Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Februar 1996
Aktenzeichen: 18 W 57/95

(OLG Köln: Beschluss v. 22.02.1996, Az.: 18 W 57/95)

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert:Der Gegenstandswert wird für den Rechtsstreit auf 79.500,00 DM und für den Vergleich auf 354.400,00 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin - nach

Klageänderung - Zahlung von 79.500,00 DM nebst Zinsen, Zug um Zug

gegen Óbereignung eines Kranes, begehrt und hilfsweise Herausgabe

desselben Kranes. Die Beklagte hat angekündigt, den

Zahlungsanspruch in Höhe von 63.600,00 DM anzuerkennen und hat für

den Fall, daß eine "Rückübertragung der Sache" erfolgen müsse,

Widerklage auf Zahlung von 254.400,00 DM nebst Zinsen, Zug um Zug

gegen Herausgabe des Kranes, erhoben. In der mündlichen Verhandlung

vor dem Landgericht haben sich die Parteien dahin verglichen, daß

die Beklagte sich zur Zahlung von 79.500,00 DM (ohne Zinsen), Zug

um Zug gegen Óbereignung des Kranes, verpflichtete und die Kosten

des Rechtsstreits sowie des Vergleichs übernahm.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das

Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit und für den

Vergleich auf je 433.400,00 DM festgesetzt; dabei hat es die

Gegenstandswerte des Hauptantrags von 79.000,00 DM (richtig:

79.500,00 DM), des Hilfsantrags von 100.000,00 DM und der

Hilfswiderklage von 254.400,00 DM addiert (richtig: 433.900,00

DM).

Gegen die Ansätze des Gegenstandswerts

zur Hilfswiderklage und zum Vergleich richtet sich die Beschwerde

der Beklagten. Nach ihrer Auffassung wirkt sich die Hilfswiderklage

nicht streitwerterhöhend aus.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3

GKG zulässig und zum Teil begründet. Der Streitwert für den

Rechtsstreit beträgt lediglich 79.500,00 DM. Durch die nur

teilweise Anfechtung des Streitwertbeschlusses ist der Senat nicht

gehindert, den Streitwert entsprechend festzusetzen. Eine Bindung

an die Anträge besteht in diesem Verfahren nicht. Der Vergleich hat

hingegen einen Gegenstandswert von 354.400,00 DM.

1.

Maßgebend für den Streitwert des

Verfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Hauptantrag

der Klage mit 79.500,00 DM. Der Wert des von der Klägerin außerdem

gestellten Hilfsantrags ist dabei dem Hauptsachewert ebensowenig

hinzuzurechnen wie der Gegenstandswert der gleichfalls nur

hilfsweise erhobenen Widerklage.

a)

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des

Kostenänderungsgesetzes vom 24.06.1994 wird ein hilfsweise geltend

gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann

zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Bei

einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist diese

Vorschrift entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 4 GKG n.F.). Eine

Entscheidung über den Hilfsantrag darf bei einem Urteil aber nur

erfolgen, wenn der Eventualfall eintritt, wenn also bei einem

echten Hilfsantrag der Hauptantrag abgewiesen wird. Erst für diesen

Fall stellt der Kläger seinen Hilfsanspruch im Rechtsstreit zur

Entscheidung. Nichts anderes kann sinngemäß bei einer

vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens gelten, ohne Rücksicht

darauf, ob der Vergleich - wie regelmäßig, und so auch hier - zum

Ausgleich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche bestimmt ist und

insoweit auch den Hilfsanspruch umfaßt und ob sich Gericht und

Parteien (vorsorglich) bereits mit diesem Hilfsantrag befaßt haben.

Die Gegenansicht (Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes, 2.

Aufl., Stichwort "Vergleich" Rdnr. 18) übergeht die für den

Gegenstand des Rechtsstreits, an den sich die Bemessung des

Gegenstandswertes anschließt, vom Kläger zulässigerweise gesetzte

Bedingung.

Entsprechendes gilt für eine

Hilfswiderklage. Auch sie wird nur für einen bestimmten

Eventualfall erhoben. Den Streitwert des Rechtsstreits kann sie

deswegen ebenfalls nur bei Bedingungseintritt erhöhen,

gleichgültig, ob der Rechtsstreit durch Urteil oder durch Vergleich

abgeschlossen wird (so OLG Köln JMBlNW 1975, 143, 144; OLG Bamberg

JurBüro 1994, 112; a.A. OLG Braunschweig JurBüro 1990, 912 f. mit

ablehnender Anmerkung Mümmler; Anders/Gehle, Stichwort "Vergleich"

Rdnr. 19, Stichwort "Widerklage" Rdnr. 8; siehe auch BGH LM § 5

ZPO Nr. 11; OLG Köln KostRspr § 19 GKG Nr. 163). Dabei verbietet

sich - entgegen der Meinung der Klägerin - auch eine

Differenzierung zwischen Gerichts- und Anwaltsgebühren (vgl. § 9

Abs. 1 BRAGO).

b)

Im Streitfall sind beide prozessualen

Bedingungen nicht eingetreten. Nach dem Inhalt des Vergleichs hat

sich die Beklagte schon zur Erfüllung des Hauptanspruchs der Klage

- Zahlung von 79.500,00 DM - bereitgefunden; damit entfiel die

Voraussetzung für ein Befassen mit dem Hilfsanspruch. Von dem

Erfolg des Hilfsanspruchs hatte die Beklagte aber wiederum ihre

Widerklage abhängig gemacht. Infolgedessen müssen bei der Bemessung

des Streitwerts für die Verfahrensgebühren beide Anträge außer

Betracht bleiben.

2.

Etwas anderes gilt indessen für den

Vergleich. Sein Gegenstand - und damit zugleich sein

Gegenstandswert - bestimmt sich grundsätzlich nach allen durch den

Vergleich erledigten streitigen Ansprüchen, selbst wenn sie nur

bedingt oder gar nicht in den Rechtsstreit eingeführt waren (vgl.

nur OLG Bamberg JurBüro 1994, 112), sofern nicht mehrere Ansprüche

denselben Gegenstand betreffen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl.

Anders/Gehle, Stichwort "Vergleich" Rdnr. 17) oder wirtschaftlich

identisch sind. Letzteres trifft hier für den Hauptantrag der Klage

und den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten

Herausgabeanspruch zu; das Interesse der Klägerin konnte nur

entweder auf Erfüllung des Leasingvertrags oder Rückgabe des Kranes

gehen. Aus diesem Grunde ist es zwar nicht zu beanstanden, daß das

Landgericht beim Vergleichswert auch die Hilfswiderklage

berücksichtigt hat (254.400,00 DM). Für die Klageanträge richtet

sich der Wert indessen lediglich nach dem Wert des höheren

Anspruchs, mithin dem auf Herausgabe des Kranes (100.000,00

DM).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25

Abs. 4 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 22.02.1996
Az: 18 W 57/95


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