Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 18. November 2005
Aktenzeichen: 19 O 21/05

(LG Wuppertal: Urteil v. 18.11.2005, Az.: 19 O 21/05)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 87.257,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um anwaltliche Honoraransprüche bzw. um Ansprüche aus steuerberatender Tätigkeit.

Der Beklagte beauftragte den Kläger mit seiner Verteidigung in dem Strafverfahren Amtsgericht (Schöffengericht) X, ......#/......, welches am 17.12.2002 mit einer Verurteilung des Beklagten endete. Wegen der Vergütung des Klägers hatte der Beklagte eine "Honorarvereinbarung" (Bl. 20 d.A.) unterzeichnet, nach welcher der Kläger ein Stundenhonorar von DM 450,00 erhalten sollte nebst gesonderter Vergütung von Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Kläger stellte seine Tätigkeit dem Beklagten unter dem 29.11.2004 in Rechnung und zwar mit einer Gesamtsumme von EUR 23.094,79, die sich unter Berücksichtigung einer vom Kläger geleisteten Anzahlung von brutto EUR 2.000,00 ergab (Bl. 48 d.A.).

Der Kläger war daneben auch in vielfältiger Weise für die X & L GmbH tätig, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Insoweit war vereinbart, dass die steuerlichen Arbeiten des Klägers nicht nach der BRAGO, sondern nach der StBerGebV abgerechnet werden sollten (Bl. 50 d.A.). Als das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2002 (Bl. 126 d.A.) auf, eine von ihm vorgefertigte Vereinbarung zu unterzeichnen, nach der die X & L GmbH auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2004 verzichten und darüber hinaus der Beklagte persönlich erklären würde, den Verbindlichkeiten der X & L GmbH gegenüber dem Kläger gesamtschuldnerisch beizutreten (vgl. Bl. 49 d.A.). In dem Anschreiben heißt es zudem: "Die Verbindlichkeiten der X & L GmbH betragen in etwa zumindest 10.000,-- Euro". Die entworfene Vereinbarung enthält neben der Unterschrift des Klägers auch Unterschriften auf der Zeile für die X & L GmbH (R X) und einer weiteren Unterschriftszeile mit der maschinenschriftlichen Bezeichnung "R X". Der zweite Teil (Nr. 2) der Vereinbarung, der die Schuldbeitrittserklärung enthält, ist mit schwarzem Stift durchgestrichen worden. Daneben findet sich mit blauer Schrift der Zusatz "Nr. 2 gilt!". In gleicher Schrift sind Ort und Datum korrigiert und über der Unterschriftszeile für "R X" vermerkt worden "Durchstreichungen entfallen! Nr. 2 gilt! 17.12.02"

Die X & L GmbH ist mittlerweile in Insolvenz gefallen.

Der Kläger verlangt vom Beklagten zum einen den Ausgleich der Rechnung für die Tätigkeit als Strafverteidiger. Hierzu behauptet er, diese Tätigkeit habe einen Arbeitsaufwand von 92,75 Stunden verursacht, wobei wegen der Darstellung der einzelnen Tätigkeiten auf S. 14 des klägerischen Schriftsatzes vom 26.04.2004 (Bl. 142 d.A.) Bezug genommen wird. Die Angelegenheit sei äußerst umfangreich, rechtlich kompliziert und für den Beklagten wegen der drohenden strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen von hoher Bedeutung gewesen. Das vereinbarte Honorar sei daher, wie auch vor dem Hintergrund der Einkommenssituation des Beklagten, der damals unstreitig über ein Monatseinkommen von EUR 8.000,00 verfügte, angemessen gewesen.

Der Kläger nimmt den Beklagten ferner auf Zahlung von Honoraren in Anspruch, die aus seiner Tätigkeit für die X & L GmbH resultieren. Es handelt sich um insgesamt 32 verschiedene Angelegenheiten, deretwegen auf die Klageschrift samt der beigefügten Rechnungen (Bl. 15-19 und 58-94 d.A.), sowie auf die ergänzende Darstellung des jeweiligen Mandatsinhalts nach dem klägerischen Schriftsatz vom 31.05.2005 (Bl. 166 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Die sich aus diesen Rechnungen ergebende Gesamtforderung beläuft sich auf EUR 64.163,01.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihm persönlich für diese Verbindlichkeiten. Hierzu behauptet er, die entsprechende Vereinbarung mit dem Inhalt, wie schriftlich fixiert, sei bereits vorab am 26.11.2002 in seiner Kanzlei mit dem Beklagten mündlich getroffen worden. Hierbei habe er den Beklagten wegen der Höhe der Verbindlichkeiten auf die diesem vorliegenden Rechnungen verwiesen. Wegen der noch nicht abgerechneten Honorare sei schon aufgrund der Rückstellungen in den Bilanzen der GmbH klar gewesen, dass steuerliche Abschlusskosten in der Größenordnung von EUR 17.361,34 und zusätzlich noch anwaltliche Honorarforderungen offen seien, wobei sich die später in dem Anschreiben genannte Summe von EUR 10.000,00 nur auf diese letztgenannte Position bezogen habe.

