Bundespatentgericht:
Urteil vom 28. März 2000
Aktenzeichen: 1 Ni 17/97

(BPatG: Urteil v. 28.03.2000, Az.: 1 Ni 17/97)

Tenor

I. Das europäische Patent 0 296 356 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 teilweise für nichtig erklärt.

Weiter wird es teilweise dadurch für nichtig erklärt,

- daß der Anspruch 5 folgende Fassung erhält:

Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie einem oder mehreren der weiteren Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportzapfen (22) in Längsrichtung des Transportarms (21) queraxial verschiebbar ist - daß ein etwaiger Rückbezug nachfolgender Ansprüche auf diesen geänderten Anspruch 5 erfolgt,

- soweit die Patentansprüche 8 bis 13 direkt auf einen der Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind,

- daß die als Bestandteil des Patents verbleibenden Ansprüche unmittelbar oder mittelbar auf einen Anspruch 1 rückbezogen werden, in dem in Sp 7 Z 30 der Streitpatentschrift nach "Kreisbogens" das Wort "alternativ" eingefügt ist.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt für die Klägerin DM 60.000,-- und für die Beklagte DM 15.000,--

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Mai 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 26. Juni 1987 der deutschen Voranmeldung P 37 21 091.2 angemeldeten und am 11. August 1993 veröffentlichteneuropäischen Patents 0 296 356

(= deutsches Patent 38 83 091, Streitpatent), das eine Verpackungsmaschine, insbesondere für Zigaretten betrifft. Das in deutscher Sprache abgefaßte Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche.

Gegen das Patent ist kein Einspruch erhoben worden.

Mit der Nichtigkeitsklage werden alle Patentansprüche angegriffen.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 5 lauten:

1. Verpackungsmaschine zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere Zigaretten-Verpackungen, aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, welches von einer Arbeits-Bobine auf einem Arbeitszapfen (13, 14) abgezogen wird, wobei eine neue "volle" Bobine durch einen Transportzapfen (22) einem Bobinen-Vorrat entnommen, in axialer Ausrichtung vor den Arbeitszapfen (13, 14) gefördert und durch axiales Verschieben auf diesen übertragen wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportzapfen (22) an einem Transportarm (21) angeordnet ist, der schwenkbar zwischen Bobinen-Vorrat und Arbeitszapfen gelagert ist und jeweils eine "volle" Bobine (11a) längs eines Kreisbogens vor einen von mehreren, insbesondere zweien, Arbeitszapfen (13,14) fördert.

5. Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie einem oder mehreren der weiteren Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Transportzapfen (22) queraxial verschiebbar ist, insbesondere in Längsrichtung des Transportarms (21).

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des europäischen Patents 0 296 256 gehe über den Inhalt der europäischen Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht patentfähig.

Die Klägerin meint, durch Weglassen der ursprünglich in Anspruch 1 enthaltenen Angabe "alternativ" sei eine unzulässige Erweiterung vorgenommen worden.

Sie stützt ihre Klage auf die folgenden Dokumente:

Anlage K3: DE-OS 32 02 647 (G.D)

Anlage K6: EP-OS 0 260 453 (FOCKE 1)

Anlage K7: EP-OS 0 261 508 (FOCKE II)

Anlage K8: DE-OS 25 05 581 (TECHNOFIL)

Anlage K9: DE-OS 30 00 723 (B.A.T. 1)

Anlage K1O: DE-PS 34 41 872 (KÖRBER)

Anlage K11: FR-PS 2 221 009 (WILHELMSEN)

Anlage K12: GB-A 2 135 282 (B.A.T. II)

Anlage K13: GB-A 2 035 966 (HAUNI)

Anlage K14: EP-PS 0 155 863 (JAPAN)

Anlage K15: DE-AS 22 35 414 (AETNA)

Anlage K16: US-A-3 264 003 (THEVENAZ)

Anlage K17: EP-OS 0 113 589 (TAGAWA)

Anlage K18: DE-AS 21 21 426 (LOGAN)

Anlage K19: EP-OS 0 025 563 (FOCKE III)

Anlage K20: zum allgemeinen Fachwissen, umfassend Auszüge aus und Kommentare zu den Anlagen K8, K11, K10, K13, K14, K15, K16, K17, K18, K19.

