, für die wenigen betroffenen Mitgliedsunternehmen einen Gesamtvertrag abzuschließen. Auch bei der Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 UrhWahrnG unterliegt er nämlich seinen Statuten und somit insbesondere der in § 1 Nr. 2 der Satzung enthaltenen Beschränkung, ausschließlich zur Förderung und Wahrung der gemeinsamen Mitgliederinteressen tätig werden zu dürfen. Der Abschluss eines Gesamtvertrages über die Nutzung von Programminformationen für einen EPG liegt - wie ausgeführt - nicht im gemeinsamen Interesse der Verbandsmitglieder. Er überschreitet den satzungsmäßigen Aufgabenkreis und ist dem Kläger nach seinen Statuten nicht erlaubt.

bb) Daraus folgt zugleich, dass der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Gesamtvertrages von vornherein kein schutzwürdiges Eigeninteresse ableiten kann. Denn ist der Abschluss eines Gesamtvertrages nicht von dem in der Satzung festgelegten Verbandszweck gedeckt, kann dem Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse zur Seite stehen, die mit einem Gesamtvertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen.

Es kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, ob der Kläger sein Interesse an der Geltendmachung von Mitgliederrechten überhaupt daraus ableiten kann, dass er gemäß § 12 UrhWahrnG aus eigenem Recht auf Abschluss eines Gesamtvertrages klagen könnte und die Klärung der streitbefangenen Rechtsfragen auch Bedeutung für die Frage haben könnte, ob der Abschluss eines Gesamtvertrages in Betracht kommen kann oder nicht.

c) Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich ein weiterer Gesichtspunkt entgegen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Klagebegehren vom Verbandszweck gedeckt ist, steht dem Kläger kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung zur Seite. Denn er kann die mit der negativen Feststellungsklage aufgeworfenen Rechtsfragen in diesem Fall aus eigenem Recht gerichtlich klären lassen, so dass es eines Rückgriffs auf fremde Ansprüche und deren Geltendmachung im Wege der Prozessstandschaft nicht bedarf (vgl. BAG, NJW 1983, 1750, 1752). Auf diesen Gesichtspunkt hat nicht nur die Beklagte im Berufungsverfahren mehrfach hingewiesen, sondern auch der Senat in der Verhandlung vom 8. September 2010 (vgl. Seite 13 2. Absatz des Schriftsatzes des Klägers vom 14. September 2010, GA 1617) und erneut im Termin am 22. September 2010 (Seite 2 der Sitzungsniederschrift, GA 1681) aufmerksam gemacht.

aa) Indem die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Gesamtvertrages (§ 12 UrhWahrnG) nach Maßgabe des Tarifs "V. M. EPG" antrug, den einschlägigen Einzellizenzvertrag übersandte und mehrfach zu einer verbindlichen Erklärung über die Bereitschaft zum Abschluss eines Gesamtvertrages aufforderte, hat sie sich diesem (und möglicherweise zugleich auch den Verbandsmitgliedern) gegenüber urheberrechtlicher Ansprüche aus der Veröffentlichung von Programmbegleitinformationen in EPG berühmt. Der Kläger war aufgrund dessen aus eigenem Recht befugt, die urheberrechtliche Lage durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO gerichtlich klären zu lassen. Der Berühmung der Beklagten folgend wäre die Klage dabei auf die Feststellung zu richten gewesen, dass - verkürzt formuliert - die Verwendung des in Rede stehenden Bild- und Wortmaterials in EPG keine Ansprüche nach dem Urheberrecht auslöst bzw. die Beklagte aus dem kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbot eine kostenlose Lizenz für die Verwendung der Programmbegleitinformationen in EPG schuldet. In der Sache entspricht dieses Feststellungsbegehren exakt der zur Beurteilung stehenden Klage. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich zwangslos aus der Tatsache, dass die Beklagte mit ihrem Angebot auf Abschluss eines Gesamtvertrages die umstrittenen urheberrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kläger als einem Unternehmensverband, dem betroffene Zeitschriftenverleger angehören, reklamiert hatte, und dass - wie hier zu unterstellen ist - die Klärung der Rechtslage in Bezug auf die Nutzung von Programmbegleitinformationen in EPG zu den Verbandsaufgaben des Klägers gehört.

bb) Zu Unrecht hält der Kläger dem entgegen, dass § 12 UrhWahrnG ausschließlich einen Kontrahierungszwang der Verwertungsgesellschaft normiere, weshalb eine Klage auf Feststellung, der Beklagten keinen Gesamtvertrag zu schulden, von vornherein habe ausscheiden müssen. Die Argumentation geht an den Gegebenheiten des Streitfalles vorbei. Wie der Kläger selbst erkennt (vgl. Seite 14 zu Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 14. September 2010), hat sich die Beklagte - in Kenntnis der sich aus § 12 UrhWahrnG ergebenden Rechtslage - nämlich zu keinem Zeitpunkt eines Anspruchs auf Abschluss eines Gesamtvertrages berühmt. Durch ihre Vertragsofferte auf Abschluss eines Gesamtvertrages hat sie dem Kläger gegenüber vielmehr ausschließlich geltend gemacht, dass die Produktbegleitinformationen in EPG dem Urheberrecht unterliegen. Schon auf erste Sicht konnte deshalb alleine eine darauf bezogene negative Feststellungsklage in Frage kommen.

cc) Unzutreffend ist auch die Schlussfolgerung des Klägers, er könne die Urheberrechtsfähigkeit der Programmbegleitinformationen in EPG ausschließlich im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft aus dem Recht seiner Verbandsmitglieder klären lassen. Gehört - wie zu unterstellen ist - die gerichtliche Klärung der mit der negativen Feststellungsklage zur Entscheidung gestellten Fragen zu den Verbandsaufgaben des Klägers und hat die Beklagte - wie feststeht - durch ihr Angebot auf Abschluss eines Gesamtvertrages dem Kläger gegenüber die Lizenz- und Entgeltpflichtigkeit der EPG-Daten reklamiert, kann der Kläger aus eigenem Recht eine negative Feststellungsklage erheben. Dass sich die von der Beklagten berühmten urheberrechtlichen Ansprüche als solche nicht gegen den Kläger selbst, sondern gegen seine Verbandsmitglieder richten, spielt in diesem Kontext keine Rolle.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat über den zur Entscheidung stehenden Einzelfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung geurteilt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 03.11.2010
Az: VI-U (Kart) 15/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/13f560ca266f/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_3-November-2010_Az_VI-U-Kart-15-10




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