Die schriftliche Vereinbarung, die nur das Ergebnis der Besprechung zwischen den Parteien habe fixieren sollen, habe er dem Beklagten dann nach jenem Gesprächstermin übersandt. Der Beklagte habe zunächst die Ziffer 2 der Vereinbarung gestrichen und ihm das so gekennzeichnete und nur auf der Unterschriftszeile für den Beklagten als Geschäftsführer der X & L GmbH unterzeichnete Dokument am 17.12.2002, dem letzten Tag der Hauptverhandlung gegen den Beklagten vor dem Schöffengericht, zurückgereicht. Auf Nachfrage habe dieser dann aber eingeräumt, die Änderung nicht ernst gemeint zu haben. Er, der Kläger, habe daraufhin die Durchstreichung durch die weiteren handschriftlichen Zusätze rückgängig gemacht. Anschließend habe der Beklagte auch auf der zweiten Unterschriftszeile unterzeichnet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 87.257,83 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe auf die Rechnung für die Strafverteidigertätigkeit zunächst EUR 6.000,00 und am 18.11.2002 weitere EUR 2.000,00 per Scheck gezahlt. Die Stundenauflistung des Klägers sei nicht nachvollziehbar; die Besprechungen zwischen ihm und dem Kläger hätten nicht 3-4 Stunden gedauert. Zudem habe der Kläger für ein ähnliches Verfahren einen Betrag von nur EUR 11.554,07 in Rechnung gestellt.

Außerdem erhebt der Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung.

Die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der X & L GmbH gegenüber dem Kläger habe er nicht übernommen. Er habe auf dem Dokument nur die Unterschrift als Geschäftsführer der GmbH geleistet und es dem Kläger mit der Durchstreichung der Ziffer 2 zurückgesandt. Dieser sei dann am 17.12.2002, vor der Urteilsverkündung in der zusätzlich streitgegenständlichen Strafsache, an ihn herangetreten und habe ihm die weitere Unterschrift abverlangt. Diese habe er dann auch geleistet. Insofern liege, so die Ansicht des Beklagten, jedoch eine widerrechtliche Drohung des Klägers vor, weshalb der Beklagte hilfsweise die Anfechtung jener Erklärung geltend macht.

Überdies beziehe der Beitritt sich allenfalls auf etwaige Anwaltshonorare, nicht auf Verbindlichkeiten aus der steuerberatenden Tätigkeit. Auch sei wegen des Begleitschreibens höchstens der Beitritt zu einer Schuld im Umfang von EUR 10.000,00 erfolgt.

Im übrigen bestreitet der Beklagte die Erbringung der abgerechneten Leistungen und die Beauftragung des Klägers. Zudem beruft er sich insoweit auf Verwirkung und Verjährung.

Schließlich behauptet der Beklagte, insoweit unstreitig, am 12.06 und 08.09.2003 auf diverse Rechnungen (vgl. dazu Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.10.2005, Bl. 192 f. d.A.) des Klägers insgesamt EUR 9.318,55 gezahlt zu haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.10.2005 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I. Strafverteidigerhonorar, Rechnung vom 29.11.2004 (Bl. 48 d.A.)

Dem Kläger steht insoweit der geltend gemachte Honoraranspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. der Honorarvereinbarung zu.

Diese letztgenannte Vereinbarung ist gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) wirksam. Der Beklagte hat die entsprechende Erklärung formgültig schriftlich abgegeben. Der vereinbarte Stundensatz von DM 450,00 ist auch nicht unangemessen hoch i.S.v. § 3 Abs. 5 BRAGO. Vielmehr entspricht dies für sich genommen durchaus den üblichen Sätzen, die in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

