Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. Juli 2007
Aktenzeichen: 12 O 386/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.07.2007, Az.: 12 O 386/06)

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes vonbis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten verboten,

1.1 Fotografien der Klägerin zu vervielfältigen und/oder durch Verwendung als Schaufensterdekoration der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere, wenn es sich dabei um die Fotografien

handelt;

1.2 Fotografien der Klägerin durch Einstellen auf ihrer Internethomepage unterXXX, insbesondere, wenn es sich um die Fotografien

handelt, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Bezug auf die unter Ziffer 1.1 und 1.2 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen über die Identität, die An-zahl und die Größe der von ihr durch Aushänge in Schaufenstern oder La-denräumen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fotografien sowie über den Zeitraum, in welchem sie Fotografien der Klägerin in Schaufenstern oder Ladenräumen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat sowie über den Zeit-raum, in welchem sie Fotografien der Klägerin auf ihrer Internethomepage unter www.jades-fashion.com der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die Handlungen gemäß Ziffer 2. entstandenen Schadens verpflichtet ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr und/oder in ihrem Auftrag gefertigten Vervielfältigungsstücke der Fotografien der Klägerin sowie die zu ihrer Gene-rierung verwendeten Dateien, insbesondere der unter Ziffer 1.1 und 1.2 auf-geführten Fotografien, herauszugeben.

5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Verwendung von Fotografien für eine Schaufensterwerbung sowie im Internet.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine berühmte amerikanische Fotografin, die unter anderem Autorin des Buches "XX" ist. Dabei handelt es sich um einen Fotoband, welcher im Jahr 2001 von dem US - amerikanischen Verlag XX verlegt und herausgebracht wurde. Das Buch ist ein fotografisches Dokument des Phänomens der Prominenz seit den 70iger Jahren. Es beinhaltet von der Klägerin aufgenommene Fotografien von Berühmtheiten von XX, aufgenommen an Plätzen wie dem "Studio 54" in New York, dem "Le Palace" in Paris bis zu den "angesagtesten" Clubs des frühen 21. Jahrhunderts.

Die Klägerin schloss mit dem Verlag XX unter dem 05.06.2001 einen Verlagsvertrag über diesen Fotoband ab. In § 1 lit. d) dieses Vertrages heißt es:

"Der Autor räumt dem Verlag für die Dauer des Urheberrechts, einschließlich Erneuerungen und Verlängerungen, für alle Sprachversionen weltweit folgende ausschließliche Rechte ein: [...]

d) das Recht zur Veröffentlichung beziehungsweise das Recht, Dritten die Veröffentlichung in der Presse oder in anderen Medien, die Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen (keine Dramatisierung) ohne zusätzliche Kosten oder Gebühren zu gestatten; dies jedoch nur zu Werbezwecken vor Veröffentlichung des Werkes und für die Dauer von 6 Monaten in Auszügen, sofern dadurch nach Meinung des Verlags eine Erhöhung der Verkaufschancen erzielt werden kann. Voraussetzung ist hierbei, dass der Verlag allerhöchstens eine Veröffentlichung von maximal acht Fotografien zu Werbezwecken erlaubt und Autor und der Verlag gemeinsam über die Auswahl dieser acht Fotografien als Werbematerial entscheiden."

Die Beklagte betreibt in Düsseldorf unter den Bezeichnungen "XXX" und "XX and more" mehrere Modegeschäfte. Es handelt sich um Einzelhandelsgeschäfte, die modische Textilien und Accessoires im gehobenen Preissegment anbieten. Von Ende September 2005 bis Anfang November 2005 veranstaltete die Beklagte gemeinsam mit der Firma XXX unter dem Titel "XXX" eine Werbekampagne. Gegenstand dieser Werbekampagne war die Präsentation verschiedener Fotografien aus dem Buch "XXX", jeweils verbunden mit der Präsentation der Bücher im Schaufenster und entsprechender Texthinweise auf die Firma "XX" beziehungsweise das von ihr verlegte Buch mit Fotografien der Klägerin. Dabei füllten die Vervielfältigungsstücke der Fotografien der Klägerin fast den gesamten Hintergrund des Schaufensters. Ferner fanden sich in den Schaufenstern Puppen, die mit von der Beklagten zum Verkauf angebotenen Textilien bekleidet waren. Hinsichtlich der genauen Gestaltung der Schaufenster wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Des weiteren stellte die Beklagte auf ihrer Internetseite unter "xxx" unter dem Stichwort "xxx" Bilder ihrer Schaufensterdekoration ein. Diese Schaufensterdekoration enthielt unter anderem folgende übergroße Fotografien:

- xxxxxxx

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe keine Lizenz für die Nutzung ihrer Fotografien. Eine entsprechende Lizenz habe die Beklagte weder von ihr noch von ihrer Agentur erworben.

Zunächst habe sich deshalb ihre deutsche Agentur an die Beklagte gewandt. In diesem Zusammenhang habe ihr ebenfalls in die Angelegenheit einbezogener amerikanischer Verlag xxx Inc. eingeräumt, ihm vertraglich nicht oder nicht mehr zustehende Rechte an die Beklagte vergeben zu haben.

Mit Schreiben vom 21.04.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der streitgegenständlichen Bilder zur Schaufensterdekoration sowie mit Schreiben vom 07.08.2006 in Bezug auf die Abbildung der dekorierten Schaufenster auf der Internetseite der Beklagten erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin beantragt daher,

1. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten,

1.1

Fotografien der Klägerin zu vervielfältigen und/oder durch Verwendung als Schaufensterdekoration der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere wenn es sich um die Fotografien

handelt;

1.2

Fotografien der Klägerin durch Einstellen auf ihrer Internethomepage unter www.xxxx.com, insbesondere, wenn es sich um die Fotografien

handelt, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Identität, die Anzahl und die Größe der von ihr durch Aushänge in Schaufenstern oder Ladenräumen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fotografien sowie über den Zeitraum, in welchem sie Fotografien der Klägerin in Schaufenstern oder Ladenräumen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat sowie über den Zeitraum, in welchem sie Fotografien der Klägerin auf ihrer Internethomepage unter "www.xxx.com" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat;

3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die Handlungen gemäß Klageantrag zu 2. entstandenen Schadens verpflichtet ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr und/oder in ihrem Auftrag gefertigten Vervielfältigungsstücke der Fotografien der Klägerin sowie die zu ihrer Generierung verwendeten Dateien, insbesondere der in den Klageanträgen zu Ziff. 1.1 und 1.2 aufgeführten Fotografien herauszugeben;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Firma xxx erklärt habe, ihr vertraglich nicht oder nicht mehr zustehende Rechte eingeräumt zu haben. Insbesondere sei zwischen den Parteien entgegen der Darstellung der Klägerin keine Vereinbarung getroffen worden, nach der zur Abgeltung der angeblichen Rechte der Klägerin eine jeweils zur Hälfte von der Beklagten und der Firma xxx zu leistende Pauschalsumme in Höhe von 10.000,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen sei.