Anlage K21: Lexikon Technik und exakte Naturwissenschaften, 1972, Band 2, S 420 Anlage K23: Unterlagen zu einer Verpackungsmaschine "C 600" mit automatischem Bobinenwechsler und Reservemagazin, vor Juni 1987 Anlagen K24, K24a: Kopie eines Antrags der Fa. G.D auf Fördermittel des italienischen Ministeriums für Industrie aus dem Jahr 1986 Sie hält den Gegenstand des Streitpatents durch den Stand der Technik für neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest für den Fachmann nahegelegt. So sei in Zeichnungen zu einem Antrag auf Fördermittel des italienischen Ministeriums für Industrie, s Anlagen K24, K24 a, der Gegenstand nach Anspruch 1 mit allen seinen Merkmalen dargestellt gewesen. Diesen Zeichnungen entsprechende Pläne habe sie in den Jahren 1985 und 1986 verschiedenen als Kunden in Frage kommenden Firmen für Zigarettenfabrikation vorgelegt und jeweils mit deren Mitarbeitern darüber diskutiert. Auch die Unteransprüche enthielten nichts, was die Patentfähigkeit begründen könne.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 296 356 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte verteidigt das Patent mit der Maßgabe, daß in Patentanspruch 1 nach dem Wort "Kreisbogens" das Wort "alternativ" eingefügt wird (Streitpatentschrift Spalte 7 Zeile 30)

und es in Anspruch 5 heißen muß, "... daß der Transportzapfen (22) in Längsrichtung des Transportarms (21) queraxial verschiebbar ist" (Streitpatentschrift Spalte 7 Zeile 56).

Sie beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in dem verteidigten Umfang richtet.

Die Patentinhaberin sieht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 als gegeben an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat zu der von der Klägerin behaupteten Präsentation und Erläuterung von Zeichnungen der Anlage K24a bzw diesen entsprechender Pläne bei verschiedenen seinerzeit als Kunden in Frage kommenden Firmen für Zigarettenfabrikation in den Jahren 1985 und 1986 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2000 verwiesen.

Gründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Patents und der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art II § 6 Abs 1 Nr 3 und Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit c EPÜ bzw Art 138 Abs 1 lit a, Art 54 und Art 56 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig aber nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang begründet.

Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weiteres für nichtig zu erklären.

I 1. Die verteidigten Ansprüche 1 und 5 sind zulässig:

Anspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, wobei in den Anspruch nach dem Wort "Kreisbogens" das Wort "alternativ" eingefügt ist. Diese Angabe war in der ursprünglich eingereichten Fassung des Anspruchs 1 enthalten. Die oa Einfügung stellt eine echte Beschränkung dar, da nach dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 auch zB mehrfach nacheinander eine neue "volle" Bobine vor einen der Arbeitszapfen gefördert werden könnte, ohne vor den oder die anderen Zapfen zu fördern .

In Anspruch 5 erfolgte eine Beschränkung auf die im erteilten Anspruch 5 bevorzugt beanspruchte Maßnahme, daß der Transportzapfen in Längsrichtung des Transportarms queraxial verschiebbar ist.

2. Das Streitpatent betrifft nach dem verteidigten Patentanspruch 1, im folgenden in aufgegliederter Form wiedergegeben, einea Verpackungsmaschine zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere Zigaretten-Verpackungen, aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, b welches von einer Arbeits-Bobine auf einem Arbeitszapfen (13, 14) abgezogen wird, c wobei eine neue "volle" Bobine durch einen Transportzapfen (22) einem Bobinen-Vorrat entnommen, d in axialer Ausrichtung vor den Arbeitszapfen (13, 14) geförderte und durch axiales Verschieben auf diesen übertragen wird, f der Transportzapfen (22) an einem Transportarm (21) angeordnet ist, g der schwenkbar zwischen Bobinen-Vorrat und den Arbeitszapfen gelagert isth und jeweils eine "volle" Bobine (11a) längs eines Kreisbogens alternativ vor einen von mehreren Arbeitszapfen (13,14) fördert, i insbesondere vor einen von zwei Arbeitszapfen.