Auch nach dem sich ergebenden Gesamthonorar ist keine unangemessene Gebührenhöhe feststellbar. Ein Vergleich mit den gesetzlichen Gebührensätzen ist vorliegend nicht angemessen. Es handelt sich der Art nach um einen Fall, in welchem die vom BGH jüngst aufgestellte Vermutung für eine Gebührenüberhöhung bei der mehr als 5fachen Summe der gesetzlichen Gebühr nicht eingreift. In seinem Urteil (BGH NJW 2005, 2142) streicht der BGH zutreffend heraus, dass dies nur eine Richtschnur sein kann, die aber bei bestimmten Einzelfällen, insbesondere aus dem Bereich der Strafverteidigertätigkeit, unanwendbar ist. Es sind von Klägerseite hinreichend Anhaltspunkte vorgetragen, die in ihrer Gesamtschau erkennen lassen, dass hier die vorgenannte Vermutung wegen der Umstände im konkreten Fall nicht anzuwenden ist. Das vorliegende Strafverfahren zeichnete sich durch einen ganz beträchtlichem Umfang aus, der in der Zahl der angeklagten Fälle (46) nur ansatzweise zum Ausdruck kommt. Zum Zwecke einer angemessen Verteidigung war es notwendig, sehr weitgehend Abrechnungen, Sozialversicherungsnachweise etc. nachzuprüfen, um den tatsächlich entstandenen Schaden nachzuvollziehen, der ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt. Wegen der Tätigkeit im einzelnen kann auf die klägerische Sachdarstellung im Schriftsatz vom 26.04.2005, S.12-15 (Bl. 140 ff. d.A.), verwiesen werden, die der Beklagte unwidersprochen gelassen hat.

Zudem handelte es sich, wie Anklageschrift und Urteil zeigen, auch um eine rechtlich komplizierte, im Bereich zwischen Straf-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht angesiedelte Angelegenheit, die überdies wegen der drohenden Sanktionen und wirtschaftlichen Folgen für den (einschlägig vorbestraften) Beklagten existenzielle Bedeutung hatte. Zugleich stand die Vergütung zur damaligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten keineswegs außer Verhältnis. Dass die Hauptverhandlung sich letztlich nur über zwei Tage erstreckte, ist ohne Belang, denn derartige Verfahren zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass die wesentlichen Vorarbeiten, Überlegungen und ggf. Absprachen bereits im Vorfeld anfallen. Damit ist der Vermutung für die Unangemessenheit der Gebühr bei mehrfachem Überschreiten des gesetzlichen Satzes der Boden entzogen, denn letztgenannter fußt auf der Anzahl der Verhandlungstage, die hier eben nur einen kleinen, im Vergleich zum Gesamtaufwand marginalen Ausschnitt der tatsächlich zu leistenden Verteidigertätigkeit ausmachen.

Schließlich, und auch das ist bei der Frage der Angemessenheit zu berücksichtigen, stand dem Beklagten aufgrund von Ziffer 4 der Honorarvereinbarung klar vor Augen, dass die Vergütung des Klägers über den gesetzlichen Sätzen liegen würde. Ihm war zudem aus einem weiteren Strafverfahren bekannt, dass jene Vergütung durchaus eine beträchtliche Größenordnung würde annehmen können (dort: EUR 11.554,07). Auch vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, in die im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien ausgehandelte Honorarabsprache zu Lasten des Klägers einzugreifen.

Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Angemessenheit des Honorars bedurfte es damit nicht, weil eine Herabsetzung desselben aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht in Betracht kam.

Inhaltlich hat sich der Beklagte gegen die Rechnung nur mit Blick auf die Stundenzahl zur Wehr gesetzt. Insofern bleibt seine Rechtsverteidigung ohne Erfolg. Es fehlt schon an einem substantiiertem Bestreiten der vom Kläger als angefallen behaupteten Stunden. Der Kläger hat die einzelnen Tätigkeiten minutiös aufgelistet (Bl. 142 d.A.). Auch danach aber hat der Beklagte sich damit begnügt, die Stundenzahl pauschal in Abrede zu stellen und hat lediglich auf eine Einzelposition bezogen vorgetragen, die Besprechungen hätten nicht 3 bis 4 Stunden gedauert. Wie lange sie denn dann gedauert haben sollen, trägt er hingegen nicht vor. Da ihm die Angelegenheit als solche bestens vertraut ist, hätte es ihm oblegen, detailliert darzutun, welche Stunden nicht erbracht worden oder nicht erforderlich gewesen sein sollen.

Darüber hinaus geht das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin V2 davon aus, dass die Stundenzahl korrekt aufgelistet wurde. Die Zeugin war als Steuerfachangestellte im Büro des Klägers selbst in vielfältiger Weise mit Aufgaben im Rahmen dieses Mandats betraut. Sie hat glaubwürdig bestätigt, dass die Stunden jeweils zeitnah am Tagesende notiert wurden, so wie es sich aus der von ihr überreichten handschriftlichen Aufstellung ergibt. Sie vermochte ferner nachvollziehbar darzustellen, dass und warum diese Stundenzahlen insgesamt plausibel und zudem für sie zum überwiegenden Teil auch eigenständig überprüfbar sind. Sie hat insbesondere deutlich gemacht, dass die Bearbeitung dieses Mandats tatsächlich das Büro des Klägers für erhebliche Zeiträume gewissermaßen "lahmgelegt" hat und an solchen Tagen das wesentliche Betätigungsfeld gewesen ist.

