Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. September 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 96/00

(BPatG: Beschluss v. 18.09.2002, Az.: 29 W (pat) 96/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 1999 wird aufgehoben.

Gründe

I Die Wortmarke Q-Cardist für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)

Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesenzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 teilweise und zwar für die Waren

"Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik"

zurückgewiesen, weil insoweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen englischen Begriff, der in seiner Bedeutung "qualification card" für die beanspruchten Druckereierzeugnisse unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Übersetzt bedeute er "Personalbogen" und sei damit als freihaltebedürftige beschreibende Angabe für Druckereierzeugnisse von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt mit näheren Ausführungen ihr Eintragungsbegehren und macht insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, daß einem aus zwei Wörtern zusammengesetzten Ausdruck Unterscheidungskraft zukomme, wenn nur ein Bestandteil mehrdeutig im Verkehr benutzt werde und sich aus dem Gesamtzeichen kein eigenständiger Begriff mit eindeutigem Begriffsinhalt ergebe. "Q" habe als Abkürzung verschiedene Bedeutungen. Mangels klarer und eindeutiger Aussagekraft des Buchstabens "Q" könne nicht gesagt werden, welche Bedeutung der zusammengesetzte Ausdruck "Q-Card" habe. Jedenfalls sei "Q-Card" kein eigenständiger Begriff. Es fehlten auch deutliche Hinweise, daß die Bezeichnung nicht nur im allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet sei, sondern tatsächlich verwendet und benötigt werde.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen. Insbesondere fehlt der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist grundsätzlich gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr; vgl BGH, zuletzt Beschluß vom 13.6.2002 - I ZB 1/00, MarkenR 2002, 338 - Bar jeder Vernunft; MarkenR 2002, 285 - B-2 alloy; BGH BlPMZ 2001, 398 - LOOK jeweils m.w.N; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Babydry; EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft für die Waren der Teilzurückweisung weder mit der angeführten Begründung noch aus sonstigen Gründen abgesprochen werden.

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem Großbuchstaben "Q" und dem Wort "Card" zusammen, das zum englischen Grundwortschatz gehört und in seiner Hauptbedeutung dem Wort "Karte" gleichkommt. Der beschreibende Begriffsinhalt des Markenbestandteils "Card" für "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik" ist offensichtlich, und zwar auch wenn "Card" mit Karte, Postkarte, Plastik-, Kredit- oder Ausweiskarte übersetzt wird. Denn es kann sich bei diesen jeweils um Druckereierzeugnisse handeln.

Dagegen ist die Bedeutung des Markenbestandteils "Q" unklar und die angemeldete Marke insgesamt mehrdeutig. "Q" kann für "Qualification, Quality, Question oder Quick Reference" stehen, ohne daß eine der Abkürzungsmöglichkeiten näher liegt als die andere bzw. aufgrund der Verwendung für den angesprochenen Verkehr, zu dem auch das breite Publikum zu zählen ist, im Vordergrund steht. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die in dem englischsprachigen "Abbreviations Dictionary", 7. Aufl, von De Sola genannte Angabe von Q-card als "qualification card" im inländischen Verkehr verwendet wird. Ebenso wenig tritt der Ausdruck "qualification card" in Verbindung mit Wareneigenschaften von Druckereierzeugnissen hervor. Die Ermittlungen des Senats haben vielmehr ergeben, daß die angemeldete Bezeichnung in unterschiedlichster Weise als gewillkürte Kurzfassung erscheint wie zB die Q-Card der Qatar Telecom Gesellschaft als prepaid telephone card, die wiederaufladbare Phone Card der QCOMM Gesellschaft, die Sammelkarte der amerikanischen Lebensmittelkette "Quality Foods - The Q-Card, bonus Q-Points", die Ausweiskarte der Quinnipiac University, die HP 10 B II Q-Card als handliche "quickreference card for answers to frequently asked questions" oder die Tarife "debitel Q-DSL home und Q-DSL office des DSL-Partners QSC Communications der Debitel.

Bei dieser Sachlage kann bei der angemeldeten Marke angesichts der Vieldeutigkeit der Abkürzungen nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei "Q-Card" um einen stehenden Begriff mit einem klaren Bedeutungsgehalt handelt, dem der Verkehr nur eine inhaltliche Beschreibung der beanspruchten Karten oder sonstigen Druckereierzeugnisse entnimmt. Mangels einer im Vordergrund stehenden klaren Zuordnung eines erkennbar beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft (vgl auch BGH WRP 1997, 1091 - IMMO-Data u. WRP 1997, 1093 - NetCom sowie BGH MarkenR 2002, 86 - AC).

2. Ein schützenswertes Interesse des Verkehrs an einer Freihaltung der angemeldeten Bezeichnung ist ebenfalls zu verneinen. Aufgrund der Mehrdeutigkeit der Abkürzung "Q" erscheint der Gesamtbegriff "Q-Card" nicht geeignet, als reiner Sachhinweis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen, da hierfür nur Bezeichnungen mit einem eindeutigen und unmißverständlichem Sinngehalt heranzuziehen sind. Dies gilt umso mehr, als Abkürzungen als sprachlichen Hilfsmitteln oft ohnehin nicht dieselbe Bedeutung wie der vollständigen Wiedergabe eines beschreibenden Ausdrucks zukommt. Sie sind deshalb nur schutzunfähig, wenn sie gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind, um vom Verkehr ohne weiteres mit der entsprechenden Sachangabe gleichgesetzt zu werden. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, so reicht die bloße Zitierung von "Q Card" als "qualification card" im Sinne von Personalbogen in einem (englischsprachigen) Abkürzungsverzeichnis, das sich offenbar auf eine nur von der U.S.Navy verwendeten Abkürzung bezieht, für sich gesehen zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses allein nicht aus (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 100 und 142; BPatGE 38, 182 MAC; BPatG GRUR 1998, 731 DSS; BPatG GRUR 1999, 330 - CT).

Hinzu kommt, daß die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien als Indiz gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses zu bewerten ist. Im übrigen steht die Entscheidung des Senats im Einklang mit der Bejahung der Schutzfähigkeit von "uniCard", "FREECARD" und "DirectCard" (24 W (pat) 117/95, 29 W (pat) 95/00, 29 W (pat) 147/00).

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Grabrucker Pagenberg Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.09.2002
Az: 29 W (pat) 96/00


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