Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 20. Juli 2006
Aktenzeichen: 5 W 86/06

(OLG Hamburg: Beschluss v. 20.07.2006, Az.: 5 W 86/06)

1. Mahnt ein Wettbewerber die Werbeanzeige eines Konkurrenten vorgerichtlich umfassend ab und setzt er sich in diesem Rahmen detailliert mit praktisch allen Aspekten der Anzeige in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auseinander, so kann es nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen von § 93 ZPO für ihn unschädlich sein, wenn er anschließend den Verfügungsantrag (auch) auf einen Aspekt stützt, der nicht Gegenstand der Abmahnung war, und der Verletzter im Hinblick hierauf den Anspruch sofort anerkennt. 2. Der Verletzer hat in einem derartigen Fall trotz dieser Abweichung von der vorgerichtlichen Abmahnung i.S.v. § 93 ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn der Verletzte die konkrete Werbebehauptung in der vorgerichtlichen Abmahnung zwar rechtlich gewürdigt, dabei aber nicht zugleich aus einem (offensichtlichen) Schreibfehler, der die Werbeaussage missverständlich macht, rechtliche Konsequenzen gezogen hat. Nimmt der Verletzer nunmehr ausschließlich diesen übersehenen Aspekt zum Anlass für ein Anerkenntnis, handelt er entgegen § 242 BGB im Rahmen des begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.04.06 gegen das Kostenurteil des Landgerichts Hamburg vom 20.09.05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe

Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihr kommt die Kostenfolge aus § 93 ZPO nicht zu Gute.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Senate für Gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass die auf einem Kostenwiderspruch ergehenden erstinstanzlichen Urteile dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde analog § 99 Abs. 2 ZPO unterliegen. Diese Rechtsauffassung entspricht auch im Übrigen - jedenfalls für den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes - praktisch einhelliger Auffassung (Teplitzky, 8. Aufl., § 55 Rdn. 13 m.w.N.). An dieser Auffassung hält der Senat unbeschadet der von der Antragstellerin zitierten Gegenstimmen fest. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden, nachdem der Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung am 10.04.06 zugestellt worden ist.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin hat durch ihr vorprozessuales Verhalten der Antragstellerin Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Dementsprechend kann sie trotz ihres sofortigen Anerkenntnisses im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens die Kostenwohltat aus § 93 ZPO nicht für sich in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat die Kosten des Verfahrens zu Recht vollständig der Antragsgegnerin auferlegt.

a. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die vorgerichtliche Abmahnung der Antragstellerin vom 13.05.05 denjenigen Aspekt einer Irreführung bzw. Wettbewerbswidrigkeit nicht umfasst, den die Antragsgegnerin zum Anlass genommen hat, mit ihrem Schriftsatz vom 27.07.05 die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 14.06.05 anzuerkennen und ihren Widerspruch auf die Kosten zu beschränken. Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Gläubiger in der Regel gehalten ist, den Schuldner vorprozessual wegen aller maßgeblichen Aspekte des wettbewerbswidrigen Verhaltens abzumahnen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass der Schuldner sich durch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO der Kostenlast entzieht. Es ist zudem in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gläubiger, der ein wettbewerbswidriges Verhalten (nur) unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt (z.B.: nach ZugabeVO) abmahnt, die Kosten zu tragen hat, wenn der Schuldner im Rechtsstreit den Anspruch unter einem anderen - ebenfalls verwirklichten - rechtlichen Aspekt anerkennt (z.B.: nach UWG), der nicht Gegenstand der Abmahnung war (OLG Stuttgart NJW-WettbR 97, 246, 247). Gleichwohl muss sich der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht mit der von den Parteien streitig erörterten Frage auseinander setzen, ob es sich bei dem von der Gläubigerin abgemahnten und dem von der Schuldnerin anerkannten Verhalten um unterschiedliche Streitgegenstände gehandelt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen.

