Kammergericht:
Beschluss vom 22. August 2014
Aktenzeichen: 5 W 254/14

(KG: Beschluss v. 22.08.2014, Az.: 5 W 254/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin. In dem Beschluss ging es um die Verpflichtung einer Schuldnerin, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen. Das Landgericht hat in seinem Beschluss Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht und den Wert des Verfahrens auf 900,- € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers haben gegen diese Wertfestsetzung Beschwerde eingelegt und eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 30.000,- € beantragt. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers inhaltlich geprüft und festgestellt, dass die Beschwerde zulässig und auch begründet ist.

Nach Auffassung des Kammergerichts richtet sich die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Androhung von Ordnungsmitteln nach dem Wert der zu erwirkenden Duldung. Das Landgericht hat den Verfahrenswert zu niedrig angesetzt, da dieser den Wert des Hauptsachewertes nicht widerspiegelt. Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass der Hauptsachewert bei 30.000,- € liegt und nicht bei 5.000,- €, wie vom Landgericht festgesetzt. Diese Angabe des Landgerichts kann nur von der Schuldnerin stammen, da der Gläubiger nicht an der Errichtung der notariellen Urkunde beteiligt war. Maßgeblich für die Schätzung des Streitwertes ist jedoch das Interesse des Gläubigers an der Unterbindung weiterer Verstöße. Das Kammergericht hat festgestellt, dass ein Wert von 30.000,- € in der Hauptsache den üblichen Wertfestsetzungen entspricht, während der vom Landgericht angesetzte Wert erheblich unter diesen Werten liegt.

Das Kammergericht hat demnach die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers stattgegeben und den Verfahrenswert auf 30.000,- € festgesetzt. Das Verfahren ist für den Antragsteller kostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Diese Entscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG und § 68 Abs. 3 GKG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 22.08.2014, Az: 5 W 254/14


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2014 unter seiner Nr. 3 geändert:

Der Wert des Verfahrens wird auf 30.000,- € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Schuldnerin verpflichtete sich gegenüber dem Gläubiger in der Urkunde des Notars Dr. H... W... in Berlin vom 2. Mai 2014, Urkundenrolle Nr. 156/2014 We, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für PROPRIO-Einlegesohlen mit sieben dort aufgeführten Werbeaussagen (u.a. €Ohne Schmerzen von den Füßen bis zum Kopf€) zu werben, sofern die Aussage nicht durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung nachgewiesen wird, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen ist.

Der Gegenstandswert ist in der Urkunde mit 5.000,- € angegeben.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht gegenüber dem Schuldner mit Beschluss vom 8. Juli 2014 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel angedroht und den Wert des Verfahrens auf 900,- € festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung wenden die Verfahrensbevollmächtigen des Gläubigers sich im eigenen Namen mit der Beschwerde. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 30.000,- €.

II.

Da für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln keine wertabhängige Gebühr, sondern eine Festgebühr (Nr. 2111 KV GKG) anfällt, handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG.

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers ist danach gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der zu erwirkenden Duldung (vgl. OLG Hamm WRP 2014, 965).

§ 19 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist zu entnehmen, dass die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld gebührenrechtlich auf jeden Fall zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehört.

2.

Der Wert der zu erwirkenden Duldung entspricht entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Hauptsachewert (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

Die Androhung von Ordnungsmitteln soll die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot ermöglichen. Eine Festsetzung des Wertes auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes kommt mithin nicht in Betracht. (vgl. OLG Hamm WRP 2014, 965)

3.

Der Hauptsachewert beträgt 30.000,- € und nicht nur 5.000,- €.

Den Wert von 5.000,- € hat das Landgericht der notariellen Urkunde entnommen. Da der Gläubiger an der Errichtung dieser Urkunde nicht beteiligt war, kann diese Angabe nur von der Schuldnerin stammen.

Maßgeblich für die gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schätzung des Streitwertes ist jedoch bei einem auf Unterlassung von (Lauterkeits-)Rechtsverletzungen gerichteten Anspruch das Interesse, das der Anspruchsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher bzw. den Gläubiger anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12, Rn 5.3 m. w. N.).

Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. Senat KG-Report 1998, 170, 171).

Eine Wertangabe hat der Gläubiger hier bei der Einleitung des Verfahrens nicht gemacht. Auch hat er eine Abmahnung, die ebenso wie Angaben in der verfahrenseinleitenden Schrift eine vom Ausgang der Auseinandersetzung unbeeinflusste Sicht des Gläubigers auf den Verfahrenswert widerspiegeln könnte, nicht vorgelegt.

Nach der Aktenlage entspricht ein Wert von 30.000,- € in der Hauptsache jedoch den in vergleichbaren Fällen üblichen Wertfestsetzungen, während der vom Landgericht angenommene Wert erheblich unter diesen Werten liegt.

III.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.






KG:
Beschluss v. 22.08.2014
Az: 5 W 254/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/11f6d705d096/KG_Beschluss_vom_22-August-2014_Az_5-W-254-14




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