Nach ihrer Auffassung sei das deutsche Urhebergesetz nicht anwendbar, da dieses gemäß § 121 Abs. 1 UrhG beziehungsweise für Lichtbilder gemäß § 124 UrhG i.V.m. § 121 UrhG für ausländische Staatsangehörige nur Anwendung finde, wenn das urheberrechtliche Werk nicht bereits früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich des Urhebergesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sei. Des weiteren könne sie sich auf das Werbe- und Ankündigungsrecht entsprechend § 17 Abs. 2 UrhG berufen. Schließlich fehle es im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Schadenersatzansprüche an einem Verschulden der Beklagten. Sie sei aufgrund der Kooperation mit dem Herausgeber des Buches, der zugleich Vertragspartner der Klägerin sei, davon ausgegangen, dass die Werbeaktion mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei. Eine entgegenstehende vertragliche Beschränkung zwischen der Klägerin und der Firma xxxx sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Verwendung der Fotografien sei nicht primär zur Absatzförderung von Bekleidungsstücken erfolgt, sondern habe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Präsentation des Buches gestanden.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2007 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Anträge zu Ziffer 1.1, 1.2 sowie 4. unter Verwendung des Wortes "insbesondere" konkretisiert. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls werden die Anträge dadurch nicht unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich die Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren entsprochen würde, die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Das bedeutet zwar nicht, dass die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten, auslegungsfähigen Begriff fällt (BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Unbedenklich sind "insbesondere wie" Zusätze, durch die der Kläger im Rahmen eines weiter gehend formulierten Antrags am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht (BH GRUR 1991, 772, 773 - Anzeigenrubrik I; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Auflage, § 12 Rz. 2.46). Zwar vermag ein solcher Zusatz einen zu unbestimmten Klageantrag nicht zu retten (BGH GRUR 1993, 565, 566 - Faltenglätter). Wohl aber kann der Zusatz deutlich machen, dass der Kläger, falls er mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (BGH GRUR 1997, 672, 673 - Sonderpostenhändler; BGH GRUR 2003, 243, 244 - Dresdner Christstollen; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Auflage, § 12 Rz. 2.46). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die durch die Klägerin gestellten Anträge hinreichend bestimmt. Die Klägerin führt in der Klageschrift deutlich aus, dass sich die Klage ausschließlich auf Bilder aus dem Buch "xx" bezieht. Somit bezieht sich auch der Antrag auf alle in diesem Buch veröffentlichten Bilder, so dass im Vollstreckungsverfahren ohne weiteres feststellbar ist, ob das dort streitgegenständliche Bild durch den Tenor des Urteils erfasst ist. Durch die Hinzufügung des Zusatzes "insbesondere" macht die Klägerin lediglich deutlich, dass die dort dargestellten Bilder auf jeden Fall unter den Tenor fallen sollen, ohne dass die Reichweite des Tenors auf diese Bilder beschränkt sein soll. Erfasst sind vielmehr alle in dem Buch "xxx" veröffentlichten Bilder.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografien aus §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG zu.

a) Die Klägerin kann sich nach §§ 124, 121 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 RBÜ i.V.m. dem Deutsch-Amerikanischen Abkommen von 1892 auf den Schutz des deutschen Urhebergesetzes berufen. Nach Art. 1 des deutschamerikanischen Abkommens von 1892 genießen US-Amerikaner bezüglich der Werke der Literatur und Kunst sowie des Schutzes der Fotografien gegen unbefugte Nachbildung Inländerbehandlung. Ob hiervon auch einfache Lichtbilder nach § 72 UrhG erfasst werden, ist umstritten (dafür OLG Hamburg AfP 1983, 347, 348 - xxx ZUM 1989, 267, 284; dagegen xxx § 72 Rz. 15), jedoch zu bejahen, da der Wortlaut keinen Ausschluss einfacher Lichtbilder zulässt. Vielmehr wird der Schutz der Fotografien neben den Werken der Literatur und Kunst genannt. Dies erlaubt die Folgerung, dass sich der Werkbegriff nicht auf den Schutz der Fotografien bezieht (vgl. xxr, 2. Auflage 2006, § 121 Rz. 33).

b) Die Beklagte hat durch die Verwendung der streitgegenständlichen Fotografien im Rahmen der Dekoration der Schaufenster sowie durch die anschließende Veröffentlichung der Fotos der dekorierten Schaufenster im Internet das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Klägerin verletzt, §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 a UrhG. Dabei kann sich die Beklagte weder auf eine mit dem Verlag xxx geschlossene Lizenzvereinbarung, noch auf § 17 Abs. 2 UrhG berufen.

(1) Die Beklagte hat von dem Verlag xxkeine Lizenz zur Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos erworben. Der Verlag war nicht in der Lage, der Beklagten eine entsprechende Lizenz zu erteilen. Nach § 1 lit. d) des zwischen der Klägerin und dem Verlag geschlossenen Vertrages darf dieser Dritten die Veröffentlichung in der Presse oder in anderen Medien sowie die Übertragung durch Rundfunk und Fernsehen ohne zusätzliche Kosten und Gebühren gestatten. Dies gilt jedoch nur vor der Veröffentlichung des Buches für die Dauer von 6 Monaten. Jedoch war vorliegend das entsprechende Buch bereits veröffentlicht. Auch handelt es sich bei einer Schaufensterdekoration weder um eine Veröffentlichung in der Presse noch in Rundfunk und Fernsehen. Schließlich hat die Klägerin die entsprechenden Fotografien auch nicht ausgesucht. Auch dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der Verlag xxx Dritten entsprechende Rechte einräumen darf. Schließlich ist die Werbung für die durch die Beklagte vertriebenenTextilien bei lebensnaher Betrachtungsweise kein bloßer Annex zur Buchbewerbung, sondern selbstständiger Zweck. Hierfür war der Verlag xxx ohnehin nicht in der Lage, eine entsprechende Lizenz zu erteilen.