3. Dem Patentgegenstand ist nach Sp 1 Z 45 ff der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrundegelegt, bei einer Verpackungsmaschine für die Verarbeitung von Bobinen bahnförmigen Verpackungsmaterials die Bobinen-Wechselvorrichtung so auszubilden, daß abgelaufene, "leere" (Arbeits-)Bobinen innerhalb kürzester Zeit gegen neue, "volle" Bobinen ausgewechselt werden können, ohne daß dabei der Betrieb der Verpackungsmaschine unterbrochen werden muß.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Eine Verpackungsmaschine zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, mit den Merkmalen a bis i des Patentanspruchs 1 ist vor dem Prioritätstag des Streitpatents durch mündliche Beschreibung einer von der Firma G... SpA in B... (Italien), entworfenen Anlage in Verbindung mit der Vorlage von die Anlage darstellenden Zeichnungen, so insbesondere der Zeichnung nach Anlage K 24, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus der Vernehmung des Zeugen V..., nach der der Senat von folgendem Sachverhalt ausgeht:

Der Zeuge hat nach dem Studium der Ingenieur- und Betriebswissenschaften zunächst bei der Zigarettenfirma Haus N... gearbeitet. Nach Tätigkeiten in anderen Branchen war er ab 1984 bei der Zigarettenfirma R... beschäftigt. Dort war er auf Management-Ebene zuständig für die Entwicklung einer Versuchsanlage ("pilotplant") für die Zigarettenherstellung und -Verpackung. In die Entwicklung sollten ua Neuentwicklungen im Bereich der Zufuhr der Materialien einfließen mit dem Ziel eines höheren Automatisierungsgrades der Versuchsanlage gegenüber den damals am Markt erhältlichen Anlagen. Aus der vorgenannten Entwicklung entstand in der Folgezeit ein Projekt mit der Bezeichnung "Factory 2000", welches Überlegungen und Prognosen für eine Zigarettenfabrik im Jahre 2000 zum Inhalt hatte.

Im Rahmen dieses Projektes "Factory 2000" kam es ab etwa 1985 zu Kontakten mit der Firma G... und zwar insbesondere mit deren Herrn Dr. N.... Während die- ser Kontakte wurde erörtert, wie eine Zigarettenfabrik in Zukunft aussehen könnte und es wurden auch von der Firma G... seinerzeit schon erarbeitete diesbezügli- che Entwürfe besprochen. Bei den Besprechungen lagen von der Firma G... er- stellte Zeichnungen einer solchen Fabrik und der darin zum Einsatz vorgesehenen neuen Anlagen und Maschinen, so zB Verpackungsmaschinen vor, anhand derer die Abläufe in der Fabrik und die Funktionsweise der für sie entworfenen Maschinen diskutiert wurden. Die Gespräche des Zeugen mit der Firma G... zo- gen sich etwa bis Anfang 1987 hin. Dann ist der Zeuge in ein internationales Großprojekt der Firma R... gewechselt.

Nach dem in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt war die Fa. G... SpA im Besitz der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents. Der Zeuge hat ausgesagt, daß er seinerzeit erstaunt war, daß die Firma G... bei der Kon- taktaufnahme im Jahr 1985 bereits ein fertiges Konzept für automatische Materialzuführung mit Fahrzeugen und Robotern zu den Maschinen bzw Verpackungsmaschinen und innerhalb der Maschinen verfügte. Der Zeuge konnte - gestützt auf die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Zeichnungen - viele Details der Ausgestaltungen der Maschinen erläutern.

In der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung bezeichnete dieser die als Anlage K24 von der Klägerin eingereichte Zeichnung als Ausschnitt einer der seinerzeit in den Gesprächen mit der Firma G... diskutierten Zeichnun- gen.