b. Die im Rahmen von § 93 ZPO zu treffende Entscheidung, ob der Schuldner durch sein Verhalten "zur Erhebung der Klageveranlassung gegeben" hat, bestimmt sich nicht nach eindeutig gesetzlich definierten, für alle Fälle geltenden Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung hat vielmehr stets das Ergebnis einer wertenden Betrachtung zu sein, die sich als Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls darstellt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 93 Rdn. 72, 75). Eine schematische Beurteilung verbietet sich in diesem Rahmen. Denn es geht darum, ob der Gläubiger bei einer ex ante-Betrachtung der Sachlage es für notwendig halten musste, einen Rechtsstreit einzuleiten, um seinen berechtigten Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Unter Berücksichtigung der hierbei anzulegenden Kriterien hat die Antragsgegnerin ohne Weiteres Klageveranlassung gegeben.

aa. Die Antragsstellerin hatte mit ihrer vorgerichtlichen Abmahnung vom 13.05.05 (Anlage B1) die streitgegenständlichen Werbeanzeige (Anlage K4) umfassend als irreführend sowie als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angegriffen. Das Abmahnschreiben umfasst insgesamt 11 Seiten und setzt sich letztlich mit praktisch allen Aspekten der Werbeaussage auseinander, die zudem konkret in dem Schreiben zitiert werden. Damit entspricht das Abmahnschreiben der Antragstellerin in jeder Hinsicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine umfassende und konkrete vorgerichtliche Abmahnung stellt, die geeignet ist, dem Schuldner die Zielrichtung eines zu erwartenden Prozesses vor Augen zuführen und ihm Gelegenheit zu geben, durch Abgabe der verlangten Unterwerfungserklärung seine gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden.

bb. Bei einer derart umfassenden Abmahnung obliegt es dem Schuldner in besonderem Maße, sich bewusst zu werden, ob er die geltend gemachten Anspruch vorgerichtlich streitfrei stellen oder sich auf einen Rechtsstreit einlassen will. Reagiert der Schuldner - wie hier die Antragsgegnerin - auf eine dermaßen umfassende Abmahnung, die eine Vielzahl von tatsächlichen Gesichtspunkten und unterschiedliche rechtlichen Aspekten zum Gegenstand des Angriffs macht, nicht, kann der Gläubiger - hier die Antragsstellerin - in der Regel davon ausgehen, dass sie ihr Angriffsziel nicht ohne eine gerichtliche Inanspruchnahme wird erreichen können.

cc. Beruft sich der Schuldner sodann nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung auf einen Aspekt, den der Gläubiger in einer derart umfassenden Abmahnung nicht angesprochen hat, so löst dieses Anerkenntnis jedenfalls dann keine für den Schuldner günstige Kostenfolge im Rahmen von § 93 ZPO aus, wenn sich das erst nunmehr erfolgte Anerkenntnis unter Würdigung der Gesamtumstände entgegen § 242 BGB als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich im Rahmen des durch die vorgerichtliche Abmahnung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Parteien darstellt (vgl. dazu: BGH GRUR 90, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

aaa. Die Antragsgegnerin hatte die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte (Irreführung sowie Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) umfänglich zum Gegenstand ihrer vorgerichtlichen Abmahnung gemacht. Sie hatte darüber hinaus eine Vielzahl von tatsächlichen Aspekten aus der Werbung zitiert. Insbesondere hatte die Antragsstellerin auf Seite 9 der Abmahnung auch ausdrücklich diejenige (missverständliche) Formulierung im Rahmen eines rechtlichen Angriffs zitiert, auf die sich das spätere Anerkenntnis der Antragsgegnerin bezog ( "Für nur 49,99 1 1 - Sie sparen 20 3 2 " ). Zwar hatte die Antragstellerin gerade aus diesem konkreten, von der Antragsgegnerin später anerkannten rechtlichen Aspekt in ihrer Abmahnung noch keine Rechtsfolgen abgeleitet, sondern dies erst nachfolgend in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung getan. Gleichwohl konnte die Antragsgegnerin nicht im Zweifel darüber sein, dass die Antragstellerin auch diese Formulierung zum Gegenstand ihres umfassenden rechtlichen Angriffs gemacht hatte. Wollte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine ausdrücklich zitierte Wendung der Werbung, aber mit einer anderen Begründung streitfrei stellen, hätte es ihr oblegen, hierauf ausdrücklich hinzuweisen, wenn sie sich im Rahmen eines Vorgehens nach § 93 ZPO nicht dem Vorwurf eines treuwidrigen bzw. rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aussetzen wollte.

