Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 332/03

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2005, Az.: 7 W (pat) 332/03)

Tenor

Das Patent 100 40 486 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 100 40 486 mit der Bezeichnung Stahlkolben, dessen Erteilung am 31. Oktober 2002 veröffentlicht worden ist, hat die M... GmbH in S... Einspruch erhoben. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Kolben für eine Brennkraftmaschine, wobei der Kolben zumindest aus einem Basisteil und einem daran angebrachten Ringabschnitt besteht und das Basisteil mit dem Ringabschnitt einen Kühlkanal bildet, wobei dem Kühlkanal über eine Öffnung ein Kühlmedium zuführbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß nach der Endbearbeitung des Kolbens zwischen dem Basisteil und dem Ringabschnitt zumindest eine weitere Öffnung, insbesondere ein umlaufender Spalt, vorhanden ist.

Nach der Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 40 bis 43 liegt die Aufgabe vor, einen Kolben für eine Brennkraftmaschine hinsichtlich seiner Herstellung zu vereinfachen, ohne daß die Stabilität verringert wird.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die den Kolben für eine Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Im Einspruchsschriftsatz ist unter anderen Druckschriften die DD-Patentschrift 243 530 genannt worden.

II.

1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher zulässig. Er ist auch in der Sache gerechtfertigt und hat zum Widerruf des Streitpatents geführt.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Die DD-Patentschrift 243 530 beschreibt in Verbindung mit der einzigen Figur einen Kolben für eine Brennkraftmaschine, der aus einem Basisteil (Kolbenunterteil 2) und einem Ringabschnitt (Kolbenoberteil 1) besteht, der die Kolbenringe trägt. Diese beiden Bauteile bilden einen Kühlkanal (Hohlraum 16). Dem Kühlkanal ist durch eine Öffnung 15 in der Fangrinne 13 Kühlmedium zuführbar (vgl insbes. Beschreibung des Ausführungsbeispiels Z 13 bis 15). Nach der Endbearbeitung des Kolbens ist zwischen dem Basisteil und dem Ringabschnitt ein umlaufender Spalt vorhanden, der dadurch gebildet ist, dass, wie im Patentanspruch 1 der DD-Schrift in den Zeilen 9 bis 12 angegeben wird, der Außendurchmesser der Fangrinne 13 den Innendurchmesser der Kolbenringzone 7 des Kolbenoberteils 1 geringfügig unterschreitet. Der umlaufende Spalt ist also zwischen Kolbenringzone des Kolbenoberteils und der Fangrinne am Kolbenunterteil angeordnet. Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus der DD-Patentschrift 243 530 bekannt.

Der Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig.

Die auf diesen Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sind als echte Unteransprüche ebenfalls nicht rechtsbeständig.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2005
Az: 7 W (pat) 332/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/13800fd2cd1b/BPatG_Beschluss_vom_18-Mai-2005_Az_7-W-pat-332-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share