Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 1. Dezember 2009
Aktenzeichen: 4 U 106/09

(OLG Hamm: Urteil v. 01.12.2009, Az.: 4 U 106/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 1. Dezember 2009 (Aktenzeichen 4 U 106/09) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Mai 2009 zurückgewiesen. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 10.200,00 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. In dem Verfahren ging es um Verstöße der Beklagten gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Klägerin aufgrund verschiedener Wettbewerbsverstöße abgemahnt hatte. Die Beklagten hatten eine modifizierte Unterlassungserklärung angeboten, jedoch versehentlich die unmodifizierte Version unterschrieben und an die Klägerin geschickt. Das Gericht sah dies als bindend an und verurteilte die Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Urteil v. 01.12.2009, Az: 4 U 106/09


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) vertreiben Leuchtdioden und Zubehör über das Internet.

Die Klägerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2008 wegen diverser Wettbewerbsverstöße ab und verlangte die Unterzeichnung der von ihr vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung enthielt unter den Ziffern 1. - 4. aufgeführte vier verschiedene Verbote. Das Verbot zu Ziffer 1., das gerügte Geschäftsbedingungen zum Inhalt hatte, war seinerseits in sechs Verbote unterteilt, aufgezählt nach kleinen Buchstaben.

Nach Ziffer 3. der vorformulierten Unterlassungserklärung hatten es die Beklagten zu unterlassen, Waren aus dem Sortiment Leuchtdioden und Zubehör zu bewerben, "wenn dabei gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln über die Internetplattform X1 veröffentlicht werden, sofern es sich nicht um Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro handelt, auch wenn diese "Sofort-Kaufen" als kostenpflichtige Zusatzoption beinhalten".

Wegen des Inhaltes des Abmahnschreibens und der vorformulierten Unterlassungserklärung im Einzelnen wird auf die Fotokopien Blatt 9 ff der Akten verwiesen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 baten die Beklagten durch Anwaltsschreiben, wegen noch ausstehender rechtlicher Überprüfungen vorerst keine weiteren Maßnahmen einzuleiten (vgl. Fotokopie Bl. 97 d.A.).

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass die Beklagte zu 1) die Unterlassungserklärung modifiziert abgeben werde und zwar dergestalt, dass die Verstöße zu Ziffer I. 1 b, d und f sowie zu Ziffer IV zugegeben würden. Er teilte mit, dass ein Gesamtgegenstandswert von 25.000,00 € für angemessen erachtet werde. Er kündigte an, dass ausgehend hiervon die Beklagten bei vier zugegebenen von neun vorgeworfenen Verstößen nach einem Gegenstandswert von 12.000,00 € insgesamt netto 703,80 € auf das Kanzleikonto der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin überwiesen würden.

Wegen des Inhaltes des Schreibens im Einzelnen wird auf die Fotokopie Blatt 87 ff der Akten verwiesen.

Mit einem kurzen Anschreiben vom 30.12.2008 übersandte der Bevollmächtigte der Beklagten die unveränderte Unterlassungserklärung in unterschriebener Form an die Bevollmächtigten der Klägerin. Gezahlt wurde allerdings, wie mit Schreiben vom 19.12.2008 angekündigt, nur ein Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €. Wegen des Inhaltes des Schreibens vom 30. Dezember 2008 und der beigefügten unter dem Datum des 20. Dezember 2008 unterzeichneten Unterlassungserklärung im Einzelnen wird auf die Fotokopien Blatt 17 ff der Akten verwiesen.

Am 19. und 20. Januar 2009 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte zu 1) auf der Internetplattform X1 verschiedene Produkte in der Verkaufseinheit je 10 m anbot, ohne den Meterpreis gesondert auszuweisen. Außerdem veröffentlichte die Beklagte zu 1) über X1 gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln. Der Artikel M 1,8 mm weiß wurde 70 x, der Artikel N rot anschlussfertig 22 x eingestellt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) damit insgesamt 45 x gegen die strafbewehrte Unterlassung verstoßen habe. Sie hat im Wege der Teilklage die Vertragsstrafe für insgesamt sechs Verstöße geltend gemacht. Wegen der entsprechenden Auflistung der für verwirkt gehaltenen Vertragsstrafen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Blatt 6 ff der Akten verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 30.600,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Unterlassungserklärung vom 20. Dezember 2008 aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 19. Dezember 2008 inhaltlich modifiziert abgegeben worden sei. Die mit der Klage geltend gemachten Verstöße fielen nicht unter die Erklärung.