bbb. Dies gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil es sich bei der von der Antragsgegnerin später als missverständlich anerkannten Textpassage offensichtlich um einen Druckfehler handelte, was zwar die Antragsgegnerin als Veranlasserin der Werbung, nicht notwendigerweise die Antragstellerin als Wettbewerberin und schon gar nicht die angesprochenen Verkehrskreise erkennen konnten. Die missverständlichen und beziehungslosen Zahlen "1" bzw. "3" im Anschluss an die Preisangaben stehen offensichtlich "verunglückt" für EUR-Zeichen in verschiedenen Schriftgrößen, die an dieser Stelle richtigerweise hätten erscheinen sollen. Dies ergibt sich eindrucksvoll bei einem Vergleich mit einer von der Antragstellerin als Anlage K5 eingereichten ähnlichen Anzeige der Antragsgegnerin, die richtig gedruckt ist. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass dieser Druckfehler zwingend eine (formale) Irreführungsgefahr der Anzeige begründet, die auch mit rechtlichen Argumenten nicht zu beheben ist, die Antragstellerin sich mit ihrer Abmahnung aber nur auf die materiellen Argumente konzentriert und diese vollständig erörtert hat. Bei einer derartigen Sachlage verhält sich die Antragsgegnerin treuwidrig, wenn sie die Antragstellerin trotz ihrer umfangreichen und umfassend begründeten vorgerichtlichen Abmahnung "ins offene Messer laufen" lässt, um sodann nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Anspruch unter Berufung auf § 93 ZPO anzuerkennen.

dd. Das sofortige Anerkenntnis der Antragsgegnerin muss auch aus einem weiteren Grund im Rahmen der Kostentragungspflicht des § 93 ZPO ohne Auswirkungen bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat mit ihrem Kostenwiderspruch die einstweilige Verfügung auch insoweit anerkannt, als in dem Verfügungsantrag beanstandet worden war, dass die Währungsangaben zu den Preisen in EUR fehlen. Zwar hat die Antragsgegnerin versucht, dieses Anerkenntnis für eine "logische Sekunde" sprachlich von demjenigen - vorherigen - Anerkenntnis "abzukoppeln", durch das sie sich in den Genuss der Kostenwohltat aus § 93 ZPO setzen wollte. Dieses Bemühen muss nach Auffassung des Senats erfolglos bleiben, wenn die Antragsgegnerin beide Anerkenntnisse innerhalb ein und desselben Schriftsatzes zum Kostenwiderspruch erklärt. Zu den fehlenden EUR-Angaben ist letztlich unstreitig, dass die Antragstellerin diese in ihrem Schreiben vom 13.05.05 (Seite 7) ordnungsgemäß vorgerichtlich abgemahnt hat, dass zumindest insoweit Klageveranlassung bestanden hat. Eine rechtliche Trennung beider Anerkenntnisse muss schließlich jedenfalls dann scheitern, wenn das zweite (fehlende EUR-Angaben) die notwendige Folge des mit dem ersten Anerkenntnis eingeräumten Verstoßes (Druckfehler) ist.

ee. Schließlich hat das Landgericht durch seine einstweilige Verfügung zum Ausdruck gebracht, dass es den mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch auch für begründet hält. Das Landgericht hat in seine - nicht begründete - Entscheidung keinen Vorbehalt dazu aufgenommen, dass sich dieses Ergebnis nur auf der Grundlage eines ganz bestimmten der von der Antragstellerin alternativ geltend gemachten rechtlichen Gründe ergibt. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die landgerichtliche Entscheidung gerade auf demjenigen Aspekt fußt, den die Antragsgegnerin zur Grundlage ihres Anerkenntnisses genommen hat. Die Kammer hat in dem Widerspruchsurteil zudem ausdrücklich darauf abgestellt, dass sie die einstweilige Verfügung materiell aus einem derjenigen Argumente für begründet hält, die die Antragstellerin bereits in der vorgerichtlichen Abmahnung angeführt hatte. Vor diesem Hintergrund wird - ohne dass der Senat dies aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits noch verbindlich entscheiden muss - auch unabhängig von den vorstehend genannten besonderen Gründen des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin hinreichende Klageveranlassung gegeben hat, wenn eine konkrete Werbeanzeige mit mehreren, im Alternativverhältnis stehenden rechtlichen Begründungen angegriffen wird, von denen das Landgericht jedenfalls eine Begründung als durchgreifend ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






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