Die Stundenansätze sind nach der Art des Mandats im übrigen vollständig plausibel.

Insofern ergibt sich ein Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers in Höhe von EUR 23.094,79.

Der Anspruch ist nicht verjährt. Nach § 196 Nr. 15 BGB a.F. verjährten Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in 2 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 BRAGO entstand der Anspruch mit der Beendigung des Rechtszuges, hier also mit der Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils am 17.12.2002. Die Frist lief folglich bis zum 31.12.2004; die Neufassung der Verjährungsregeln ist insofern ohne Einfluß, da diese Verjährungsfrist kürzer war, als die nach dem BGB n.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Durch den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids am 23.12.2004 wurde der Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., § 167 ZPO.

Der Anspruch ist auch nicht (teilweise) durch Erfüllung erloschen.

Sofern der Beklagte behauptet hat, per Scheck EUR 6.000,00 auf den Anspruch geleistet zu haben, ist er den Beweis dafür schuldig geblieben. Der von ihm als Beleg für die Zahlung weiterer EUR 2.000,00 vorgelegte Scheck bezog sich ausweislich des Begleitschreiben vom 18.11.2002 (Bl. 124 d.A.) nicht auf die streitgegenständliche Verteidigertätigkeit, sondern auf eine solche in einem weiteren Verfahren, wie das zitierte Aktenzeichen ......#/...... belegt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II. Honorare für das Mandatsverhältnis Kläger - X & L GmbH (Rechnungen Bl. 58-94 d.A.)

Insoweit folgt der klägerische Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften der BRAGO bzw. der StBerGebV und dem Schuldbeitritt des Beklagten.

Die Gebührenforderungen richteten sich ursprünglich allein gegen die X & L GmbH als Mandantin des Beklagten. Der Beklagte ist der Schuld aber durch Erklärung vom 17.12.2002 wirksam beigetreten. Er hat in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt, auf Aufforderung des Klägers die zweite, die persönliche Haftung bestätigende Unterschrift unter dem Dokument geleistet zu haben. Dem kann, unabhängig davon, ob die weiteren handschriftlichen Zusätze schon vorhanden waren, objektiv nur der Erklärungswert beigemessen werden, dass der Beklagte Ziffer 2 der Vereinbarung, also den persönlichen Schuldbeitritt, erklären wollte. Anders macht diese Unterschrift keinen Sinn und so hat der Beklagte es auch nach eigener Darstellung selbst verstanden.

Diese Erklärung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf eine bestimmte Höhe möglicher Verbindlichkeiten beschränkt, sondern gilt umfassend für alle Ansprüche und war, wie sich aus dem Zusammenspiel mit der Nr. 1 des Dokuments ergibt, auf sämtliche Forderungen des Klägers gegen die GmbH bezogen, also auf die Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit genau so, wie auf solche aus steuerlicher Tätigkeit. Da die Erklärung eindeutig ist, ist sie einer Auslegung unter Heranziehung des ursprünglich begleitenden Aufforderungsschreibens vom 26.11.2002 (Bl. 126 d.A.) schon gar nicht zugänglich. Im übrigen ist in diesem auch nicht die Rede davon, die Verbindlichkeiten betrügen höchstens und konkret nur EUR 10.000,00, sondern es ist dort von einem Mindestbetrag die Rede.

Soweit der Beklagte vorträgt, er sei davon ausgegangen, dass diese Summe tatsächlich die Höhe der gesamten Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger sei, so ist dies unerheblich. Allenfalls könnte hierin die Berufung auf einen Irrtum zu sehen sein. Die Anfechtung der Erklärung hat er unter Bezugnahme auf einen solchen Irrtum aber nicht erklärt und zwar schon erst recht nicht unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB, denn der tatsächliche Umfang der Verbindlichkeiten und damit auch sein etwaiger Irrtum war dem Beklagten spätestens aufgrund der klägerischen Zahlungsaufforderung vom 10.12.2004 (Bl. 56 f. d.A.) bekannt.