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung haben die Beklagten vorgetragen, die Angabe des Grundpreises für 10 m sei branchenüblich. Im Übrigen liege allenfalls ein Bagatellfall vor.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Mai 2009 die Beklagten verurteilt,

als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2009 zu zahlen.

Wie sich aus der Kostenentscheidung und den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Landgericht die Klage im Übrigen abweisen wollen.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Vertragsstrafenvereinbarung zwar in der umfassenden Form zustande gekommen sei, die die Klägerin mit der Abmahnung verlangt habe. Die versprochene Vertragsstrafe sei aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen Ziffer I. 3. der Unterlassungserklärung verwirkt, wonach die Beklagten nicht gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikelnummern über die Internetplattform X1 veröffentlichen dürfen.

Wegen der fehlenden Grundpreisangabe sei dagegen die Vertragsstrafe nicht verwirkt, weil die geltend gemachten Verstöße als Bagatellverstoß zu werten seien.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 102 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie in erster Linie die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erstreben.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen im Hinblick auf das Schreiben vom 19. Dezember 2008 und auch im Hinblick auf den dort angesprochenen niedrigeren Gegenstandswert ihre Rechtsansicht, dass sie nur eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätten, unter die die von der Klägerin gerügten Verstöße gerade nicht fielen. Das Landgericht habe insbesondere § 150 Abs. 2 BGB nicht ausreichend berücksichtigt.

Bei dem vom Landgericht angenommenen Verstoß handele es sich allenfalls um einen Verstoß gegen X1-Richtlinien und nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG. Ein Verhalten, welches nicht abmahnfähig sei, könne auch denklogisch nicht zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des LG Hagen vom 14.05.2009 (6 O 63/09) abzuweisen.

Hilfsweise wird beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hagen zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages tritt die Klägerin der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen. Sie hebt hervor, dass das Schreiben vom 19. Dezember 2008 allein Erklärungen der Beklagten zu 1) enthalte. Es enthalte jedoch keine rechtsverbindliche Erklärung, aus der die Klägerin irgendwelche Rechte habe herleiten können. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung habe erst in der unveränderten und vom Beklagten zu 2) unterzeichneten Unterlassungserklärung gelegen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat ihre zunächst erhobene Anschlussberufung, mit der sie ihr abgewiesenes Vertragsstrafebegehren weiterverfolgt hat, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 1. Dezember 2009 zurückgenommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Nachdem die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen hat, ist in der Berufungsinstanz nur noch über den vom Landgericht zuerkannten Vertragsstrafenanspruch zu entscheiden.

Diesen Vertragsstrafenanspruch hat das Landgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unterwerfungsvertrag in seiner vollständigen Form, wie es die Klägerin von Anfang an begehrt hat, zustande gekommen ist, also auch mit dem Verbot zu Ziffer 3.

Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass das Schreiben vom 19. Dezember 2008 zunächst einmal eine Ablehnung des Angebotes auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gemäß der Abmahnung vom 5. Dezember 2008 darstellt. Wenn dort eine modifizierte Unterlassungserklärung in Aussicht gestellt wird, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die vorgeschlagene Unterwerfungserklärung eben abgelehnt wird. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Ablehnung auch für den Beklagten zu 2) erklärt worden ist, auch wenn in dem Schreiben nur von "Mandantin" die Rede ist. Denn schon in der Abmahnung wird der Beklagte zu 2) persönlich erst in der vorformulierten Unterwerfungserklärung angesprochen. Von daher haben beide Parteien die GmbH und ihren Geschäftsführer als Einheit angesehen. Außerdem heißt es in dem Ablehnungsschreiben, dass die modifizierte Unterlassungserklärung mit der Unterschrift des Beklagten zu 2) nachgereicht werde. Das schließt es ein, dass auch der Beklagte zu 2) die geforderte Unterwerfungserklärung zunächst nicht abgeben wollte.

