Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 29. August 2005
Aktenzeichen: L 8/14 KR 329/04

(Hessisches LSG: Beschluss v. 29.08.2005, Az.: L 8/14 KR 329/04)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rentenversicherungspflicht des Klägers aufgrund dessen Vorstandsmitgliedschaft zur Beigeladenen zu 2).

Der 1971 geborene Kläger ist bei der W. Gebäude- und Betriebstechnik GmbH &. Co. KG beschäftigt, seit dem 1. Januar 1997 als leitender Angestellter. Bis zum 31. Juli 2002 war der Kläger freiwilliges Mitglied der Beklagten, seit dem ist er gegen Krankheit privat versichert. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden weiter abgeführt.

Am 6. November 2003 wurde die Beigeladene zu 2) als Vermögensverwaltungs-AG gegründet. Gründer waren die Firma C. GmbH und die Firma H. GmbH. Von dem Gründungskapital in Höhe von 50.000,00 EUR hatte die Firma C. GmbH 49.900,00 EUR zu tragen. Die Einlage war bar zu leisten, mindestens 25 % des Grundkapitals waren auf den Wert der übernommenen Aktien sofort zu leisten. Nach der Satzung der Aktiengesellschaft ist ihr Gegenstand Verwaltung eigener Vermögenswerte, ohne dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden darf. Der bei Gründung bestellte Aufsichtsrat berief noch am 6. November 2003 Herrn B., geboren 1971 und den Kläger zum Vorstand.

Unter dem Datum vom 20. November 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft hinsichtlich der Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht für die Dauer der Vorstandstätigkeit. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 10. Februar 2004, er erhalte derzeit noch keine jährlichen und monatlichen Bezüge für die Vorstandstätigkeit. Die Aktiengesellschaft diene auch ausschließlich der Verwaltung eigener Vermögenswerte. Durch Bescheid vom 20. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er unterstehe weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Die Prüfung habe ergeben, dass die Gründung der Aktiengesellschaft zu dem Zweck vorgenommen worden sei, um als Vorstand dieser Aktiengesellschaft in der daneben ausgeübten Beschäftigung bei der W. Gebäude- und Betriebstechnik GmbH & Co. KG nicht der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen. Die notwendige Gesamtbetrachtung ergebe, dass der Kläger, anders als sonstige Vorstände von Aktiengesellschaften, keine herausragende und starke wirtschaftliche Stellung inne habe, die es rechtfertigen würde, ihn in seiner Hauptbeschäftigung von der Rentenversicherungspflicht frei zu stellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 zurück. Nach der erfolgten gesetzgeberischen Neuregelung sei seit dem 1. Januar 2004 die Versicherungsfreiheit von Vorständen einer Aktiengesellschaft auf Beschäftigungsverhältnisse im Konzernunternehmen der Aktiengesellschaft beschränkt. Ein Vertrauensschutz für bereits bestehende Vorstände bestehe nach der amtlichen Gesetzesbegründung dann nicht, wenn es schon nach dem vor dem 6. November 2003, dem Stichtag nach der Übergangsregelung, anzuwenden Recht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, einen Ausschluss der Rentenversicherungspflicht anzunehmen. Auch seien nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den von den Bundesanstalt für Arbeit aufgestellten Kriterien beim Kläger die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die am 7. Juni 2004 zu dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage, die der Kläger u. a. damit begründet, die mit der Gründung entstehende Vor-AG sei nicht lediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vielmehr sei sie dogmatisch ein eigenständiges Rechtssubjekt, das letztendlich nach der Eintragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der Aktiengesellschaft aufgehe. Die Regelungen des Gründungsakts setzten sich unverändert in der später eingetragenen Aktiengesellschaft fort; namentlich gelte dies für die Vorstandsbestellung im Hinblick auf Funktion und Umfang der Vollmachten. Zusammenfassend komme es allein darauf an, wann die wirksame Bestellung zum Vorstand der betroffenen Person erfolgt sei.

Nachdem das Sozialgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch zum Sachverhalt befragt hat, hat es die Klage durch Urteil vom 15. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht u. a. aus, der Kläger unterliege weiterhin grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Hierbei sei unerheblich, ob neues oder altes Recht anwendbar sei, da die Beigeladene zu 2) noch keine Aktiengesellschaft im Rechtssinne sei. Von daher könne der Kläger auch nicht geltend machen, zum Vorstand der Beigeladenen zu 2) berufen worden zu sein. Sowohl die alte Fassung als auch die neue Fassung der im Streit stehenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) knüpften mit dem Begriff Aktiengesellschaft an den Begriff der Aktiengesellschaft im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) an. Die Beigeladene zu 2) sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Von daher gehe die Kammer davon aus, eine Aktiengesellschaft bestehe noch nicht und habe insbesondere zum maßgeblichen Stichtag am 6. November 2003 nicht bestanden. Somit könne der Kläger eine Befreiung von der Versicherungspflicht, unabhängig für welche Tätigkeit, aufgrund seiner Vorstandsbestellung nicht geltend machen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen.