(2) Des weiteren kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG berufen. Danach ist die Weiterverbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken mit Ausnahme der Vermietung des Werkes zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Es trifft zu, dass diese Vorschrift Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss. Der Verkehrsfähigkeit dient neben dem reinen Weitervertrieb auch die Bewerbung der angebotenen Waren. Im Falle einer Werbekampagne ist mit der Ausübung des Verbreitungsrechts damit regelmäßig auch ein entsprechender Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden, der auch sonst nicht als gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Vielmehr wird derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen, ohne das es der Konstruktion einer zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedarf (BGH GRUR 2001, 51, 53 - Parfumflakon). Nach Auffassung des EuGH kann daher der Inhaber eines Urheberrechts einen Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel der gleichen Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die geschützten Waren vertreibt, nicht daran hindern, diese im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb anzukündigen (EuGH GRUR Int. 1998, 140, 144 - xxx, 2. Auflage 2006, § 15 Rz. 25). Jedoch hält sich die Bewerbung eines Buches durch großformatige, nahezu das gesamte Schaufenster einnehmende und dem Buch entnommene Fotografien nicht mehr im Rahmen des Üblichen und ist damit auch nicht mehr durch den Erschöpfungsgrundsatz gedeckt. Damit ist auch nicht mehr das Einstellen der abfotografierten Schaufenster in das Internet vom Erschöpfungsgrundsatz gedeckt. Dies gilt um so mehr, als dass die Beklagte, anders als in der Entscheidung "Parfumflakon", nicht das Produkt abgebildet und in diesem Zusammenhang geworben hat. Vielmehr vervielfältigte die Beklagte einzelne Auszüge des Buches, um hiermit im Anschluss zu werben.

3. Der Klägerin stehen auch die unter Ziffer 2. - 4. geltend gemachten Annexansprüche zu, § 97 Abs. 1, 2 UrhG i.V.m. § 242 BGB. Soweit sich die Beklagte insoweit darauf beruft, sie sei aufgrund der Kooperation mit dem Herausgeber des Buches, der zugleich Vertragspartner der Klägerin ist, davon ausgegangen, dass die Werbeaktion mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei, genügt dies nicht, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegenüber der Beklagten zu beseitigen. Ein Verschulden trifft auch den fahrlässig Handelnden, dass heißt denjenigen, der es hätte wissen können und daher auch hätte wissen müssen, dass er eine Rechtsverletzung begeht, der es aber unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) unterließ, die ihm gegebenen Prüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Rechtsprechung stellt dazu strenge Anforderungen. Jeder, der ein Nutzungsrecht ausüben, von einer ihm erteilten Einwilligung Gebrauch machen oder ein sonstiges Recht nutzen will, muss sich über dessen Bestand Gewissheit verschaffen (BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). Er muss sich dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen (OLG München GRUR 1953, 302, 305 - Dreigroschenroman I; BGH GRUR 1959, 331, 334 - Dreigroschenroman II). Auch wer seinem Verhalten eine bestimmte, von ihm geprüfte und für richtig gehaltene Rechtsauffassung zugrunde legt, kann wegen Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet sein. Die Rechtsprechung verlangt, dass derjenige, der fremde Rechte verwertet, sich über die einschlägigen Rechtsfragen unterrichtet (BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II; xx, 9. Auflage, § 97 Rz. 33 f.). Das sich die Beklagte - über das Vertrauen, dass sie mit dem Herausgeber des Buches der Klägerin kooperiert - die Rechtekette hat weiter nachweisen lassen, trägt diese jedoch nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

6. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.07.2007
Az: 12 O 386/06


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