Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 399 05 607 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 399 05 607 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 62 367 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Widerspruchsmarke auf den Inhaber der angegriffenen Marke übertragen worden, der sodann den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen hat. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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