Schließlich ist der Irrtum insgesamt nicht plausibel, denn dem Beklagten mussten aufgrund seiner eigenen Arbeit der Umfang der vom Kläger für die GmbH entfalteten Tätigkeiten bekannt sein. Teilweise lagen hierfür bereits Rechnungen vor, teilweise gab es insoweit Bilanzrückstellungen. Damit war klar, dass der angegebene Mindestbetrag von EUR 10.000,00 allenfalls ein solcher sein konnte, der zu den auf diese Weise bekannten Forderungen noch hinzukommen würde.

Dem Beklagten war dies im übrigen hinlänglich bekannt, wie sich aus der Aussage der Zeugen V ergibt. Diese hat glaubwürdig geschildert, dass dem Beklagten die entsprechenden Informationen schon bei einer Besprechung im klägerischen Büro Ende November 2002 mitgeteilt worden waren, und dass er sich in entsprechender Kenntnis zum Schuldbeitritt bereit erklärt hat.

Die auf § 123 BGB gestützte Anfechtung des Schuldbeitritts wegen widerrechtlicher Drohung greift nicht durch.

Es fehlt schon jeder konkrete Sachvortrag dazu, mit welchem Übel der Kläger den Beklagten denn bedroht haben soll, um ihn zur Unterschriftsleistung zu bewegen. Allenfalls klingt an, der Kläger habe für den Weigerungsfall mit der Niederlegung des Mandats im laufenden Strafverfahren gedroht. Dies ist aber zum einen schon keine widerrechtliche Drohung, zum anderen war es auch nicht geeignet, den Willen des Beklagten zu beeinflussen, denn nach dessen Darstellung wurde ihm das Schriftstück "vor der Urteilsverkündung" (Bl. 120 d.A.) vorgelegt, mithin zu einem Zeitpunkt, wo bereits alle entscheidenden Verteidigertätigkeiten entfaltet worden waren.

Was die Mandatierung und die Wahrnehmung der abgerechneten Tätigkeiten durch den Kläger angeht, ist das Bestreiten des Beklagten wiederum pauschal und daher unbeachtlich. Nach dem klägerischen Sachvortrag zum Inhalt jedes einzelnen Mandats wäre es Sache des Beklagten gewesen, entsprechend detaillierten Gegenvortrag zu liefern. Dies ist ihm möglich und zumutbar, da er als Geschäftsführer der GmbH fungiert hat, also auch im einzelnen weiß, inwieweit der Kläger für das Unternehmen tätig geworden ist.

Mangels substantiierten Bestreitens gilt das Klagevorbringen in diesem Punkt als zugestanden. Die Honorarrechnungen entsprechen den Vorgaben der BRAGO bzw., wie zwischen den Parteien vereinbart, der StBerGebV. Der Beklagte hat insoweit auch keine Mängel geltend gemacht.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

Unabhängig vom Lauf der Verjährungsfristen im einzelnen steht hier der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der X & L GmbH entgegen, wonach die GmbH bis zum 31.12.2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, was im Rahmen des Schuldbeitritt auch den Beklagten persönlich bindet. Ein solcher Verzicht würde auch solche Ansprüche erfassen, bei denen bereits Verjährung eingetreten war (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl, § 202 Rn. 2), denn er erfolgte hier ausdrücklich ganz umfassend für sämtliche Honoraransprüche.

Er gilt dabei auch nicht nur für die Forderungen aus den Rechnungen nach der BRAGO, sondern auch für steuerberatende Tätigkeiten. Insofern wird aus der Formulierung der Ziffer 1 der Vereinbarung hinreichend deutlich, dass die Parteien mit "Anwaltshonoraren" auch solche Forderungen meinten, die nämlich danach noch einmal explizit aufgeführt sind, so dass das Wort "Anwaltshonorare" lediglich als Oberbegriff zu verstehen ist.

Die Forderung ist mit der Einreichung des Mahnantrags rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Frist, binnen derer es nicht zur Verjährung kommen können sollte, gerichtlich geltend gemacht worden.

Insofern sind die Ansprüche auch nicht verwirkt. Der Beklagte hat sich mit der Erklärung ja gerade mit einer möglicherweise erst verzögerten Geltendmachung der Ansprüche einverstanden erklärt, konnte also nicht aufgrund der Umstände und des Zeitablaufs darauf vertrauen, nicht mehr mit Forderungen konfrontiert zu werden.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.

Die vom Beklagten zuletzt vorgetragenen Zahlungen beziehen sich weder der Höhe, noch der Bezeichnung nach auf eine der streitgegenständlichen Rechnungen. Sie wurde also auf andere Ansprüche des Klägers geleistet.

Der Zinsanspruch ergibt sich wiederum aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz der Beklagtenseite vom 02.11.2005 gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert: EUR 87.257,83






LG Wuppertal:
Urteil v. 18.11.2005
Az: 19 O 21/05


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