Gegen das am 4. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 2004 vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Der Kläger trägt vor, aus der gesetzlichen Regelung ergäbe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber vorgegeben habe, dass Vorstände von Aktiengesellschaften bis zum 6. November 2003 von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen worden seien, wobei keine Unterscheidung nach der jeweiligen Größe einer Aktiengesellschaft erfolgte. Seine Fallgestaltung sei hier noch nach altem Recht zu beurteilen, wobei zu bedenken sei, dass die Krankenkassen unter der Geltung des alten Rechtes die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durchweg nicht unter Berufung auf Missbrauch verweigert hätten. Auch in seinem Fall könne nicht von einem Missbrauchstatbestand ausgegangen werden, weil er mit der Gründung der Aktiengesellschaft nicht vorrangig das Ziel verfolgt hätte, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Die Gründung einer Aktiengesellschaft sei für ihn bereits aus steuerlichen Erwägungen vorteilhaft, wobei auch erbschaftssteuerliche Vorteile über erhöhtes Freivermögen für Betriebsvermögen zu bedenken seien. Er beabsichtige u. a. ein 3-Familien-Haus aus einer erwarteten Erbschaft nach Auseinandersetzung mit den übrigen Erben in das Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft einzubringen. Ferner solle die Aktiengesellschaft bereits jetzt angespartes Kapital in Höhe von ca. 120.000,00 EUR verwalten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stelle auch eine Vor-AG eine Aktiengesellschaft dar und könne nicht als Gesellschaft sui generis gewertet werden. Die Aktiengesellschaft führe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechte und Pflichten ihrer Vorgesellschaft fort. Auch sei darauf zu verweisen, dass andere Sozialgerichte in ähnlich gelagerten Fällen der Klage voll umfänglich stattgegeben hätten, nämlich das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 18. Oktober 2002 (S 7 KR 236/05) sowie das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 (S 10 KR 89/04). Auch in der Literatur (Hinweis auf den Beitrag von Rechtsanwalt Steinpichler, Zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer (Vor-) Aktiengesellschaft in Der Freie Berater, Ausgabe 2005, Seite 83) werde die Auffassung vertreten, dass der Vorstand einer Vor-AG sozialversicherungsrechtlich mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft gleich zu behandeln sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2004 sowie den Bescheid vom 20. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn seit dem 6. November 2003 für die Dauer seiner Vorstandstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) von der Rentenversicherungspflicht insgesamt zu befreien,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich unter Hinweis auf die Urteilsbegründung des Sozialgerichts dem Vorbringen der Beklagten an. Sie stellt keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss mit Schreiben vom 2. August 2005 angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.

Gründe

Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG).

Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 15. September 2004 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung festzustellen.

Der Kläger unterliegt, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.

§ 1 Satz 4 SGB VI in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sah vor, dass Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nicht versicherungspflichtig sind. Durch Artikel 1 Nr. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, 3013) wurde § 1 Satz 4 SGB VI wie folgt neu gefasst: €Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt...€ In § 229 SGB VI wurde ein neuer Abs. 1 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: €Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.€

Worauf das Sozialgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die alte oder neue Fassung des Gesetzes Anwendung findet, nicht streitentscheidend. Maßgeblich ist nämlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum kein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft war. Sowohl § 1 Satz 4 SGB VI in der alten Fassung wie auch in seiner neuen Fassung setzen tatbestandlich voraus, dass die Person Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist.

§ 41 Abs. 1 AktG bestimmt, dass vor der Eintragung in das Handelsregister die Aktiengesellschaft als solche nicht besteht. Eine Eintragung der Beigeladenen zu 2) in das Handelsregister ist bis zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 6. November 2003, nicht erfolgt. Somit lagen schon dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Satz 4 SGB VI in seinen beiden Fassungen die Voraussetzungen für die Begründung von Versicherungsfreiheit nicht vor.