Dies haben die Beklagten dann aber schließlich doch getan. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 (Bl. 17 ff d.A.) ist der Klägerin die unterschriebene Unterwerfungserklärung so übersandt worden, wie die Klägerin sie gefordert hatte. Es mag sein, dass lediglich vergessen worden ist, die ungewollten Verbote zu streichen. Dies war für die Klägerin aber nicht erkennbar. Denn diese unmodifizierte Unterwerfungserklärung in ihrer ursprünglichen Form ist kommentarlos übersandt worden. Die Klägerin musste davon ausgehen, dass sich die Beklagten eines Besseren besonnen hatten. Es fehlte jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Unterwerfung nicht in dem Umfange gewollt war, wie sie erklärt worden war. Das Ablehnungsschreiben vom 19. Dezember 2008 war nämlich in sich schon insoweit unklar, als dort von Verstößen zu Ziffer IV. die Rede ist, die ebenfalls anerkannt werden sollen. Verstöße zu Ziffer IV. werden in der Abmahnung aber gar nicht aufgeführt. Auch insoweit mag es sich lediglich um ein Versehen handeln, als in Wahrheit Verstöße zu Ziffer 4. gemeint waren. Auch dies zeigt aber, dass das Ablehnungsschreiben vom 19. Dezember 2008 hinsichtlich des genauen Umfanges der beabsichtigten Unterwerfungserklärung nur vorläufigen Charakter hatte.

Auch die Reduzierung des Gegenstandswertes der Abmahnung gibt für die Auslegung der Unterwerfungserklärung nichts her. Denn die Bereitschaft zur Erstattung der Abmahnkosten muss in ihrem Umfang nicht deckungsgleich sein mit dem Umfang und der Anzahl der Verstöße, derentwegen man sich unterwirft. Außerdem enthielt das Ablehnungsschreiben gerade noch kein bindendes Unterwerfungsangebot, sondern stellte lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung dar. Mithin war die Klägerin zunächst noch vollkommen ungesichert. Wenn in dieser Situation der Klägerin die ursprünglich geforderte Unterwerfungserklärung zuging, ohne jedweden erläuternden Kommentar, konnte die Klägerin nur auf eine bessere Einsicht der Beklagten schließen, dass die Unterwerfungserklärung so wie gefordert abgegeben werden sollte.

Ob die Beklagten nach § 119 BGB wegen Inhaltsirrtums ein Anfechtungsrecht gehabt hätten, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt schon an der Anfechtungserklärung.

Dieses Unterwerfungsangebot hat die Klägerin auch angenommen. Der Eingangsstempel nebst Durchschrift an den Mandanten reicht zur Manifestierung des Annahmewillens aus. Der Zugang dieser Annahmeerklärung bei den Beklagten war nach § 151 BGB entbehrlich. Denn die abgegebene Unterwerfungserklärung deckte sich mit der geforderten.

Der Verstoß gegen Ziffer 3. der Unterwerfungserklärung wird auch von den Beklagten als solcher nicht in Abrede gestellt. Soweit sich die Beklagten dagegen wehren, dass es sich bei dem Verstoß gegen Ziffer 3. der Unterwerfungserklärung um X1-Regeln und nicht um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG handele, so können die Beklagten damit nicht gehört werden. Entscheidend für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist allein, ob die Beklagten gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben. Es geht nicht um gesetzliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG, sondern allein um vertraglich vereinbarte Unterlassungsansprüche. Bei solchen Vereinbarungen steht es den Parteien frei, auch solche Unterlassungsverpflichtungen zu vereinbaren, bei denen fraglich sein mag, ob ihnen auch gesetzliche Unterlassungsansprüche zugrunde liegen. Denn es ist gerade auch Sinn einer Unterwerfungsvereinbarung, den Streit der Parteien darüber beizulegen, inwieweit der Schuldner von Gesetzes wegen zur Unterlassung verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Bei der Quotierung hat der Senat berücksichtigt, dass hinsichtlich der Anschlussberufung die dadurch verursachten Kosten zu Lasten der Klägerin aufgrund ihrer Berufungsrücknahme gehen müssen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 01.12.2009
Az: 4 U 106/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/12f4dbe96d18/OLG-Hamm_Urteil_vom_1-Dezember-2009_Az_4-U-106-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share