Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 7. April 2011
Aktenzeichen: 20 O 19/11

(LG Dortmund: Beschluss v. 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in einem Beschluss vom 7. April 2011 entschieden, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen. Dieses Verbot gilt insbesondere für den Fall, dass die Antragsgegnerin Verbrauchern im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht nicht innerhalb von 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages über die 14-tägige Widerrufsfrist informiert und/oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitteilt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 13.500,00 € festgesetzt. Eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen wird zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses zugestellt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Beschluss v. 07.04.2011, Az: 20 O 19/11


Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 II UWG, 937 II, 944, 890 ZPO angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt Verbrauchern im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen,

a)

und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält

und/oder

b)

ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform mitzuteilen,

wie insgesamt geschehen in Verbindung mit der Abwicklung der Transaktion zu der eBay-Artikelnummer ...

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird,

zuzustellen.






LG Dortmund:
Beschluss v. 07.04.2011
Az: 20 O 19/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/12eeaeb4bb2b/LG-Dortmund_Beschluss_vom_7-April-2011_Az_20-O-19-11




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