Das Argument des Klägers, dass mit dem Beurkundungsvorgang und der Übernahme aller Aktien durch die Gründer die Gesellschaft nach § 29 AktG errichtet ist (aA ohne Begründung Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 9. Mai 2005, S 10 KR 89/04; im Ergebnis auch Sozialgericht Mainz, Urteil vom 18. Oktober 2004, S 7 KR 236/04), kann nicht überzeugen, da die Norm keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat (vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Pentz, 2. Auflage 2000, § 29 Rz. 2). Maßgeblich ist vielmehr, dass § 41 Abs. 1 AktG klarstellt, dass die Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als juristische Person nicht besteht. Hieran sind konkrete Rechtsfolgen geknüpft. Nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, liegt der Zweck der Vorgesellschaft grundsätzlich in der Herbeiführung der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Der praktische Hintergrund dieser Bestimmung des Gesellschaftszwecks bei der Vorgesellschaft liegt darin, mit ihm die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer und damit mittelbar auch den Umfang ihrer Vertretungsmacht festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1981, Az. II ZR 54/80, BGHZ 80, 129). Auch unterscheidet sich die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands im Gründungsstadium grundsätzlich von der des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Nach allgemeiner Auffassung ist die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands im Gründungsstadium grundsätzlich auf die zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erforderlichen Handlungen beschränkt. Der Vorstand ist grundsätzlich gehalten, nur die Eintragung der Gesellschaft zu betreiben und allein die in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a. a. O., § 41 Rz. 34/35). Unbeschadet der Streitfrage, ob es sich bei der Vorgesellschaft und der Aktiengesellschaft um ein und denselben Rechtsträger handelt, der durch die Eintragung lediglich von der Gesamthand zur juristischen Person wird, oder ob es sich insoweit um zwei voneinander zu unterscheidende Organisationen handelt und es zwischen ihnen zu einer Gesamtrechtsnachfolge unter Übergang des von der Vorgesellschaft gehaltenen Vermögens kommt (vgl. hierzu Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a. a. O., § 41 Rz. 104), ist gleichwohl - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - im Entstehungsverlauf einer Aktiengesellschaft zwischen der Vorgesellschaft und der juristischen Person zu unterscheiden. Auch die Identitätstheorie weist darauf hin, dass es zu einer Änderung der Organisationsform kommt (vgl. ebenda, Rz. 108) und erst mit der Eintragung die Aktiengesellschaft zur juristischen Person wird, auf die alle Vorschriften des Aktiengesetzes anwendbar sind.

Diese Auslegung wird durch systematische Überlegungen gestützt. Nach § 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) besteht ein Numerus clausus der Rechtsträger, die einer Umwandlung zugänglich sind. Die Vorgesellschaft ist in diesem Katalog, der als abschließend betrachtet wird, nicht erwähnt (vgl. §§ 3, 124, 175, 191 UmwG); eine Analogie wird im Hinblick auf § 1 Abs. 2 UmwG als unzulässig erachtet (vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a. a. O., § 41 Rz. 82).

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm von § 1 Satz 4 SGB VI lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten. Die Begründung der Versicherungsfreiheit für Vorstandsmitglieder (erst umfassend und dann in beschränkter Form) geht zurück auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 3 Abs. 1a Angestelltenversicherungsgesetz € AVG € (Urteil vom 27. März 1980, Az.: 12 RAr 1/79, SozR 2400, § 3 Nr. 4). In dieser Entscheidung führt das Bundessozialgericht u. a. zur Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Angestellten aus, dass der Gesetzgeber bei Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften das soziale Sicherungsbedürfnis verneint habe, weil die Aktiengesellschaften bei typisierender Betrachtung zu den €großen€ Gesellschaften gehörten und ihre Vorstandsmitglieder unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage seien, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen. Unter Bezug auf diesen Ansatz ist es im Gesetzgebungsverfahren zum Rentenreformgesetz 1992 zur Einführung von § 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VI gekommen (BT-Drucks. 11/5530, S. 40). Dieser Begründungsansatz trifft für Vorstandsmitglieder einer Vorgesellschaft nicht zu; sie sind als Vorstandsmitglieder nicht per se aus ihrem Amt heraus wirtschaftlich in der Lage, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen. Der Vorstand einer Vorgesellschaft ist, wie oben ausgeführt nur gehalten, die für die Eintragung der AG unbedingt erforderlichen Rechtsgeschäfte zu tätigen; Handlungen, die zum wirtschaftlichen Erfolg der späteren AG beitragen, darf er nicht vollziehen. Damit trifft die vom Bundessozialgericht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründete fehlende soziale Schutzbedürftigkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG auf die Vorstandsmitglieder einer Vorgesellschaft gerade nicht zu.

Ein Vertrauensschutz unter Anwendung von § 229 Abs. 1a SGB VI bestand nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und sieht von einer weiteren Begründung insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen und nicht die höchstrichterlich nicht geklärte Frage der Auslegung der Stichtagsregelung von § 229 Abs. 1a SGB VI im Streit stand.






Hessisches LSG:
Beschluss v. 29.08.2005
Az: L 8/14 KR 329/04


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