Die Zeichnung nach Anlage K24 im Format DIN A4 zeigt unter anderem eine Verpackungsmaschine zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial, welches von einer Arbeits-Bobine auf einem Arbeitszapfen abgezogen wird, vgl Merkmale a und b. Diese Maschine - nach der Aussage des Zeugen wahrscheinlich eine Maschine vom Typ 4350 - ist etwa in der Blattmitte unten zu sehen. In dem von der Klägerin eingereichten Zeichnungsexemplar sind die zwei Arbeitszapfen dieser Verpackungsmaschine rot gekennzeichnet. Die Arbeitszapfen tragen in der Zeichnung nach Anlage K24 je eine Bobine, die jeweils zwischen zwei Kreisscheiben liegt. Die vorderen, im wesentlichen vollständig sichtbaren Kreisscheiben besitzen jeweils vier kreisförmige Ausnehmungen. Ein Bobinen-Vorrat, in der Ausdrucksweise des Zeugen ein "Mikro-Puffer", enthält zwei neue "volle" Bobinen. Die Bobinenführung des Mikro-Puffers verläuft in der Zeichnung vom linken Rand etwas oberhalb der Blattmitte schräg nach rechts unten, in etwa auf die Blattmitte zu. Das rechte Ende des dargestellten Mikro-Puffers ist in der Zeichnung teilweise blau unterlegt. Ein Transportzapfen ist vor dem Mikro-Puffer in eine Entnahmeposition vor die volle Bobine gefahren, die als nächstes durch den Transportzapfen dem Bobinen-Vorrat entnommen werden soll, vgl Merkmal c. Der Transportzapfen ist an seiner der Bobine abgewandten Rückseite in der Zeichnung nach Anlage K24 gelb gekennzeichnet. Dieser Transportzapfen ist an einem Transportarm (grün unterlegt) angeordnet, der schwenkbar zwischen Bobinen-Vorrat und Arbeitszapfen gelagert ist, s kennzeichnende Merkmale f und g. Die Verschwenkung des Transportarms erfolgt um eine an seinem rechten oberen Ende festgelegte, senkrecht zur Richtung der Bobinenführung orientierte Achse. Die Zeichnung läßt weiter Merkmale h und i erkennen, wonach jeweils eine "volle" Bobine längs eines Kreisbogens alternativ vor einen von mehreren, nämlich vor einen der zwei dargestellten Arbeitszapfen gefördert werden kann bzw wird. Diese Förderung soll so ablaufen, wie in den Oberbegriffsmerkmalen d und e gefordert, nämlich daß in axialer Ausrichtung vor den Arbeitszapfen gefördert und durch axiales Verschieben auf diesen übertragen wird. Für das bei der Entnahme der vollen Bobine aus dem Mikro-Puffer und bei deren Übertragung auf einen der - feststehend gelagerten - Arbeitszapfen notwendige axiale Verschieben war der Transportarm der von der Firma G... konzipierten Verpackungsmaschine axial, dh in Richtung der Achsen der Arbeits- bzw Transportzapfen, verschiebbar vorgesehen.

Durch die Gespräche zwischen Mitarbeitern der Firma G... und dem Zeugen ist die Lehre des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

Die öffentliche Zugänglichkeit war schon durch die Gespräche der Mitarbeiter der Firma G... mit dem Zeugen wie auch mit dessen Mitarbeitern gegeben. Der Zeugehat in der Folge unter Verwendung der Zeichnungen der Firma G... den Vorstand seiner Firma informiert.

Eine Geheimhaltungsverpflichtung für das, was von Mitarbeitern der Firma G... dem Zeugen gegenüber vor Anfang 1987 offenbart worden ist, läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht annehmen. Der Zeuge hat ausgesagt, daß er über die seinerzeit schon fertigen Konzepte der Firma G... erstaunt war, und er damals davon ausging, daß die Firma G... Interesse hatte, ihre Vorstellungen über die neue Fabrik auch anderen - zu R... in Konkurrenz stehenden - Fir- men der Zigarettenindustrie offenzulegen und sie dies bei sich bietender Möglichkeit auch getan hätte.

Der Zeuge hat im einzelnen erläutert, daß Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Lieferanten von Maschinen, zB der Firma G..., und der Zigarettenfirma R... häufig getroffen wurden, dies aber für den jeweiligen Einzelfall übli- cherweise in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgte. Im vorliegenden Fall sei eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden.

Auf einigen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungskopien waren Vermerke betreffend Vertraulichkeit oder Geheimhaltungspflicht (zB "strictly confidential") eingefügt. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, ob die damals ihm vorgelegten Zeichnungen solche Vermerke getragen haben. Er hat aber ausgesagt, daß ein solcher Vermerk seinerzeit Anlaß zu einem aufklärenden Gespräch gewesen wäre. Hätte die Firma G... im Jahre 1985 oder 1986 die Vertrau- lichkeit der Gespräche gewahrt wissen wollen, wäre hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

Der Senat glaubt dem Zeugen. Daß das Erinnerungsvermögen des Zeugen an sehr viele Details nach immerhin 15 Jahren noch so gut war, erklärt sich daraus, daß das Projekt "Factory 2000" für ihn nach seinem Neueintritt in eine Firma der Zigarettenindustrie beruflich besonders wichtig war. Der Zeuge hat nach seinem ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Eintritt in den Vorruhestand kein erkennbares wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens.

