Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 97/08

(BGH: Beschluss v. 25.02.2010, Az.: AnwZ (B) 97/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 97/08) entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen erstatten muss. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.

In der Begründung des Beschlusses wird erläutert, dass der Antragsteller am 1. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Die Antragsgegnerin widerrief jedoch am 25. Februar 2008 seine Anwaltszulassung aufgrund von Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Daraufhin legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Am 4. Dezember 2009 hob die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung auf und beantragte, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Fall wurde nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht behandelt, da das gerichtliche Verfahren vor diesem Datum begonnen wurde. Gemäß § 91a ZPO entschied der Senat über die Kosten des Verfahrens. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entschied der Senat, dass es angemessen ist, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen erstattet. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 BRAO waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 25. Februar 2008 erfüllt, da der Antragsteller mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen war. Er konnte diese Vermutung eines Vermögensverfalls zunächst nicht widerlegen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Erst im Verlauf der sofortigen Beschwerde legte der Antragsteller den Nachweis über die Zahlung aller offenen Forderungen vor, woraufhin die Widerrufsverfügung aufgehoben wurde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt somit den Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund von Vermögensverfall, obwohl dieser später aufgehoben wurde. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und muss der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Auslagen erstatten. Die Entscheidung wurde nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht getroffen. Die Begründung des BGH stellt klar, dass der Vermögensverfall des Antragstellers nachweislich vorlag, jedoch nicht mehr relevant wurde, da er alle offenen Forderungen beglichen hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.02.2010, Az: AnwZ (B) 97/08


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 1. September 1959 geborene Antragsteller ist am 1. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 4. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben. Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Der Fall unterliegt dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, weil das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO). Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung am 25. Februar 2008 waren die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 BRAO erfüllt. Der Antragsteller war mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) des Amtsgerichts K. eingetragen. Die hieraus folgende Vermutung eines Vermögensverfalles hat er zunächst nicht widerlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, gab es nicht. Erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antragstellerdie Zahlung aller offenen Forderungen nachgewiesen, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat.

Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 27/08 -






BGH:
Beschluss v. 25.02.2010
Az: AnwZ (B) 97/08


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