Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 176/00

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2002, Az.: 27 W (pat) 176/00)

Tenor

Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke Polizeisoll für

"Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme; Pferdegeschirr und Sattlerwaren, Peitschen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Anmeldemarke fehle bereits die abstrakte Unterscheidungskraft nach § 3 Abs 1 MarkenG, da Behördennamen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur die entsprechende staatliche Stelle und kein Unternehmen bezeichneten; das Markenrecht sei daher für den Schutz der Namen solcher Hoheitsträger nicht vorgesehen und auch nicht geeignet. Darüber hinaus sei das Wort "Polizei" eine freihaltebedürftige Qualitätsangabe, da der Erwerb von Waren durch Behörden wie die Polizei regelmäßig mit einer Qualitätskontrolle verbunden sei. Die Lieferung einer Ware an eine Behörde oder sonstige staatliche Stellen stelle deshalb eine werberelevante Aussage über die Qualität der Ware dar, zumal Behörden typischerweise keine Standardprodukte, sondern Spezialanfertigungen erwerben würden. Den Mitbewerbern dürfe daher die Möglichkeit, auf eine entsprechende qualitative Gestaltung ihrer Produkte beschreibend hinzuweisen, nicht durch Monopolisierung des Behördennamens beschnitten werden. Daneben fehle der Anmeldemarke auch jegliche Unterscheidungskraft, da Behördenbezeichnungen, die im Inland ohne weiteres verstanden würden, nicht geeignet seien, Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden; denn bei den Verbrauchern überwiege die Vorstellung, dass eine Behörde in erster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehme, nicht aber, dass sie mit Waren handele. Der inländische Verkehr werde daher die angemeldete Marke nicht in herkunftshinweisender Funktion einem Geschäftsunternehmen zuordnen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er weiterhin die Eintragung der Anmeldemarke anstrebt. Seiner Auffassung nach kann aus der Tatsache, dass das Wort "Polizei" landesweit organisierte Behördenstrukturen bezeichne, denen eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr strikt untersagt sei, nicht gefolgert werden, dass einer Marke "POLIZEI", die alleine Wirkung im Bezugssystem privatwirtschaftlichen Wettbewerbs entfalte, die konkrete Unterscheidungskraft fehle; denn die Marke strahle in keiner Weise in den hoheitlichen Bereich hinein, wie umgekehrt auch die Behördenbezeichnung "Polizei" ihrerseits nicht in den geschäftlichen Verkehr hinein abstrahle. Beide Bereiche würden vom Bürger sehr genau unterschieden. Der Anmeldemarke fehle daher nicht die Unterscheidungskraft. Sie sei auch nicht freihaltebedürftig; dies folge schon daraus, dass der Polizei eine wirtschaftliche Betätigung untersagt sei, so dass eine Kollisionsmöglichkeit ausgeschlossen sei. Man könne auch nicht sagen, dass die von Sicherheitsbehörden benutzten Waren zwingend einen hohen Qualitätsstandard aufwiesen; häufig sei auch das Gegenteil der Fall. Auch andere absolute Schutzhindernisse bestünden nicht, zumal diese nicht geprüft werden dürften, da nur die von der Markenstelle angeführten Gründe Verfahrensgegenstand seien; die Marke sei daher einzutragen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder seinen Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Er hat weiterhin beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, weil ihr ungeachtet möglicher anderer Schutzhindernisse für die beanspruchten Waren jedenfalls die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist die Anmeldemarke nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, weil es sich bei dem Begriff "Polizei" um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr aufgrund seiner üblichen Verwendung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; in einem solchen Fall ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung einer Bezeichnung zu verneinen (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Der Verkehr ist daran gewöhnt, daß die von den Polizeibehörden des Bundes und der Länder genutzten Gegenstände wie Kleidung und Fahrzeuge jeglicher Art (Autos, Schiffe, Flugzeuge, Hubschrauber) für jedermann sichtbar mit dem Wort "PO-LIZEI" versehen sind. Durch dieses Wort, welches die offizielle, in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung ist (vgl zB Art 1 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei - PAG), soll deutlich werden, daß diese Gegenstände der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also Polizeizwecken gewidmet sind. Das Publikum schließt aus der Kennzeichnung "POLIZEI" gleichzeitig, daß die Träger der betreffenden Bekleidung bzw die Insassen der Fahrzeuge Polizeibeamte sind. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für vergleichbare Bezeichnungen wie "Feuerwehr" oder "Notarzt". Neben der für das Publikum bestimmten sichtbaren Anbringung des Wortes "POLIZEI" werden die von der Polizei genutzten Gegenstände - wie im öffentlichen Dienst generell üblich - vielfach noch zusätzlich als im Besitz der Polizei befindlich ausgewiesen, etwa durch Anbringung entsprechender Einnähetiketten an der Innenseite der Dienstkleidung oder durch Anbringung von Stempeln oder Schildern. Mit der Bezeichnung "POLIZEI" muß sich dabei nicht einmal die Vorstellung der Bevölkerung verbinden, daß die betreffenden Gegenstände in staatlichem Eigentum stehen, da infolge zahlreicher Presseberichte der letzten Zeit bekannt ist, daß einige Polizeibehörden der Länder dazu übergegangen sind, zB Kraftfahrzeuge für die Dauer der polizeilichen Nutzung zu leasen, anstatt wie früher erst zu Eigentum zu erwerben und nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Wegen dieser allgemein bekannten Verwendung der Bezeichnung "POLIZEI" ist der Anmeldemarke die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens aufgefaßt zu werden, für alle beanspruchten Waren abzusprechen. Denn der Verkehr hat keinen Anlaß, in der Bezeichnung "POLIZEI" einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Hersteller- oder Handelsunternehmen zu sehen. Gerade weil er selbstverständlich davon ausgeht, daß die ausschließlich hoheitlich tätige Polizeibehörde den Begriff "POLIZEI" allein als beschreibenden Hinweis auf die Widmung der hiermit gekennzeichneten Gegenstände zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwendet, wird er ihn nur in dieser Bedeutung auffassen. Dementsprechend wird bei ihm der Gedanke, dieses Wort könne auch als Marke dienen, dh als Kennzeichen für die von einem (privatwirtschaftlichen oder fiskalischen) Unternehmen hergestellten oder vertriebenen Waren, erst gar nicht aufkommen. Die Durchschnittsverbraucher werden daher ohne jede weitere Überlegung davon ausgehen, daß das auf einem Gegenstand angebrachte Wort "POLIZEI" nur auf seine polizeiliche Widmung hinweist und nicht die Marke eines Unternehmens darstellt. Dies gilt nicht nur für Waren, die schon von ihrer äußeren Aufmachung her Polizeizwecken gewidmet sind, wie Uniformkleidung, Kraftwagen mit Blaulicht und Sirene oder Schiffe und Hubschrauber in den Polizeifarben des jeweiligen Bundeslandes, bei denen dies ohnehin auf der Hand liegt. Vielmehr wird der Verkehr wegen der bei ihm allein vorherrschenden Bedeutung des Begriffs "POLIZEI" als Hinweis auf die Widmung von Gegenständen für die hoheitliche Tätigkeit der Polizeidienststellen auch in Verbindung mit solchen Gegenständen, deren Verwendung im oder für den Polizeidienst ihm zwar bislang nicht geläufig war, die er aber durchaus für möglich hält, diesen Begriff nur in der Weise verstehen, dass hiermit allein zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die betreffenden Gegenstände nunmehr Polizeizwecken gewidmet sind; auch bei diesen Waren wird ihm also der Gedanke, das Wort "POLIZEI" solle ihre betriebliche Herkunft bezeichnen, erst gar nicht kommen. Hiervon wird er nicht nur bei "normalen" Fahrzeugen und "normaler" Bekleidung ausgehen, welche mit dem Wort "PO-LIZEI" nicht in der bekannten unübersehbaren Weise, sondern an unauffälligerer Stelle gekennzeichnet sind, was ohne weiteres den Gedanken an einen Hinweis auf ihre Verwendung zB im Zivileinsatz aufkommen läßt, sondern auch bei Sattlerwaren, insbesondere Pferde- und Hundegeschirr, Sattelzeug, Leinen, Peitschen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Koffern, Regenschirmen und Sonnenschirmen (etwa für Katastropheneinsätze).

