Landgericht Hamburg:
Urteil vom 18. Juli 2013
Aktenzeichen: 327 O 173/13

(LG Hamburg: Urteil v. 18.07.2013, Az.: 327 O 173/13)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.756,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Kosten für ein wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben.

Zum Aktenzeichen 327 O 459/12 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 30.08.2012 eine einstweilige Verfügung der Kammer, mit welcher der Beklagten Werbeaussagen für das Arzneimittel F..H.. verboten wurden und die der Beklagten am 06.09.2012 zugestellt wurde (Anlagen K 1 und K 2).

Mit Urteil vom 29.11.2012, das der Beklagten am 11.01.2013 zugestellt wurde, bestätigte die Kammer die einstweilige Verfügung vom 30.08.2012. Die Frist für die Einlegung einer Berufung gegen dieses Urteil lief mit dem 11.02.2013 ab.

Mit der Beklagten am 28.01.2013 per Telefax übersendetem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2013 (Abschlussschreiben) ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklärung auffordern (Anlage K 3). Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2013 ließ die Klägerin der Beklagten die Kostenberechnung für das Abschlussschreiben in Höhe von 2.841,00 EUR (1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 285.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG) übersenden (Anlage K 4).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2013 ließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Abschlusserklärung abgeben (Anlage B 1).

Mit weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2013 und vom 14.02.2013 ließ die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsforderung für das Abschlussschreiben vom 25.01.2013 zurückweisen (Anlagen K 5, B 2 und B 3).

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsforderung vom 01.02.2013 für das Abschlussschreiben vom 25.01.2013 weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, der von ihr gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2013 geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nach Grund und Höhe begründet. Sie, die Klägerin, habe mit der Versendung des Abschlussschreibens hinreichend zugewartet. Insbesondere habe sie nicht den Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen das die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.08.2012 bestätigende Urteil der Kammer vom 29.11.2012 abwarten müssen. Schließlich sei die Geltendmachung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das von ihren, der Klägerin, Prozessbevollmächtigten versendete Abschlussschreiben üblich und auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.841,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Mit der Versendung eines kostenauslösenden Abschlussschreibens hätte die Klägerin zumindest den Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen das die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.08.2012 bestätigende Urteil der Kammer vom 29.11.2012 abwarten müssen. Seit Einführung des Verjährungshemmungstatbestandes gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB bestehe auch kein Grund mehr dafür, für die Versendung eines Abschlussschreibens eine Wartefrist von 14 Tagen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung für ausreichend zu erachten. Der Höhe nach sei für das Abschlussschreiben im Übrigen lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr, allenfalls aber eine 0,8-fache Geschäftsgebühr angemessen.

Mit Beschluss vom 18.06.2013 hat die Kammer mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in das schriftliche Verfahren übergeleitet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze haben eingereicht werden können, den 04.07.2013 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, indes nur in dem aus dem Tenor zu Ziff. 1 ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung.

I.

Dem Grunde nach folgt der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

Die Kosten des Abschlussschreibens sind grundsätzlich erstattungsfähig nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

19Die von der Klägerin eingehaltene Wartefrist von 17 Tagen ab Zustellung des die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.08.2012 bestätigende Urteils vom 29.11.2012 an die Beklagte bis zum Versand des Abschlussschreibens ist ausreichend gewesen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.12.2005 (IX ZR 188/04) obiter dicta ausgeführt, es "könnten gute Gründe [für die Auffassung eines Teils des Schrifttums] sprechen", dass dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungsgegner vor Ablauf der noch nicht verstrichenen Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle (BGH NJW-RR 2006, 557 ff., 559).

Demgegenüber hat das OLG Hamm in der ratio decidendi seines Urteils vom 04.05.2010 (I-4 U 12/10) überzeugend das Folgende ausgeführt (BeckRS 2010, 15344):

"Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger hier dem Beklagten eine ausreichende Frist gelassen, von sich aus die Abschlusserklärung abzugeben. Denn das Landgericht hat diese Frist mit einem Monat zu lang bemessen. Es hat sich dabei zu Unrecht an der Berufungsfrist orientiert. Im Ansatz ist dabei richtig, dass dem Schuldner durch den Zwang zur Abschlusserklärung nicht die Überlegungsfrist verkürzt werden darf, ob er gegen das Verfügungsurteil Berufung einlegen will (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Abschlussschreiben seinerseits eine Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung setzen muss. Erst die Summe dieser beiden Fristen darf die Berufungsfrist nicht unterschreiten.

Nähme man mit dem Landgericht eine Monatsfrist für das Abschlussschreiben an, könnte der Gläubiger unter Berücksichtigung der Frist für die Abschlusserklärung nicht vor dem Ablauf von sechs Wochen Hauptsacheklage erheben. Eine solch lange Wartezeit ist dem Gläubiger im Regelfall nicht zuzumuten.

24Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist. Denn die Urteilszustellung ist bereits am 26. Februar 2009 erfolgt, während das Abschlussschreiben dann erst am 19. März 2009 erfolgt ist. Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sosnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).

25Der Schuldner muss es hinnehmen, dass damit auch schon während des Laufs der Berufungsfrist ein weiterer Gebührentatbestand gesetzt wird, den er durch eine unaufgeforderte Abschlusserklärung hätte vermeiden können. Wenn der Schuldner also diesen Kostentatbestand nicht entstehen lassen will, steht ihm die volle Ausnutzung der Berufungsfrist nicht zur Verfügung. Diese Folge seines Wettbewerbsverstoßes muss der Schuldner aber hinnehmen. Dafür braucht er eben nicht zu befürchten, aus heiterem Himmel mit einer Hauptsacheklage überzogen zu werden. Wenn diese Vergünstigung mit einem Kostentatbestand verbunden ist, werden dadurch die Interessen des Schuldners nicht über Gebühr hintangesetzt.

26Es ist in diesem Zusammenhang mit der regelmäßigen Wartefrist von zwei Wochen allerdings zu betonen, dass es sich dabei nur um eine Durchschnittsfrist handelt, die nach den Umständen des Einzelfalls auch länger sein kann. Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Es handelt sich zwar um eine Fülle von Verboten. Der Sach- und Streitstand war aber so einfach gelagert, dass sich der Beklagte ohne besondere Schwierigkeiten anhand des Urteils klar machen konnte, wie seine Chancen standen. Es ging um Internetangebote mit dabei erforderlichen üblichen Informationen. Es mag sein, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu den anstehenden Fragen vorlagen. Die Wartefrist für das Abschlussschreiben ist aber nicht dazu da, solche Entscheidungen dritter Gerichte abwarten zu können. Sie soll dem Schuldner nur eine zweckgerechte Auseinandersetzung mit dem anzufechtenden Urteil ermöglichen."

Die Kammer macht sich diese Rechtsausführungen für den hier zu beurteilenden Fall zu eigen.

28Hieran ändert auch der Verjährungshemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB nichts. Maßgeblich für die Bemessung der angemessenen Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens ist nicht die Verjährungsfrist der betroffenen Ansprüche, sondern die Frage, welcher Zeitraum einer Rechtsunsicherheit darüber, ob er seinen Anspruch noch im Wege einer Hauptsacheklage weiterzuverfolgen gezwungen ist, dem Gläubiger zugemutet werden kann.

Soweit das OLG Hamm in der zitierten Entscheidung ausführt, die Summe der Wartefrist für die Versendung des Abschlussschreibens und der in diesem gesetzten Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung dürfe die Berufungsfrist nicht unterschreiten, und vorliegend die Klägerin in dem Abschlussschreiben eine Frist bis vier Tage vor Ablauf der Berufungsfrist gesetzt hat, mag letztere zwar unangemessen kurz gewesen sein. Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat eine angemessene Wartefrist vor Versendung des Abschlussschreibens eingehalten. Eine in dem Abschlussschreiben etwaig zu kurz bemessene Frist macht das Abschlussschreiben auch nicht zu einer nicht den Anforderungen des § 683 Satz 1 BGB gerecht werdenden Fremdgeschäftsführungsmaßnahme. Die Beklagte hätte nach Erhalt des Abschlussschreibens ohne Weiteres bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Fristverlängerung erbitten können. Hätte die Klägerin eine solche nicht gewährt und die Beklagte zwischen Ablauf der ihr von der Klägerin gesetzten Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung und der Berufungsfrist eine hinreichende Abschlusserklärung abgegeben, wäre sodann zu erwägen gewesen, die Klägerin mit den Kosten einer etwaig ohne Not anhängig gemachten Hauptsacheklage zu belasten, sei es nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 91a ZPO oder § 91 ZPO. Die Frage des Bestehens eines Kostenerstattungsanspruchs für das Abschlussschreiben dem Grunde nach ist davon nicht berührt.

II.

30Der Höhe nach kann die Klägerin aber nur Ersatz der Kosten verlangen, die sie den Umständen nach für das Abschlussschreiben für erforderlich hat halten dürfen.

31Das ist vorliegend eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach einem - unstreitigen - Gegenstandswert in Höhe von 285.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer für den Normalfall eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens. Dem Vortrag der Parteien lassen sich, abgesehen von deren insoweit einander gegenüberstehenden Rechtsauffassungen, auch keine überzeugenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Sache entweder umfangreich oder schwierig oder - im Gegenteil - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.






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