Patentanspruch 1 kann daher keinen Bestand haben.

5. Mit Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 4. Die Gegenstände der auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sind nicht neu.

Deren kennzeichnende Merkmale waren ebenfalls bei der vorstehend diskutierten von der Firma G... entworfenen Verpackungsmaschine zur Herstellung von Ziga- retten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial verwirklicht. Dies ergibt sich aus der Darstellung der Zeichnung nach Anlage K24 in Verbindung mit den Erläuterungen des Zeugen V..., vgl Ausführungen zu Patentanspruch 1.

6. Die Gegenstände der Unteransprüche 8 bis 13 sind, soweit sie direkt auf einen der Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind, nicht neu oder beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Diese Ansprüche fallen daher insoweit mit den Ansprüchen 1 bis 4.

Das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 8 ergibt sich aus der Darstellung der Zeichnung nach Anlage K24 in Verbindung mit den Erläuterungen des Zeugen V..., vgl Ausführungen zu Patentanspruch 1.

Patentanspruch 9 betrifft die Verwendung einer Zahnstange in Verbindung mit einem ortsfest angeordneten Vorschubmotor mit Ritzel zur Verstellung des Transportarms quer zu dessen Schwenkebene. Diese Maßnahme ist nicht erfinderisch, denn der Einsatz einer Zahnstange und eines ortsfest angeordneten Vorschubmotors mit Ritzel zur Verstellung der Zahnstange und evtl mit dieser verbundener Teile liegt im handwerklichen Können des hier angesprochenen Fachmanns, eines Dipl.-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet der Verpackungsmaschinen, der üblicherweise mit der Entwicklung und Konstruktion der hier in Rede stehenden Verpackungsmaschinen betraut wird.

Die Maßnahmen der Unteransprüche 10 bis 13 sind handwerklicher Art oder durch die Darstellung der Zeichnung nach Anlage K24 bekannt, vgl auch Ausführungen zu Patentanspruch 1.

7. Anders verhält es sich mit der Lehre nach Anspruch 5 des Streitpatents, wonach bei einer Verpackungsmaschine zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungen aus bahnförmigem Verpackungsmaterial der Transportzapfen in Längsrichtung des ihn tragenden Transportarms queraxial verschiebbar sein soll.

Durch keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen wird eine solche konstruktive Ausgestaltung vorweggenommen oder für den Fachmann nahegelegt.

Soweit der entgegengehaltene Stand der Technik sich mit queraxialer Verschiebbarkeit befaßt, ist in keinem Fall der Gedanke verwirklicht, die wirksame Länge eines verschwenkbaren Transportarms veränderbar zu machen. Durch die getroffene Maßnahme kann eine leichtere Anpassung an verschiedene zugelieferte Bobinengrößen wie auch an besondere Verhältnisse in Bezug auf die Lage der Arbeitszapfen gegenüber der in Entnahmestellung befindlichen Bobine im Bobinen-Vorrat erfolgen.

Da die Klägerin zu Recht den umfangreichen, von ihr benannten Stand der Technik nicht mehr angegriffen hat, erübrigt sich ein weiteres Eingehen hierauf.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 beruht daher über die Patentierungserfordernisse Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit hinaus auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Patentanspruch 5 hat damit Bestand.

8. Mit Patentanspruch 5 haben auch die auf ihn folgenden Ansprüche Bestand, soweit sie auf ihn rückbezogen sind.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG und § 709 ZPO.

Schülke Dr. Schermer Dr. Barton Dr. Frowein Ihsen Pr






BPatG:
Urteil v. 28.03.2000
Az: 1 Ni 17/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/129851587784/BPatG_Urteil_vom_28-Maerz-2000_Az_1-Ni-17-97


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Urteil v. 28.03.2000, Az.: 1 Ni 17/97] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:43 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 4. August 2005, Az.: 5 W (pat) 431/03BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004, Az.: I ZR 326/01OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2000, Az.: 7 E 299/99OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2009, Az.: 14 B 1009/09OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 2 U 272/09BPatG, Beschluss vom 22. März 2005, Az.: 2 Ni 43/04BPatG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 28 W (pat) 3/01BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2003, Az.: 32 W (pat) 265/01BPatG, Beschluss vom 26. Juli 2001, Az.: 25 W (pat) 50/01BGH, Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 50/14