Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. August 2005
Aktenzeichen: 13 WF 155/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 13.08.2005, Az.: 13 WF 155/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Münster vom 17.3.2005 dahin abgeändert, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin Q ohne die Einschränkung erfolgt, dass der Landeskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Gründe

Die gegen die Einschränkung der Beiordnung gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 127 II ZPO zulässig. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Die gesetzliche Regelung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kennt grundsätzlich keine Beschränkung von dessen Gebührenerstattungsansprüchen. Die Frage, welche Gebühren einem beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu erstatten sind, ist erst im späteren Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen und nicht im Verfahren der PKH-Bewilligung nach §§ 114 ff ZPO. Beide Verfahren sind weder nach ihrem Regelungstatbestand noch nach den Beteiligten identisch (OLGR Köln 2002, 132 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1995, 748).

§ 121 ZPO ordnet für den Fall der Bewilligung von PKH im Anwaltsprozess die Beiordnung eines Rechtsanwaltes an. Das Recht der bedürftigen Partei auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes besteht für die Dauer der PKH-Bewilligung fort und wird durch den Wegfall des beigeordneten Rechtsanwaltes nicht berührt. Kann der zunächst bestellte Rechtsanwalt das Mandat nicht weiterführen, hat die bedürftige Partei Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied, aus welchen Gründen die Partei keinen Rechtsanwalt mehr hat.

Eine derartige Einschränkung der Beiordnung wie hier, die in der Praxis nicht selten vorkommt, rechtfertigt sich auch nicht etwa daraus, dass bei einem Fehlen triftiger Gründe für einen Anwaltswechsel die Beiordnung eines anderen Anwalts unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit insgesamt abgelehnt werden kann (vgl. Büttner, a.a.O. und OLG Hamm FamRZ 1995, 749). Denn der Gedanke, dass dann, wenn eine gänzliche Ablehnung zulässig ist, als minder belastende Maßnahme auch eine eingeschränkte Beiordnung möglich sein müsse, lässt außer Acht, dass von der Entscheidung, ob überhaupt eine weitere Beiordnung vorgenommen werden kann, nur der Antragsteller und der Justizfiskus betroffen sind, während es bei der Frage, welche Gebühren der beigeordnete Rechtsanwalt von der Staatskasse erstattet erhält, auch auf dessen Rechte ankommt. Die Entscheidung über die PKH-Bewilligung und die dazu gehörende Anwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO sind daher von den gebührenrechtlichen Fragen, die in den Verfahren nach §§ 128 und 125 BRAGO geprüft werden, strikt zu trennen. Wollte man das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit der Prüfung der Frage belasten, welche Gebühren bei einem Anwaltswechsel welchem der beteiligten Anwälte aus der Staatskasse erstattet werden können, müsste an diesem Verfahren auch die Staatskasse beteiligt werden (so zu Recht OLG Hamm, a.a.O.). Dadurch würde das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur langwierig und schwerfällig, sondern auch mit sachfremden Gesichtspunkten belastet ( vgl. OLGR Köln 2002, 132 ).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Prozessgericht nach der gesetzlichen Regelung bei einem Antrag auf Beiordnung eines neuen Anwalts nur die Wahl zwischen der Ablehnung und der Beiordnung hat, aber keine gebührenrechtlichen Beschränkungen anordnen kann. Angesichts dieser Rechtslage kommt eine Beiordnung unter der Beschränkung auf die noch nicht angefallenen Gebühren nur mit ausdrücklichem Einverständnis des beizuordnenden Anwalts in Betracht. Ein solches Einverständnis ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich .






OLG Hamm:
Beschluss v. 13.08.2005
Az: 13 WF 155/05


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