Als Beispiel für ein solches ausschließliches Verständnis von "POLIZEI" als reiner Funktionsangabe hat der Senat in der mündlichen Verhandlung zusätzlich auf einen Prospekt hingewiesen, der ein Spielzeugauto mit der Aufschrift "POLIZEI" zeigt, welches eindeutig die Zweckbestimmung des Autos nachahmt, obwohl es nicht einmal einem bekannten Fahrzeugtyp, dessen Verwendung durch die Polizeidienststellen allseits bekannt ist, nachgebildet ist. Soweit sich der Anmelder demgegenüber auf die Eintragung von Wortmarken wie "Minister" (für Notizblöcke) oder "Parlament" (für ua Büroartikel) beruft, sind diese mit der Anmeldemarke nicht vergleichbar, weil es sich hier um allgemeine, kein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Behörde bezeichnende Gattungsnamen handelt. Sie treten dem Verkehr daher - anders als die offizielle Behördenbezeichnung "POLIZEI" - auch nicht als Funktionsangabe auf den in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten zum Einsatz kommenden Gegenständen entgegen.

Im übrigen ist offenbar auch der Anmelder selbst der Ansicht, daß das Wort "PO-LIZEI" nicht als Marke geeignet ist, weil er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß er es gerade nicht - in einer möglichen Irreführungen Vorschub leistenden Weise - auf Waren verwenden will, die nicht Polizeizwecken dienen, sondern mit der Marke im Gegenteil eine derartige Verwendung durch Dritte im öffentlichen Interesse verhindern möchte. Nach seinem Vortrag beabsichtigt er, die Markeneintragung "POLIZEI" nur zur Durchsetzung "negatorischer Ansprüche" gemäß § 14 MarkenG zu nutzen und diese Ansprüche gegen die Zahlung einer Lizenz an die Polizeibehörden, etwa das Bayerische Innenministerium, abzutreten. Er irrt aber, wenn er meint, dies allein schon rechtfertige die Markeneintragung; denn das Wesen einer Marke besteht gerade in der Berechtigung ihres Inhabers, sie als betriebliches Ursprungszeichen für die angemeldeten Waren zu verwenden. Die bloße Absichtserklärung, aus der Marke nur Abwehransprüche gegen eine unberechtigte Nutzung durch Dritte geltend zu machen, bildet demgegenüber keinen Eintragungsgrund, weil es sich bei diesen Ansprüchen um abgeleitete Rechte handelt, die mit der vorgenannten Zweckbestimmung einer Marke, welche ihnen vorausgeht, untrennbar verbunden sind. Bei der Prüfung jeder Anmeldemarke, ob ihrer Eintragung Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG entgegenstehen, muss daher von ihrer funktionsgerechten Benutzung in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden.

Wegen der üblichen Bedeutung einer reinen Funktions- bzw Zweckangabe, die maßgebliche Teile dem Begriff "POLIZEI" in Verbindung mit den beanspruchten Waren beimessen, ist der angemeldeten Marke somit von Haus aus jegliches Mindestmaß an betrieblicher Unterscheidungseignung im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Ob daneben weitere Schutzhindernisse, insbesondere nach § 8 Abs 2 Nrn 2, 4 und 5 MarkenG bestehen, bedarf bei dieser Sachlage keiner abschließenden Entscheidung mehr, wenn auch nach Ansicht des Senats beachtliche Gründe dafür sprechen, dies zu bejahen. Da somit die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.

Die vom Anmelder begehrte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Gebühr aus Gründen der Billigkeit zurückzuzahlen ist; insbesondere leidet weder das Verfahren vor dem Patentamt an einem Verfahrensfehler noch ist die Entscheidung der Markenstelle in irgendeiner Hinsicht unvertretbar (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rn 36-39).

Auch die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls.

Dr. Schermer Albert Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2002
Az: 27 W (pat) 176/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/13b8b4e72e0f/BPatG_Beschluss_vom_25-Juni-2002_Az_27-W-pat-176-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share